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Versetzung - Auswirkung einer nicht rechtskräftigen einstweiligen Verfügung

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inter omnes:

--- Zitat von: Kryne am 27.11.2019 15:09 ---Nur mal aus Neugier bzw. vielleicht habe ich ja etwas falsch verstanden.

Ist eine einstweilige Verfügung nicht genau dafür da ? Also etwas z.B. zu stoppen über dessen Rechtmäßigkeit erst noch entschieden werden muss ? Also in diesem Fall diese Versetzung so lange auf "Eis" zu legen, bis darüber endgültig entschieden werden kann ?

--- End quote ---

Richtig. Soweit der Arbeitgeber keinen Widerspruch gegen die eV einlegt- und das Gericht diese daraufhin nicht verwirft - bleibt sie in Kraft. Eine Berufung gibt es bei der eV nicht, die wäre allenfalls gegen die Entscheidung in der Hauptsache zulässig, die ja gerade noch nicht ergangen ist.
Alles andere würde den Sinn und Zweck einer eV ja auch gänzlich ad absurdum führen.

AlphaOmega:
Ganz klar ist mir der Zeitraum dazwischen aber noch nicht.
Als Beispiel:
Versetzung soll zum 01.12 erfolgen. AN erwirkt eV gegen Versetzung am 28.11. Jetzt läuft die Widerspruchsfrist. Wo muss der AN jetzt am 01.12 zum Dienst erscheinen?

Aus dem was Brownyy verlinkt hat, lese ich jetzt "nur", dass der AN an seinem alten Dienstort bleiben kann, wenn die Maßnahme unbillig war. Stellt sich nun also irgendwann heraus, dass sie unbillig war, ist alles gut.
Bleibt der AN an seinem alten Dienstort, kassiert Abmahnungen vom seinem AG und stellt sich dann heraus, dass die Maßnahme nicht unbillig war, dann kann dem AN im schlechtesten Fall aufgrund der Abmahnungen gekündigt werden.

inter omnes:
So lange die eV nicht durch das Gericht selbst aufgehoben wurde, gilt sie! Bezogen auf den Sachverhalt bedeutet dies, dass der AN seinen Dienst am 01.12. wie gehabt bei seiner bisherigen Dienststelle antritt.

Was unbillig ist und was nicht, entscheidet das Gericht, darüber muss sich der Verfügungskläger erst einmal keine Gedanken machen. Soweit die eV im Wege eines evtl. Widerspruches oder in einem etwaig anschließenden Hauptsacheverfahren "gekippt" wird, kann daraus ein Schadensersatzanspruch erwachsen. Diesen Schaden müsste der Arbeitgeber nach Beweislastgrundsätzen beziffern und belegen.

Um eine Kündigung/Abmahnung einer aus ex-post-Betrachtung rechtswidrigen eV zu rechtfertigen, bedarf es übrigens mehr als die bloße Billigkeit der im Wege einer eV gestoppten Versetzung. Hier muss eine umfassende Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles erfolgen.

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