Autor Thema: [BR] Rückforderung Anwärterbezüge mittlerer Dienst  (Read 4497 times)

Leseratte99

  • Gast
Ich habe mal eine Frage zur Rückforderung von Anwärterbezügen für das Land Brandenburg.
Hier betrifft es die Angehörigen des mittleren Dienstes der Steuerverwaltung.

Stimmt es das man die Anwärterbezüge anteilmäßig zurückzahlen muss wenn man nach Abschluss der Ausbildung keine vollen 5 Jahre als Beamter im öffentlichen Dienst bleibt?

Nach welcher Rechtsgrundlage richtet sich das ?
Wie viel muss den zurückgezahlt werden? Ich habe etwas von 380,- € oder 650,- € gehört?

Währe toll wenn mir einer weiterhelfen könnte.

Was passiert eigentlich wenn ich in der Probezeit oder nach den 3 Jahren Probezeit ohne Verlängerung entlassen werde ( gesundheitliche Nichteignung, fachliche Nichtbewehrung, etc. ). Dann sind die 5 Jahre noch nicht voll.



Grüße


die Leseratte
« Last Edit: 06.12.2019 02:55 von Admin2 »

Mask

  • Gast
Antw:[BR] Rückforderung Anwärterbezüge mittlerer Dienst
« Antwort #1 am: 06.12.2019 11:18 »
Hi, ohne mich im brandeburgischen Recht auszukennen, meinst du die RüFo von AnwärterSONDERzuschlägen nach § 56 BbgBesg ?


Leseratte99

  • Gast
Antw:[BR] Rückforderung Anwärterbezüge mittlerer Dienst
« Antwort #2 am: 06.12.2019 14:16 »
Nein, ich meine die ganze monatliche Soldhöhe.

Mask

  • Gast
Antw:[BR] Rückforderung Anwärterbezüge mittlerer Dienst
« Antwort #3 am: 06.12.2019 14:44 »
Ok, da habe ich auf die schnelle nichts gefunden (bin aber wie gesagt nicht aus Brandenburg) da müssen wir auf jemand aus Brandenburg warten der es wirklich weiß.

Gerda Schwäbel

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Antw:[BR] Rückforderung Anwärterbezüge mittlerer Dienst
« Antwort #4 am: 06.12.2019 15:09 »
Nein, ich meine die ganze monatliche Soldhöhe.

Das Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg lässt es ausschließlich für Anwärterinnen oder Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten zu, dass die Zahlung des Anwärtergrundbetrags von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht wird. Eine solche Auflage kann es also für Angehörigen des mittleren Dienstes der Steuerverwaltung nicht geben.