Autor Thema: rückwirkende Höhergruppierung wegen neuer Entgeldordnung  (Read 3975 times)

sn4567

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 10
Guten Morgen,

ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:

zum 01.05.2017 habe ich die Behörde gewechselt. Eingestellt wurde ich in Entgeltgruppe 9b Stufe 3 unter Berücksichtigung der in Stufe 3 bereits abgelaufenen Zeit, sodass ich zum 01.07.2017 in Stufe 4 wechselte. Im Rahmen der neuen Entgeltordnung habe ich einen Antrag auf Überprüfung der Stelle gestellt. Seit dem 01.06.2019 habe ich die Behörde verlassen. Nun, nach 2,5 Jahren, hat die vorherige Kommune es endlich geschafft, festzustellen, dass meine Tätigkeit der Entgeltgruppe 9c zuzuordnen ist. Nach meinem Empfinden müsste nun eine rückwirkende Höhergruppierung zum 01.05.2017 in 9c erfolgen. Da man seit dem 01.03.2017 die Erfahrungsstufe bei Höhergruppierung behält, müsste doch die Höhergruppierung auch in EG 9c Stufe 3 und ab 01.07.2017 in Stufe 4 erfolgen.

Nun antwortet die Behörde und argumentiert, dass wenn sie bereits bei Einstellung davon ausgegangen wäre, dass die Stelle mit EG 9c bewertet wäre sie mich dann nur in EG 9c Stufe 2 eingestellt hätte. Das ist meines Erachtens nicht richtig, denn man kann mir die Tatsache, dass im Nachhinein festgestellt wurde dass die Tätigkeit höherwertig ist, nicht zum Nachteil auslegen.

Wie ist hierzu die Meinung? Habe ich recht?

Vielen Dank im Voraus.

Spid

  • Gast
Die Sachverhaltsschilderung ist inkonsistent. Die neue Entgeltordnung galt bereits ab dem 01.01.2017. Du warst mithin bei Einstellung entsprechend Deiner auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag war weder vorgesehen noch erforderlich.

Da entsprechende Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund der tariflichen Ausschlußfrist ohnehin verfaööen sind und sich die Feststellung einer anderen Eingruppierung/Stufe sich nicht mehr auswirkt, da das Arbeitsverhältnis ja beendet worden ist, erschließt sich mir Dein Begehr nicht.

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Das ist meines Erachtens nicht richtig, denn man kann mir die Tatsache, dass im Nachhinein festgestellt wurde dass die Tätigkeit höherwertig ist, nicht zum Nachteil auslegen.
Doch kann man, wenn tatsächlich ein Eingruppierungsirrtum vorlag, dann ist dieser natürlich korrigierbar, sowohl nach oben als auch nach unten.

Da aber die Ansprüche nach 6 Monaten verfallen (§37 gilt auch für beide Beteiligte, also dein ex AG kann keine Geld von dir fordern und du keines von Ihm), ist es hier also reine Theorie, was das monetäre angeht.

Sofern du also von einem e9bs3 Arbeitsplatz gewechselt bist, und die neue Stelle eine 9c war/ist, dann hättest du mEn stufengleich höhergruppiert werden müssen, sofern kein AG Wechsel stattgefunden hat.
Bei eine AG Wechsel hättest du nur Anspruch auf Stufe 1.

sn4567

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 10
Naja, die Feststellung der höherwertigen Tätigkeit wurde ja jetzt erst festgestellt und wegen meines Antrages habe ich ja noch ein Anspruch auf Nachzahlung. Das hat der AG mit ja auch bestätigt. Er argumentiert allerdings nun, falls bereits bei Einstellung am 01.05.2017 festgestanden hätte dass diese Stelle EG 9c wäre, hätten sie mich anstatt in 9 b Stufe 3 unter Ablauf der bereits geleisteten Zeit in EG 9c Stufe 2 eingestellt. Wenn das zu Beginn der Tätigkeit ja schon festgestanden hätte und die Eingruppierung so erfolgen sollte hätte ich ja noch die Wahl gehabt ob ich überhaupt den Vertrag annehme. Jetzt habe ich die Wahl ja nicht mehr. Wäre das damals so gekommen hätte ich nicht dahin gewechselt.

Spid

  • Gast
Es ist schlicht so, wie ich geschildert habe. Deine Vorbringungen ändern daran nichts.

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
sn4567:
Egal ob 9b 9c oder Fleurop ist doch jetzt eh Vergangenheit und hat doch keinerlei Auswirkungen auf die Gegenwart.
Du hast jetzt einen neuen AG und das Geld ist für beide seiten futsch, egal wer recht hätte.

Also warum hechelst du da so hinterher?