Autor Thema: Regelbeförderung und Lebzeitverbeamtung bei bevorstehender Versetzung  (Read 6582 times)

Wrigleys

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Hallo liebe Forenmitglieder,

weiß jemand wie es sich mit der Verbeamtung auf Lebenszeit und einer Regelbeförderung in den letzten 14 Tagen vor einer Versetzung zu einen anderen Dienstherrn verhält?
Können diese wegen des Wechsels verwehrt werden oder sind sie auf jeden Fall noch durchzuführen, auch wenn die Stimmung angespannt ist?

Vielen Dank schon mal.


Lars73

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Die Beförderung kann der Dienstherr ggf. relativ leicht ein wenig verzögern.

Bei der Verbeamtung auf Lebenszeit liegen die Beurteilungen vor und die Probezeit endet vor der geplanten Versetzung?

sbr

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Da die Begrifflichkeit "Dienstherr" immer wieder falsch angewendet wird...geht es tatsächlich zu einem anderen Dienstherren, oder handelt es sich lediglich um einen Ressortwechsel?

Wrigleys

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Es geht mir im Besonderen um die Beförderung.  Weshalb könnte sie denn verzögert werden. Von

Ende der Probezeit wäre der 31., Versetzung zum 15. des Folgemonats.

Wrigleys

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Versetzung vom Bund zum Land.

sbr

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Es geht mir im Besonderen um die Beförderung.  Weshalb könnte sie denn verzögert werden. Von

Ende der Probezeit wäre der 31., Versetzung zum 15. des Folgemonats.

z.B. Planstelle steht noch nicht bereit, BU noch nicht da...gibt da so einige Möglichkeiten.

sbr

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Versetzung vom Bund zum Land.

Grundsätzlich besteht für Beamte auf Probe kein Rechtsanspruch auf eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Ablauf der Probezeit, auch wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Ein solcher Rechtsanspruch kann weder aus beamtenrechtlichen Vorschriften noch aus der ergänzenden Auslegung des sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Fürsorgeprinzips hergeleitet werden. Der Dienstherr muss sich lediglich innerhalb der durch §11 Abs. 2 BBG gesetzten zeitlichen Grenzen entscheiden.
Eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist nur zur dauerhaften Wahrnehmung der in § 5 BBG dargestellten Aufgaben vorgesehen ist (§ 6 Abs. 1 BBG). Wenn der Beamte bereits 14 Tage nach einer möglichen Übernahme quasi aus dem Dienstverhältnis zum Bund ausscheidet, erfüllt er auch das Kriterium der dauerhaften Wahrnehmung entsprechender Aufgaben als Voraussetzung für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht --> BVerwG; Urteil vom 24.10.1972 - VI 6 43.70 - Rz46; Plog/ Wiedow, Kommentar zum BBG, § 6 Rz 3.

Ich würde sagen, kommt halt drauf an.

Mayday

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@Wrigleys: Was ist denn eine Regelbeförderung?

Skedee Wedee

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@Wrigleys: Was ist denn eine Regelbeförderung?

Diese ist nur in wenigen Tagen im Monat möglich. Ab einem gewissen Dienstalter wird die Regelbeförderung dauerhaft ausgesetzt.

Mask

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@Wrigleys: Was ist denn eine Regelbeförderung?

Diese ist nur in wenigen Tagen im Monat möglich. Ab einem gewissen Dienstalter wird die Regelbeförderung dauerhaft ausgesetzt.

 ;D :D ;D :D

Casiopeia1981

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@SBR

Ich hoffe nicht, dass du in einer Personalstelle arbeitest, Personalratsmitglied bist oder in irgendeiner Form mit dem Beamtenrecht befasst bist!

Falls ja: dringend nachschulen lassen!

Gerade Art. 33 Abs. 5 GG beinhaltet das  Lebenszeitprinzip als einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums. Ich möchte hier insbesondere auf § 11 Abs. 2 BBG hinweisen, welches ein subjektives Recht auf Umwandlung enthält. Demnach ist Probebeamtenverhältnis SPÄTESTENS nach 5 Jahren in LZ-Verhältnis umzuwandeln. eine Verzögerung der Entscheidung über die BEWÄHRUNG in der Probezeit muss begründet werden. Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe oder eine Verlängerung der Probezeit ist abschließend im BBG bzw. in der BLV geregelt.

In der vorliegenden Fallsituation besteht ein Anspruch auf Übernahme in das Lebenszeitverhältnis, weil schon die Berufung in das Probebeamtenverhältnis nur zulässig war, weil eine spätere Verbeamtung auf LZ erfolgen sollte.

Es liegen weder Verlängerungstatbestände für die Probezeit noch Entlassungstatbestände vor.

Es wäre auch nicht ersichtlich, warum eine Entscheidung über die Bewährung in einem toleranten Zeitraum noch nicht getroffen werden konnte.




Wrigleys

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@Wrigleys: Was ist denn eine Regelbeförderung?

Ich meinte damit eine Beförderung bei einer Stellenbündelung nach Ablauf einer feststehenden Frist.

Z. B. bei einer A9-A11er Stellenbündelung findet die Beförderung nach 3 Jahren statt, kann durch Anrechnung von eventl. Vorzeiten entsprechend verkürzt werden.

Skedee Wedee

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Ich meinte damit eine Beförderung bei einer Stellenbündelung nach Ablauf einer feststehenden Frist.

Da bin ich aber gespannt: wo ist die feststehende Frist gesetzlich verankert? Und damit meine ich die gesetzliche Legitimierung, dass diese "feststehende Frist" nicht gegen das Leistungsprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt.

Skedee Wedee

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Versetzung vom Bund zum Land.

Grundsätzlich besteht für Beamte auf Probe kein Rechtsanspruch auf eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Ablauf der Probezeit, auch wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Ein solcher Rechtsanspruch kann weder aus beamtenrechtlichen Vorschriften noch aus der ergänzenden Auslegung des sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Fürsorgeprinzips hergeleitet werden. Der Dienstherr muss sich lediglich innerhalb der durch §11 Abs. 2 BBG gesetzten zeitlichen Grenzen entscheiden.
Eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist nur zur dauerhaften Wahrnehmung der in § 5 BBG dargestellten Aufgaben vorgesehen ist (§ 6 Abs. 1 BBG). Wenn der Beamte bereits 14 Tage nach einer möglichen Übernahme quasi aus dem Dienstverhältnis zum Bund ausscheidet, erfüllt er auch das Kriterium der dauerhaften Wahrnehmung entsprechender Aufgaben als Voraussetzung für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht --> BVerwG; Urteil vom 24.10.1972 - VI 6 43.70 - Rz46; Plog/ Wiedow, Kommentar zum BBG, § 6 Rz 3.

Ich würde sagen, kommt halt drauf an.

Wie Casiopeia1981 bereits schrieb: das Geschreibsel ist größte Quatsch. Kommt halt vor, wenn man Tarifrecht stringent in Beamtenrecht hineinzwängt.

Wrigleys

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Ich meinte damit eine Beförderung bei einer Stellenbündelung nach Ablauf einer feststehenden Frist.

Da bin ich aber gespannt: wo ist die feststehende Frist gesetzlich verankert? Und damit meine ich die gesetzliche Legitimierung, dass diese "feststehende Frist" nicht gegen das Leistungsprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt.

Ich weiß nicht wo das mit den Fristen steht, vielleicht in einer ZV. Es würde mir bei meiner Einstellung so gesagt.