Berechnung Jahressonderzahlung

Begonnen von bienchenhonig, 27.11.2019 10:17

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bienchenhonig

Liebe Mitglieder:

folgendes "Problem" bzw. Unstimmigkeit habe ich gerade: Ich bin derzeit in der E6 Stufe 4 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden eingestellt. Seit Juli erhalte ich eine persönliche Zulage nach §14 TVöD wegen der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (E9a Stufe 4).
Aus meiner Sicht wurde bei der Berechnung der Jahressonderzahlung nur das Tabellenentgelt nach E6 Stufe 4 herangezogen und nicht der nach §20 TVöD geschriebene Durchschnitt der Monate Juli, August, September.

Wird in diesen Durchschnitt die persönliche Zulage nicht aufgenommen?
Müsste die Jahressonderzahlung  nicht so hoch sein, wie bei einem Beschäftigten der das ganze Jahr in E9a Stufe 4 beschäftigt war oder wird hier eine anteilige Berechnung vorgenommen (also von Januar bis Juni E6 Stufe 4 und ab Juli E9a Stufe 4)?

Vielen dank für eure Hilfe!

Spid

Maßgeblich für den Bemessungssatz ist die tatsächliche Eingruppierung am 01.09., Bemessungsgrundlage ist das durchschnittlich gezahlte Entgelt in Juli, August, September. Die Zulage zählt zu diesem Entgelt.

bienchenhonig

Das bedeutet, ich müsste theoretisch die identische Höhe an Jahressonderzahlung erhalten, wie ein Beschäftigter der das gesamte Jahr in der E9a Stufe 4 eingruppiert war?

Spid

Nein. Es gilt das, was ich ausführte.

TV-Ler

Zitat von: bienchenhonig in 27.11.2019 11:50
Das bedeutet, ich müsste theoretisch die identische Höhe an Jahressonderzahlung erhalten, wie ein Beschäftigter der das gesamte Jahr in der E9a Stufe 4 eingruppiert war?
Deine Jahressonderzahlung müsste höher sein, als die eines in EG9a Stufe 4 eingruppierten, weil der Bemessungssatz sich in deinem Fall nach der EG6 richtet (also höher ist), das Entgelt aber dem der EG9a Stufe 4 entspricht.

Oberacher

Aus meiner Sicht müsste die Berechnung wie folgt aussehen:

Ich unterstelle Gebiet West und keine weiteren monatlich relevante Lohnbestandteile f. JSZ

Entgelt E6/4 2.990,93 EUR x 38/39 = 2.914,24
Zulage E9a/4 757,42 EUR x 38/39 =737,99

Gesamt mtl. 3.652,23 EUR x 79,51% = 2.903,89 EUR.

Du bekommst sogar mehr, da Du in EG 6 eingruppiert bist. Bei Eingruppierung in EG 9a erhältst Du nur 70,28%.(§ 20 TVöD Nr. 2 Satz 1)


bienchenhonig

Ah jetzt habe ich es verstanden. das heißt also ,es macht auch keine Rolle, ob ich die Zulage zur E9a erst seit Juli habe

Spid

Solange sie für den gesamten Juni gezahlt wurde, ist das korrekt.

bienchenhonig

Ab 29.07.2019 stand mir die Zulage zu. Was genau kann ich denn jetzt machen ? Vermutlich zunächst das Personalamt auffordern, mir die Berechnung zukommen zulassen. und dann?

Spid

Wozu? Du addierst die gem. Abrechnung in Juli, August, September erhaltene Entgelt, dividierst es durch 3, errechnest den Unterschied zwischen diesem Ergebnis und dem, was der AG als JSZ gezahlt hat. Diese Differenz forderst Du unter Fristsetzung - 2 Wochen sollten genügen - vom AG. Geht die Zahlung nicht innerhalb der Frist ein, erhebst Du Lohnklage beim Arbeitsgericht.

bienchenhonig


MrRossi

Zitat von: Spid in 27.11.2019 13:53
Wozu? Du addierst die gem. Abrechnung in Juli, August, September erhaltene Entgelt, dividierst es durch 3, errechnest den Unterschied zwischen diesem Ergebnis und dem, was der AG als JSZ gezahlt hat. Diese Differenz forderst Du unter Fristsetzung - 2 Wochen sollten genügen - vom AG. Geht die Zahlung nicht innerhalb der Frist ein, erhebst Du Lohnklage beim Arbeitsgericht.
Da diese Rechnung nicht korrekt ist läuft die Forderung ins Leere.
Es ist aus dem Durschnitt nur der Bemessungssatz errechnet. Hieraus ist also noch der %Anteil der  Sonderzahlung zu errechen.

TV-Ler

Zitat von: MrRossi in 28.11.2019 08:31
Es ist aus dem Durschnitt nur der Bemessungssatz errechnet. Hieraus ist also noch der %Anteil der  Sonderzahlung zu errechen.
Der Bemessungssatz wird nicht errechnet, er ist ein tarifvertraglich geregelter (§ 20 TV-L) feststehender Prozentsatz.

MrRossi

Richtig, falsches Wort. Tausche Bemessungssatz gegen Bemessungsgrundlage.

Übrigens TV-L findet hier keine Anwendung.

TV-Ler

Zitat von: MrRossi in 28.11.2019 09:43
Übrigens TV-L findet hier keine Anwendung.
Stimmt, es bleibt am immerhin auch im TVöD bei § 20  8)