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Zulage höherwertige Tätigkeit

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Spid:
Ja, das ist Bestandteil des Problems. Der AG muß, um seiner Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nachzukommen, zwei unterschiedliche Stufen und Stufenlaufzeiten nachhalten: die tatsächliche nach Höhergruppierung mit Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung und die fiktive, nach der sich zunächst das Entgelt bestimmt. In Deinem Fall erhieltest Du Entgelt der E9c/4, wärest aber in E9c/5. Erfolgt nun eine weitere Höhergruppierung, so richtet sich die Stufe in der höheren Entgeltgruppe nach der tatsächlichen Stufe. Man hat hier 2017 schlicht eine Regelung übernommen, ohne die Auswirkungen zu bedenken. Sie stammt noch aus dem BAT und hatte wegen der Altersstufen keine Auswirkungen. In der Übergangszeit bis zur Einführung der stufengleichen Höhergruppierung erfolgte die Höhergruppierung betragsgleich, richtete sich also nach dem zustehenden Tabellenentgelt, welches eben das aus der Fiktion der Höhergruppierung zum ersten des vierten Monats nach Beginn der anspruchsbegründenden Tätigkeit war. Nunmehr erfolgt die Höhergruppierung  in die gleiche Stufe wie in der niedrigeren Entgeltgruppe - und das ist jene Stufe, die sich durch die tatsächliche Höhergruppierung ergibt. Mit der neuerlichen Höhergruppierung endet auch das Ausnahmeregime der abweichenden Entgeltansprüche der Vorbemerkung Nr. 7. Wie üblich haben die Tarifparteien nicht nachgedacht und somit einen völligen Bullshit vereinbart.

Senfzwelch:
Ich finde es prima, dass Spid die Ruhe hat, dieses dämliche Konstrukt alle Paar Wochen jemandem zu erklären. (Ich war beim letzten Mal dran)
Ohne ihn hätte ich damals nicht mal die Suchfunktion danach nutzen können, da doch kein normaler Mensch kapiert, was sich die Tarifparteien dabei gedacht haben. Offensichtlich einfach nichts.

Danke Spid.  :)

DOC:

--- Zitat von: Spid am 01.12.2019 17:10 ---Ja, das ist Bestandteil des Problems. Der AG muß, um seiner Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nachzukommen, zwei unterschiedliche Stufen und Stufenlaufzeiten nachhalten: die tatsächliche nach Höhergruppierung mit Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung und die fiktive, nach der sich zunächst das Entgelt bestimmt. In Deinem Fall erhieltest Du Entgelt der E9c/4, wärest aber in E9c/5. Erfolgt nun eine weitere Höhergruppierung, so richtet sich die Stufe in der höheren Entgeltgruppe nach der tatsächlichen Stufe. Man hat hier 2017 schlicht eine Regelung übernommen, ohne die Auswirkungen zu bedenken. Sie stammt noch aus dem BAT und hatte wegen der Altersstufen keine Auswirkungen. In der Übergangszeit bis zur Einführung der stufengleichen Höhergruppierung erfolgte die Höhergruppierung betragsgleich, richtete sich also nach dem zustehenden Tabellenentgelt, welches eben das aus der Fiktion der Höhergruppierung zum ersten des vierten Monats nach Beginn der anspruchsbegründenden Tätigkeit war. Nunmehr erfolgt die Höhergruppierung  in die gleiche Stufe wie in der niedrigeren Entgeltgruppe - und das ist jene Stufe, die sich durch die tatsächliche Höhergruppierung ergibt. Mit der neuerlichen Höhergruppierung endet auch das Ausnahmeregime der abweichenden Entgeltansprüche der Vorbemerkung Nr. 7. Wie üblich haben die Tarifparteien nicht nachgedacht und somit einen völligen Bullshit vereinbart.

--- End quote ---

Vielen Dank Spid für deine ausführliche Erläuterung. Das ist ja in der Tat völliger Bullshit...

Bedeutet also, dass ich, sofern ich den Lehrgang im Juni bestehe, zum 01.06.2020 zwar in E9c/5 eingruppiert bin, aber erst ab 01.10.2021 das entsprechende Entgelt erhalte und bis dahin das Entgelt nach E9c/4. Diese "Verzögerung" von 1 Jahr und 3 Monaten bleibt solange bestehen, bis irgendwann eine Höhergruppierung in eine andere Entgeltgruppe erfolgt. Hab ich das korrekt zusammengefasst?

Spid:
Ja.

DOC:
Super, vielen Dank!

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