Autor Thema: Erzieher - Arbeitszeit  (Read 5155 times)

onecaress

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 18
Erzieher - Arbeitszeit
« am: 24.11.2019 18:48 »
Vielleicht kann jemand helfen.

Meine Schwester arbeitet als Erzieherin. Der Kindergarten hat von 6:30 bis 17:30 geöffnet. Es gibt einen wöchentlichen Dienstplan. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 35 Stunden.

Nun kommt die neue Leitung, dass jeder Mitarbeiter abseits vom Dienstplan zwischen 6:30 und 17:30 erreichbar und zur Verfügung stehen muss (also abrufbar zu Hause), falls jemand ausfällt.
Termine für Sport, privates und Veranstaltungen sollen vor oder nach dieser Zeit geplant werden.... Nur ein Arzttermin fällt da raus.

Sie soll sich also quasi nach oder vor ihrer 7 stündigen Arbeit immer auf Abruf halten.

Das wäre doch dann Bereitschaftszeit und so was kann doch keiner von jemanden erwarten.

Kennt jemanden einen ähnlichen Fall.
Ich halte das ganze für sehr fragwürdig und nicht rechtens ohne Vergütung.

Spid

  • Gast
Antw:Erzieher - Arbeitszeit
« Antwort #1 am: 24.11.2019 19:00 »
Das wäre - je nach konkreter Ausgestaltung - Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft. Beides ist entsprechend zu vergüten. Eine Verpflichtung besteht bei TZ-Beschäftigten nur dann, wenn dies arbeitsvertraglich vereinbart wurde.

Lars73

  • Gast
Antw:Erzieher - Arbeitszeit
« Antwort #2 am: 24.11.2019 19:01 »
Gibt es einen Personal- bzw- Betriebsrat? Dann ist dieser einzubinden. Sonst zu gründen...

Es wäre die zuständige Stelle (im Zweifelsfall Personalreferat) zu Fragen ob es Rufbereitschaft ist. Dann hat man die entsprechenden Ansprüche. Wenn nicht muss man nicht erreichar sein.

Novus

  • Gast
Antw:Erzieher - Arbeitszeit
« Antwort #3 am: 25.11.2019 11:40 »
§ 7 -Rufbereitschaft-

(4)Rufbereitschaft  leisten  Beschäftigte,  die  sich  auf  Anordnung  des  Arbeitgebers  außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigen-den Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft wird nicht  dadurch  ausgeschlossen,  dass  Beschäftigte  vom  Arbeitgeber  mit  einem  Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.

(5) Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe gezahlt. Für eine Rufbereitschaft von mindestens zwölf Stunden wird für die Tage Montag  bis  Freitag  das  Zweifache,  für  Samstag,  Sonntag  sowie  für  Feiertage  das  Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle ge-zahlt. 3Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem  die  Rufbereitschaft  beginnt.  Für  Rufbereitschaften  von  weniger  als  zwölf  Stunden  werden  für  jede  angefangene  Stunde  12,5  v.H.  des  tariflichen  Stun-denentgelts  nach  der  Entgelttabelle  gezahlt. 
Die  Zeit  jeder  einzelnen  Inan-spruchnahme  innerhalb  der  Rufbereitschaft  mit  einem  Einsatz  außerhalb  des  Aufenthaltsorts im Sinne des § 7 Absatz 4 einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Über-stunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt. 6Wird die Arbeits-leistung  innerhalb  der  Rufbereitschaft  am  Aufenthaltsort  im  Sinne  des  § 7  Ab-satz 4 telefonisch (zum Beispiel in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 5 die Summe dieser Arbeits-leistungen  am  Ende  des  Rufbereitschaftsdienstes  auf  die  nächsten  vollen  30  oder 60 Minuten gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge  nach  Absatz  1  bezahlt;  dauert  der  Rufbereitschaftsdienst  länger  als  24  Stunden  (zum  Beispiel  an  Wochenenden),  erfolgt  die  Aufrundung  nach  jeweils 24 Stunden. 7Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das  Arbeitszeitkonto  nach  §  10  Absatz  3  Satz  2  zulässig  ist.  8Für  die  Zeit  der  Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt.


§ 9 Bereitschaftszeiten
(1) Bereitschaftszeiten  sind  die  Zeiten,  in  denen  sich  die/der  Beschäftigte  am  Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, gegebenenfalls auch auf Anordnung, aufzunehmen; in ihnen überwiegen die Zeiten ohne Arbeitsleistung.
Für Beschäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Um-fang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:
a) Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert).
b) Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Ar-beitszeit nicht gesondert ausgewiesen.
c) Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeits-zeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Absatz 1 nicht überschreiten.
d) Die  Summe  aus  Vollarbeits-  und  Bereitschaftszeiten  darf  durchschnittlich  48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.Ferner ist Voraussetzung, dass eine nicht nur vorübergehend angelegte Organi-sationsmaßnahme besteht, bei der regelmäßig und in nicht unerheblichem Um-fang Bereitschaftszeiten anfallen.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 bedarf im Geltungsbereich eines Personalver-tretungsgesetzes einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung. 2§ 6 Absatz 9 gilt entsprechend.

(3) Für Hausmeisterinnen/Hausmeister und für Beschäftigte im Rettungsdienst und in Rettungsdienstleitstellen, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerhebli-chem  Umfang  Bereitschaftszeiten  fallen,  gilt  Absatz  1  entsprechend;  Absatz  2  findet  keine  Anwendung.  Für  Beschäftigte  im  Rettungsdienst  und  in  Rettungs-dienstleitstellen  beträgt  in  diesem  Fall  die  zulässige  tägliche  Höchstarbeitszeit  zwölf Stunden zuzüglich der gesetzlichen Pausen.


Entgelt für Bereitschaftsdienste:
https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/rechte_Navigation/A._TV-L__2011_/01_Tarifvertrag/Anlage_E.pdf

Volltext:
https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/rechte_Navigation/A._TV-L__2011_/01_Tarifvertrag/TV-L__i.d.F._des_%C3%84TV_Nr._11_VT_2020.pdf

Novus

  • Gast
Antw:Erzieher - Arbeitszeit
« Antwort #4 am: 25.11.2019 11:46 »
Frage: TV-L oder TVöD ?

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Antw:Erzieher - Arbeitszeit
« Antwort #5 am: 25.11.2019 12:01 »
Frage: TV-L oder TVöD ?
Falsche Frage!
in diesem Forum sollte man nur Fragen:
TV-L oder TV-H

Novus

  • Gast
Antw:Erzieher - Arbeitszeit
« Antwort #6 am: 25.11.2019 12:10 »
Erzieher sind in unserem schönen Land zumeist (über 85%) im TVöD, deshalb ist die Frage berechtigt, wäre nicht das erste Mal das sich jemand im Forum irrt.

Spid

  • Gast
Antw:Erzieher - Arbeitszeit
« Antwort #7 am: 25.11.2019 12:22 »
Die meisten Menschen (über 99%) sind überhaupt keine Erzieher. Mithin wäre nach dieser Logik die Frage drängender, ob es sich überhaupt um eine Erzieherin handelt.

Novus

  • Gast
Antw:Erzieher - Arbeitszeit
« Antwort #8 am: 26.11.2019 06:39 »
Nach eurerLogik muss also die Frage folgen:
99% aller Menschen leben nicht in Deutschland ...
99,9% der Lebewesen auf diesem Planeten sind überhaupt keine Menschen ...   

Statistik ist definitiv nicht euer Fachgebiet :)

Spid

  • Gast
Antw:Erzieher - Arbeitszeit
« Antwort #9 am: 26.11.2019 07:06 »
Nach unserer Logik hätte es bereits der ersten Frage nicht bedurft - Du hast die unnötige Frage dergestalt begründet.

Ikauch

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 11
Antw:Erzieher - Arbeitszeit
« Antwort #10 am: 27.11.2019 16:20 »
Vielleicht kann jemand helfen.

Meine Schwester arbeitet als Erzieherin. Der Kindergarten hat von 6:30 bis 17:30 geöffnet. Es gibt einen wöchentlichen Dienstplan. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 35 Stunden.

Nun kommt die neue Leitung, dass jeder Mitarbeiter abseits vom Dienstplan zwischen 6:30 und 17:30 erreichbar und zur Verfügung stehen muss (also abrufbar zu Hause), falls jemand ausfällt.
Termine für Sport, privates und Veranstaltungen sollen vor oder nach dieser Zeit geplant werden.... Nur ein Arzttermin fällt da raus.

Sie soll sich also quasi nach oder vor ihrer 7 stündigen Arbeit immer auf Abruf halten.

Das wäre doch dann Bereitschaftszeit und so was kann doch keiner von jemanden erwarten.

Kennt jemanden einen ähnlichen Fall.
Ich halte das ganze für sehr fragwürdig und nicht rechtens ohne Vergütung.

Aus meiner Sicht ist es eine Rufbereitschaft ,die auch vergütet werden muß.   
Rufbereitschaft von  weniger  als  zwölf  Stunden  werden  für  jede  angefangene  Stunde  12,5  v.H.  des  tariflichen  Stunden Entgeltes  nach  der  Entgelttabelle  gezahlt.