Guten Morgen,
ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:
zum 01.05.2017 habe ich die Behörde gewechselt. Eingestellt wurde ich in Entgeltgruppe 9b Stufe 3 unter Berücksichtigung der in Stufe 3 bereits abgelaufenen Zeit, sodass ich zum 01.07.2017 in Stufe 4 wechselte. Im Rahmen der neuen Entgeltordnung habe ich einen Antrag auf Überprüfung der Stelle gestellt. Seit dem 01.06.2019 habe ich die Behörde verlassen. Nun, nach 2,5 Jahren, hat die vorherige Kommune es endlich geschafft, festzustellen, dass meine Tätigkeit der Entgeltgruppe 9c zuzuordnen ist. Nach meinem Empfinden müsste nun eine rückwirkende Höhergruppierung zum 01.05.2017 in 9c erfolgen. Da man seit dem 01.03.2017 die Erfahrungsstufe bei Höhergruppierung behält, müsste doch die Höhergruppierung auch in EG 9c Stufe 3 und ab 01.07.2017 in Stufe 4 erfolgen.
Nun antwortet die Behörde und argumentiert, dass wenn sie bereits bei Einstellung davon ausgegangen wäre, dass die Stelle mit EG 9c bewertet wäre sie mich dann nur in EG 9c Stufe 2 eingestellt hätte. Das ist meines Erachtens nicht richtig, denn man kann mir die Tatsache, dass im Nachhinein festgestellt wurde dass die Tätigkeit höherwertig ist, nicht zum Nachteil auslegen.
Wie ist hierzu die Meinung? Habe ich recht?
Vielen Dank im Voraus.