Autor Thema: Höhergruppierung bei unveränderter Tätigkeit  (Read 5671 times)

Baumdoktor

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Ein Hallo an alle,
ich habe jetzt schon ausgiebig im Forum gesucht, aber konnte keine Antwort auf mein Anliegen finden...
Seit 06/2007 übe ich dieselbe Tätigkeit in unserer Kommune aus und wurde damals in die E 6 eingestuft. Da mir nach einiger Zeit klar wurde, dass meine Tätigkeit fast ausschließlich aus selbstständigen Leistungen besteht, habe ich in 2014 einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt. Dieser wurde bewilligt und ich wurde von meiner bereits erreichten E6 S4 gnädigerweise in E8 S3 eingruppiert.
Nach Einführung der neuen EGO in 2017 habe ich nochmals einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt. Dieser wurde nach langen Diskussionen, nochmaliger Anfrage/Antrag beim externen (aus meiner Sicht inkompetenten) Bewerter auf eine für meine Tätigkeit mickrige E9a bewilligt. Dieses Mal wurde zwar netterweise gleich stufengleich höher gruppiert, aber die Laufzeit beginnt natürlich wieder von vorne. Ich stand inzwischen kurz vor dem Aufstieg in die S4.

Jetzt meine Frage... Ist es wirklich rechtens, dass die Stufenlaufzeit bei den Höhergruppierungen nicht angerechnet wird, obwohl ich die Tätigkeit unverändert seit 2007 inne habe?
Ich habe nur Nachteile dadurch erfahren, weil die Dienststelle unfähig ist, meine Stelle vernünftig einzugruppieren.

Liebe Grüße

Spid

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Antw:Höhergruppierung bei unveränderter Tätigkeit
« Antwort #1 am: 07.12.2019 07:03 »
Stellen werden nicht eingruppiert. Tarifbeschäftigte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür grundsätzlich weder vorgesehen noch erforderlich - und zwar unmittelbar durch die tariflichen Regelungen und nicht durch den AG. Ausnahmsweise war ein Antrag in den Fällen des §29b TVÜ-VKA erforderlich. Maßgeblich ist die auszuübende Tätigkeit, die ausgeübte Tätigkeit ist regelmäßig unbeachtlich. Sofern sich auch die auszuübende Tätigkeit nicht verändert hat und diese gründliche, vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, warst Du von 6/2007 bis zum 31.12.2016 in E8 eingruppiert und warst aufgrund Deines Antrags zum 01.01.17 in E9a höhergruppiert. Andere Höhergruppierungen haben nicht stattgefunden.

Baumdoktor

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Antw:Höhergruppierung bei unveränderter Tätigkeit
« Antwort #2 am: 09.12.2019 04:51 »
Vielen Dank für die Nachricht... Und zum ersten Teil deiner Nachricht sage ich nur, dass es schön wäre, wenn denn so gehandhabt werden würde. Dann hätte ich von Anfang an bereits in die E9 eingruppiert werden müssen, da meine Tätigkeit aus 95 % selbständigen Leistungen bestehen. Wurde ich aber nicht!

Und was sagt mir deine Antwort jetzt hinsichtlich meiner Frage zu meiner Stufenlaufzeit? Dass sie mich da nicht hätten zurück setzen dürfen, weil ich den ganzen Zeitraum über dieselbe Tätigkeit ausgeübt habe?

Spid

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Antw:Höhergruppierung bei unveränderter Tätigkeit
« Antwort #3 am: 09.12.2019 06:55 »
Es gibt nichts, was man hinsichtlich der Eingruppierung handhaben könnte, da TB nicht etwa vom AG eingruppiert werden, sondern aufgrund der tariflichen Regelungen eingruppiert sind. Eine irrige Rechtsmeinung des AG berührt die Eingruppierung deshalb in keinster Weise. Wann Du warum höhergruppiert wurdest, habe ich ausgeführt.

WasDennNun

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Antw:Höhergruppierung bei unveränderter Tätigkeit
« Antwort #4 am: 09.12.2019 07:38 »
Vielen Dank für die Nachricht... Und zum ersten Teil deiner Nachricht sage ich nur, dass es schön wäre, wenn denn so gehandhabt werden würde. Dann hätte ich von Anfang an bereits in die E9 eingruppiert werden müssen, da meine Tätigkeit aus 95 % selbständigen Leistungen bestehen. Wurde ich aber nicht!
Du bist die ganze Zeit in der E8 eingruppiert gewesen, hast nur das falsche Entgelt auf dem Konto überwiesen bekommen. Das ist der kleine aber feine Unterschied.
Und nein das Geld ist futsch......
Zitat
Und was sagt mir deine Antwort jetzt hinsichtlich meiner Frage zu meiner Stufenlaufzeit? Dass sie mich da nicht hätten zurück setzen dürfen, weil ich den ganzen Zeitraum über dieselbe Tätigkeit ausgeübt habe?
Deine Stufenlaufzeit in der E8 fing 6/2007 mit Stufe 1 an und ging dann ganz normal hoch. Du kannst also ausrechnen in welcher Stufe du dann am 31.12.2016 gewesen bist: Stufe 4. dann erfolgte aus dieser E8 die Höhergruppierung in die E9a Stufe 4.
Was ist jetzt genau deine Frage?

Lars73

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Antw:Höhergruppierung bei unveränderter Tätigkeit
« Antwort #5 am: 09.12.2019 08:22 »
Was wäre denn aus deiner Sicht die richtige Eingruppierung (einschließlich Abschnitt Entgeltordnung, Fallgruppe)? Von welcher Eingruppierung geht dein Arbeitgeber aus (ebenfalls einschließlich Abschnitt Entgeltordnung, Fallgruppe)?

Gab es Änderungen der auszuübenden Tätigkeit?

Von E8 Stufe 4 hätte es wegen Höhergruppierung auf Antrag wegen der neuen Entgeltordnung in die Stufe 3 gehen müssen.

Baumdoktor

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Antw:Höhergruppierung bei unveränderter Tätigkeit
« Antwort #6 am: 09.12.2019 08:49 »
@WasDennNun: Vielen Dank für die verständliche Antwort.  :)
Meine ursprüngliche Frage war ja, ob mir der AG meine Stufenlaufzeit überhaupt hätte kürzen dürfen, als er mich in 2014 in die E8 „gesetzt“ haben.

@Lars73: Meines Erachtens 9b (abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit)
Es gab seit 6/2007 keine Änderung meiner Tätigkeiten.

Nach der neuen Entgeltordung wird doch stufengleich höhergruppiert. Es sei denn, der Antrag wurde mit Begründung der neuen EGO gestellt. Dann mit Rückstufung.
Aber wie bereits gesagt, gab es keine Änderungen der auszuübenden Tätigkeit und eine erneute Überprüfung der Stellenbeschreibung ergab auf einmal eine 9a.

Spid

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Antw:Höhergruppierung bei unveränderter Tätigkeit
« Antwort #7 am: 09.12.2019 08:54 »
Du bist ja nicht 2014 in E8 gekommen, sondern warst es bereits seit 06/2007. Es gibt nur einen Antrag auf Höhergruppierung und das ist - wie bereits erwähnt - jener nach §29b TVÜ-VKA. Diser wirkt stets auf den 01.01.2017 zurück. Am 01.01.2017 gab es noch keine stufengleiche Höhergruppierung, diese wurde erst zum 01.03.2017 eingeführt.

WasDennNun

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Antw:Höhergruppierung bei unveränderter Tätigkeit
« Antwort #8 am: 09.12.2019 08:58 »
@WasDennNun: Vielen Dank für die verständliche Antwort.  :)
Meine ursprüngliche Frage war ja, ob mir der AG meine Stufenlaufzeit überhaupt hätte kürzen dürfen, als er mich in 2014 in die E8 „gesetzt“ haben.
Wenn es damals eine Höhergruppierung gewesen wäre, dann ja.
Wenn er damals seinen Eingruppierungsirrtum korrigiert hat, dann hätte er die Stufenlaufzeit von 06/2007 aus berechnen müssen.

Baumdoktor

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Antw:Höhergruppierung bei unveränderter Tätigkeit
« Antwort #9 am: 09.12.2019 09:09 »
@Spid: Ja genau, das weiß ich, dass bei Überleitung nach der alten EGO entschieden wird.

Mein AG hat jedoch ein späteres Antragsdatum herangezogen und hat es nicht als Überleitung behandelt. Hintergrund dabei war, dass die Überprüfung der Tätigkeiten zuerst ergab, dass die E8 gerechtfertigt ist. Eine Einsicht meinerseits in die Begründung des externen Bewerters ergab jedoch einen groben Fehler, weil 2 fast identische Arbeitsvorgänge unterschiedlich bewertet wurden. Ich stellte somit einen neuen Antrag auf Überprüfung hinsichtlich dieser beiden Arbeitsvorgänge.
Und auf einmal war es eine 9a...

Baumdoktor

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Antw:Höhergruppierung bei unveränderter Tätigkeit
« Antwort #10 am: 09.12.2019 09:10 »
@WasDennNun: Ja das dachte ich mir...

Spid

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Antw:Höhergruppierung bei unveränderter Tätigkeit
« Antwort #11 am: 09.12.2019 09:13 »
@Spid: Ja genau, das weiß ich, dass bei Überleitung nach der alten EGO entschieden wird.

Mein AG hat jedoch ein späteres Antragsdatum herangezogen und hat es nicht als Überleitung behandelt. Hintergrund dabei war, dass die Überprüfung der Tätigkeiten zuerst ergab, dass die E8 gerechtfertigt ist. Eine Einsicht meinerseits in die Begründung des externen Bewerters ergab jedoch einen groben Fehler, weil 2 fast identische Arbeitsvorgänge unterschiedlich bewertet wurden. Ich stellte somit einen neuen Antrag auf Überprüfung hinsichtlich dieser beiden Arbeitsvorgänge.
Und auf einmal war es eine 9a...

Zur Überleitung habe ich mich nicht eingelassen - und eine "alte EGO" gibt und gab es nicht. Ich führte aus zum Antrag auf Höhergruppierung. Es gibt bzw. gab nur einen - und zwar jenen nach §29b TVÜ-VKA. In allen übrigen Fällen waren und sind TB entsprechend ihrer auszuübenden Tätigkeit eingruppiert und ein Antrag ist weder vorgesehen noch erforderlich.

Baumdoktor

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Antw:Höhergruppierung bei unveränderter Tätigkeit
« Antwort #12 am: 09.12.2019 09:24 »
Könnte man jetzt noch vom AG eine Korrektur der Erfahrungsstufe verlangen?
Das Geld der vergangenen Jahre ist zwar futsch, aber die Korrektur der Stufe würde wenigstens für die Zukunft was bringen.

Spid

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Antw:Höhergruppierung bei unveränderter Tätigkeit
« Antwort #13 am: 09.12.2019 09:25 »
Die Stufe ist bereits korrekt, da die Rechtsmeinung des AG sie nicht berührt. Es ist die Rechtsmeinung des AG, die zu korrigieren ist.