Autor Thema: Kündigungsfrist - Anrechnen der Ausbildungszeit + untersch. Fristen  (Read 2803 times)

Wolf89

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Guten Tag an Alle,
ich habe bereits viel gegoogelt und finde dennoch keine Antwort. Der Personalrat kann mir auch nicht weiterhelfen. Folgende Situation:

- 3 Jahre Ausbildung bis Sommer 2017 (Verwaltungsfachangestellter)
- direkt im Anschluss vom Arbeitgeber übernommen, Arbeitsvertrag befristet
- im April 2019 gab es dann einen Änderungsvertrag: 50% unbefristet, 50% befristet

Nun wollte ich meine Kündigungsfrist googeln.
In einem Gerichtsurteil heißt es, die Ausbildungszeit wurde mitgezählt - in einem anderen wurde sie nicht mit angerechnet. Das ist meine 1. Frage:
Muss ich die Ausbildungszeit mitrechnen oder nicht?

Des Weiteren sah ich, dass sich die Kündigungsfristen unterscheiden bei befristeten und unbefristeten Verträgen. Da ich nun jedoch "halb halb" habe, wovon gehe ich aus?

Ich hoffe auf Antworten und bedanke mich im Voraus.

Viele Grüße

Spid

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Nicht.

Handelt es sich um zwei Arbeitsverhältnisse oder eines mit einer befristeten Erhöhung der Arbeitszeit?

Wolf89

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Seit April 2019:
Ich arbeite ganz normal Vollzeit, meine Stelle ist zu 50% befristet (für die Dauer der Erwerbsunfähigkeitsrente eines Kollegen)
und 50% unbefristet. Eig. sollte sie 100% unbefristet sein, aber es fehlen Stellen.

Beantwortet dies deine Frage?

Spid

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Wolf89

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Es handelt sich um EIN Arbeitsverhältnis, bei welchem aber nur 50% der 100% unbefristet laufen...
Eine Erhöhung der Arbeitszeit, in Verbindung mit Befristung, fand nicht statt.

Lars73

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Dann gilt die Kündigungsfrist für unbefristete Arbeitsverhältnisse.

Spid

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Also handelt es sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, bei welchem befristet die Arbeitszeit erhöht wurde - mit der von @Lars73 geschilderterten Rechtsfolge.

Wolf89

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" (Name) wird unbefristet als Beschäftigter in Teilzeit mit 50% der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten weiterbeschäftigt. Darüber hinaus wird er mit 50% der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten für die Dauer d. Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit von (Name) befristet bis voraussichtlich 30.03.2021 weiterbeschäftigt."

Dies ist der Wortlaut des Vertrages. Falls das noch interessant sein sollte.

Lars73

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Der Wortlaut entspricht den Annahmen. Es gilt das gesagte.

Wolf89

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Danke dir und danke an Spid.

Was mich noch interessieren würde: Wieso wurde bei manchen Gerichtsurteilen die Ausbildungszeit angerechnet, bei anderen nicht? Dies finde ich doch etwas sehr schwammig.

Lars73

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Bei der Kündigungsfrist nach BGB gilt die Ausbildungszeit mit. Bei der tariflichen Regelung im TVöD nicht, weil diese eine klare Definition enthält die es so regelt.