Bestenauslese sollte das Maß der Dinge sein, ist es aber nicht (zumindest nicht immer und nicht überall).
Wenn intern und extern parallel ausgeschrieben wird hielte ich es sogar für unzulässig, merklich schlechter qualifizierte/benotete interne Kandidaten bloß deswegen einzuladen, weil sie zum Stammpersonal gehören.
Dass das in der Praxis ggf. so gehandhabt wird, ist usus, aber eine einklagbare Pflicht daraus kann bewerberseitig auf keinen Fall abgeleitet werden.