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Beschreibung auszuübende Tätigkeit

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Texter:
Reicht als Beschreibung der auszuübenden Tätigkeit eines Beschäftigten grundsätzlich die bei BA (beruf.net) hinterlegte Tätigkeitsbeschreibung aus? Also wenn man davon ausgeht, dass es sich um eine klar beschriebene Tätigkeit handelt?

Nehmen wir mal einen Tischler: https://berufenet.arbeitsagentur.de/berufenet/faces/index?path=null/kurzbeschreibung/taetigkeitsinhalte&dkz=4458

Kat:
Nein, da jeder Arbeitsplatz anders ist.  Auf der Seite vom Arbeitsamt stehen ja mögliche Arbeiten, die zu erledigen sind, aber das ist ja nicht abschließend. Jede Firma /Behörde ist unterschiedlich organisiert. Welche Arbeiten Deine auszuübenden Arbeiten sind kann Dir nur Dein Arbeitgeber sagen sonst niemand.

Spid:
Außer dem NachwG (und der dazugehörigen Kommentierung und Rechtsprechung) gibt es keine Mindestanforderungen an Tätigkeitsbeschreibungen, insbesondere läßt sich der Tarifvertrag dazu nicht ein. Das Für und Wider ausführlicher und präziser Tätigkeitsdarstellungen hatte ich hier erörtert: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,112723.msg150482.html#msg150482

Texter:
Siehst du sonst keine Vorteile? Du schreibst ja oft, dass Führungskräfte sich abmahnungswürdig Verhalten, wenn sie Beschäftigten Tätigkeiten auferlegen, die nicht der auszuübenden Tätigkeit entsprechen.
Wenn die auszuübende Tätigkeit nur stichpunktartig im Sinne des NachwG beschrieben ist, kann das doch gerade für die direkten Fachvorgesetzten zu Problemen bei der Auslegung führen.


@Kat: Meinst du die Arbeitsplätze von Tischlern, Gärtner, Straßenbauern und Erziehern sind im kommunalen Bereich in den Ausgangsentgeltgruppen (EG5/EG6/S8a) wirklich so unterschiedlich? Wenn ich mir die verlinkte Beschreibung anschaue, decke ich damit doch vermutlich 90% der Tischler in EG 5 ab.

Kat:
Bleiben immer noch 10 %, wo das anders ist.

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