Autor Thema: TVöD §8 Zuschläge, Ausgleich für Sonderformen der Arbeit  (Read 13574 times)

Spid

  • Gast
Wenn der BT-V gilt, werden Überstunden nicht auf Antrag ausgezahlt, vielmehr ist mit ihnen nach §43 BT-V zu verfahren. Sofern angeordnete Arbeitsstunden in der Folgewoche ausgeglichen werden, sind es keine Überstunden - mithin fallen auch keine entsprechenden Zeitzuschläge an. Insgesamt ist die Sachverhaltsschilderung sehr inkonsistent. Bitte überarbeiten, sonst ist keine Antwort möglich.

Feriz

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 4
Genauso hilfreich wie auf den §43 zu verweisen, obwohl das Thema: TVöD §8 Zuschläge, Ausgleich für Sonderformen der Arbeit ist und ich mit meinem Problem wissen wollte, ob der AN die Zuschläge für Überstunden + Nachtarbeit + Feiertagsarbeit gleichzeitig ausgezahlt bekommt.

Spid

  • Gast
Und dann können andere Rechtsnormen keine Relevanz entfalten? Mal ganz abgesehen davon, daß das, was Du nunmehr behauptest, wissen zu wollen gehabt zu haben, nicht annähernd das ist, was Du fragtest. Die Inkonsistenzen setzen sich fort. Vielleicht gehst Du zunächst einmal in Dich und eruierst, was überhaupt Dein Begehr ist.