Danke für den Link.
Es hilft zumindest soweit weiter, dass ich jetzt weiß, dass es noch komplizierter ist, als ich eh schon dachte.
Von Urteilen zu Befristungskontrollklagen, die noch nicht rechtskräftig sind, weiß ich, dass im Urteil selbst festgehalten wird, dass der AG verpflichtet ist, den AN bis zur entgültigen Klärung über den Befristungszeitpunkt hinaus zu beschäftigten. Ich hatte die Hoffnung, dass es bei einstweiligen Verfügungen ähnlich eindeutig ist.
Jetzt weiß ich nur, dass sich ein AN an eine unbillige Maßnahme des AG nicht halten muss. Ob die Maßnahme unbillig ist, ist aber noch gar nicht geklärt, weil strittig zwischen den Parteien und deswegen wird dem AN davon abgeraten, sich dagegen zu wehren, weil er Abmahnungen riskiert. Und jetzt frage ich mich zusätzlich:
AN kommt der Aufforderung der Versetzung nicht nach, während die einstweilige Verfügung noch nicht rechtskräftig ist. AN bekommt Abmahnung vom AG. Die einstweilige Verfügung wird kassiert und es stellt sich heraus, dass die Maßnahme vom AG gefordert werden konnte. Kann der AN die Rücknahme der Abmahnung verlangen, weil er in Treu und Glauben davon ausgehen konnte, dass das Gericht, welches der einstweiligen Verfügung stattgegeben hatte, recht hat? Oder kann man sogar die Richter verklagen?