Autor Thema: Freistellung nach § 629 BGB für Berufspraktikanten  (Read 1846 times)

Mask

  • Gast
Hallo zusammen,

ist es richtig, dass Berufspraktikantinnen im Anerkennungsjahr keinen Anspruch auf Freistellung nach § 629 BGB für die Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen haben ?

In den gängigen Kommentierungen finde ich nichts zu Berufspraktikanten, lediglich dass die Regelung auch auf Ausbildungsverhältnisse anzuwenden ist.

VG
der Mask


Mask

  • Gast
Antw:Freistellung nach § 629 BGB für Berufspraktikanten
« Antwort #1 am: 03.12.2019 16:41 »
Ich gehe die ganze Zeit von folgender Grundlage aus:

Grundlage Vertrag für Berufspraktikanten, es finden Anwendung die AVR Caritas
Der Vertrag wurde auf 1 1/2 Jahre geschlossen (da keine Vollzeit).

Voraussetzungen für den Anspruch des § 629 BGB Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses

Nach gängiger Literatur fallen hierunter auch befristete oder bedingte AVs. ( So etwa BeckOGK/Tillmanns, 1.8.2018, BGB § 629 Rn. 13 mit weiteren Nachweisen)

Also liegt hier eine Kündigung iSd § 629 BGB vor.

Dann bräuchte es noch ein dauerndes Dienstverhältnis.

Auch dies ist nach der Literatur zu § 629 BGB weit auszulegen und umfasst wohl Arbeitsvertrag, selbstständiges Dienstverhältnis wie auch Ausbildungsverhältnisse.

Meiner Auffassung nach also auch hier + ergo Freistellungsanspruch.

Übersehe ich etwas oder wo ist mein Fehler ?


RsQ

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Antw:Freistellung nach § 629 BGB für Berufspraktikanten
« Antwort #2 am: 03.12.2019 18:04 »
Mal weniger aus rechtlicher, sondern inhaltlicher Sicht:

Was spricht denn dagegen, die Person "für die Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen" freizustellen?

Mask

  • Gast
Antw:Freistellung nach § 629 BGB für Berufspraktikanten
« Antwort #3 am: 03.12.2019 19:25 »
Sehe ich genauso, nur bin ich in diesem Fall auf AN-Seite bzw. von der AN gefragt worden. Ich hätte freigestellt und fertig, die Kirche sieht das aber wohl anders und begründet es damit,dass Berufspraktikanten nicht von 629 erfasst sein, was ich aber nicht nachvollziehen kann...