Autor Thema: Versetzung - Auswirkung einer nicht rechtskräftigen einstweiligen Verfügung  (Read 3324 times)

AlphaOmega

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Hallo zusammen,

AG will AN versetzen. AN wehrt sich und erwirkt eine einstweilige Verfügung gegen die Versetzung. Muss der AN den Dienst am anderen Dienstort (an den er versetzt werden soll) antreten, solange die einstweilige Verfügung noch nicht rechtskräftig ist oder der AG Berufung einlegt?

AO


AlphaOmega

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Danke für den Link.

Es hilft zumindest soweit weiter, dass ich jetzt weiß, dass es noch komplizierter ist, als ich eh schon dachte.
Von Urteilen zu Befristungskontrollklagen, die noch nicht rechtskräftig sind, weiß ich, dass im Urteil selbst festgehalten wird, dass der AG verpflichtet ist, den AN bis zur entgültigen Klärung über den Befristungszeitpunkt hinaus zu beschäftigten. Ich hatte die Hoffnung, dass es bei einstweiligen Verfügungen ähnlich eindeutig ist.

Jetzt weiß ich nur, dass sich ein AN an eine unbillige Maßnahme des AG nicht halten muss. Ob die Maßnahme unbillig ist, ist aber noch gar nicht geklärt, weil strittig zwischen den Parteien und deswegen wird dem AN davon abgeraten, sich dagegen zu wehren, weil er Abmahnungen riskiert. Und jetzt frage ich mich zusätzlich:
AN kommt der Aufforderung der Versetzung nicht nach, während die einstweilige Verfügung noch nicht rechtskräftig ist. AN bekommt Abmahnung vom AG. Die einstweilige Verfügung wird kassiert und es stellt sich heraus, dass die Maßnahme vom AG gefordert werden konnte. Kann der AN die Rücknahme der Abmahnung verlangen, weil er in Treu und Glauben davon ausgehen konnte, dass das Gericht, welches der einstweiligen Verfügung stattgegeben hatte, recht hat? Oder kann man sogar die Richter verklagen?

Brownyy

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Einen Richter verklagen, auf Grund welcher Rechtsgrundlage?


Kryne

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Nur mal aus Neugier bzw. vielleicht habe ich ja etwas falsch verstanden.

Ist eine einstweilige Verfügung nicht genau dafür da ? Also etwas z.B. zu stoppen über dessen Rechtmäßigkeit erst noch entschieden werden muss ? Also in diesem Fall diese Versetzung so lange auf "Eis" zu legen, bis darüber endgültig entschieden werden kann ?

inter omnes

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Nur mal aus Neugier bzw. vielleicht habe ich ja etwas falsch verstanden.

Ist eine einstweilige Verfügung nicht genau dafür da ? Also etwas z.B. zu stoppen über dessen Rechtmäßigkeit erst noch entschieden werden muss ? Also in diesem Fall diese Versetzung so lange auf "Eis" zu legen, bis darüber endgültig entschieden werden kann ?

Richtig. Soweit der Arbeitgeber keinen Widerspruch gegen die eV einlegt- und das Gericht diese daraufhin nicht verwirft - bleibt sie in Kraft. Eine Berufung gibt es bei der eV nicht, die wäre allenfalls gegen die Entscheidung in der Hauptsache zulässig, die ja gerade noch nicht ergangen ist.
Alles andere würde den Sinn und Zweck einer eV ja auch gänzlich ad absurdum führen.

AlphaOmega

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Ganz klar ist mir der Zeitraum dazwischen aber noch nicht.
Als Beispiel:
Versetzung soll zum 01.12 erfolgen. AN erwirkt eV gegen Versetzung am 28.11. Jetzt läuft die Widerspruchsfrist. Wo muss der AN jetzt am 01.12 zum Dienst erscheinen?

Aus dem was Brownyy verlinkt hat, lese ich jetzt "nur", dass der AN an seinem alten Dienstort bleiben kann, wenn die Maßnahme unbillig war. Stellt sich nun also irgendwann heraus, dass sie unbillig war, ist alles gut.
Bleibt der AN an seinem alten Dienstort, kassiert Abmahnungen vom seinem AG und stellt sich dann heraus, dass die Maßnahme nicht unbillig war, dann kann dem AN im schlechtesten Fall aufgrund der Abmahnungen gekündigt werden.

inter omnes

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So lange die eV nicht durch das Gericht selbst aufgehoben wurde, gilt sie! Bezogen auf den Sachverhalt bedeutet dies, dass der AN seinen Dienst am 01.12. wie gehabt bei seiner bisherigen Dienststelle antritt.

Was unbillig ist und was nicht, entscheidet das Gericht, darüber muss sich der Verfügungskläger erst einmal keine Gedanken machen. Soweit die eV im Wege eines evtl. Widerspruches oder in einem etwaig anschließenden Hauptsacheverfahren "gekippt" wird, kann daraus ein Schadensersatzanspruch erwachsen. Diesen Schaden müsste der Arbeitgeber nach Beweislastgrundsätzen beziffern und belegen.

Um eine Kündigung/Abmahnung einer aus ex-post-Betrachtung rechtswidrigen eV zu rechtfertigen, bedarf es übrigens mehr als die bloße Billigkeit der im Wege einer eV gestoppten Versetzung. Hier muss eine umfassende Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles erfolgen.