Autor Thema: Formale Voraussetzungen in der Stellenausschreibung  (Read 2503 times)

Maximus2584

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Ich habe mich auf eine andere Stelle im gleichen Amt wo ich gerade arbeite beworben.
Die Stelle ist mit 9b (Bewertungsvermutung auf 10) ausgeschrieben. Ich bin gerade auch in 9 b TV-L.
Die formalen Voraussetzungen besagen, dass man für die Stelle VL 2 oder Ausbildung mit fünf Jahren Arbeitserfahrung im ÖD bzw. ein Studium braucht.
Ich bin gerade auf einer Stelle, welche auch ein Studium benötigt hatte bzw. Verwaltungslehrgang 2 oder Ausbildung mit jahrelanger Berufserfahrung im ÖD(habe ich nicht also ÖD, sonst ja genug, bin erst zwei Jahre dabei).

So ich habe eine Ablehnung wegen nicht Erfüllung formaler Voraussetzungen erhalten(wusste ich schon vorher, dass ich diese nicht habe), jedoch dachte ich, dass bei der Eingruppierung in der gleichen Gehaltsstufe ich diese ja automatisch auch erfülle, besonders wenn man beim gleichen Amt auf einer anderen Stelle arbeitet, wo man vorher auch "theoretisch" die formalen Anforderung ja nicht erfüllt hatte.

Meine Frage ist nun warum zwei ausgeschriebene Stellen verschieden gehandhabt werden bzw. bei gleicher Eingruppierung ist man trotzdem nicht geeignet für die Bewerbung? Also Stufe 9b bei einer Tätigkeit bedeutet nicht, dass mach auch geeignet wäre die andere Tätigkeit auszuüben bei gleicher Einstufung? Es gibt auch keine Möglichkeit die formalen Voraussetzungen zu ignorieren bzw. überhaupt zugelassen zu werden? Die Personalverantwortliche habe ich schon gefragt, die hat mir ja nur als Antwort die formalen Voraussetzungen wiederholt beschrieben ::)

Spid

  • Gast
Antw:Formale Voraussetzungen in der Stellenausschreibung
« Antwort #1 am: 09.12.2019 15:38 »
Der TV-L/-H trifft zu Stellenbesetzung keine Regelung.

Lars73

  • Gast
Antw:Formale Voraussetzungen in der Stellenausschreibung
« Antwort #2 am: 09.12.2019 15:42 »
Es gilt die Anforderung in der Ausschreibung. Soweit diese nicht willkürlich festgelegt wurde ist dies nicht zu beanstanden. Selbst wenn man die Aufgaben schon hat oder ähnliche ergibt sich daraus kein Anspruch berücksichtigt werden zu müssen.