Autor Thema: Ausbildungs- und Prüfungspflicht / Eingruppierung in besonderem Fall  (Read 3410 times)

Deppiedave

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Hallo zusammen,

Ich habe eine Frage zu folgender Situation: Ich bin gelernter Verwaltungsfachangestellter ("AL 1") und derzeit in EG 9a eingruppiert. Nun habe ich eine Stellenbeschreibung angefertigt, meine Stelle wurde dabei infolge von einer internen Komission nach EG 9c bewertet. Seitens meines Vorgesetzten habe ich dazu außerdem eine Beurteilung die mir überdurchschnittliche Leistungen bescheingt (Ergo wird der Stelleninhalt vollinhaltlich wahrgenommen). Die Teilnahme am AL2 habe ich für das kommende Jahr bereits zugesagt bekommen.

Nun meine Frage: Auf was habe ich aktuell ohne AL2 Anspruch? Greift hier der Paragraph 12 (1) TVöD VKA und ich bin nach 6 Monaten Ausübung "automatisch" höhergruppiert bzw. erhalte eine Zulage bis dahin gemäß Paragraph 14 (1)?

Gleichzeitig steht aber in den Vorbemerkungen zur EGO unter 7.,  dass in solchen Fällen bis zur Teilnahme am AL2 ab dem vierten Monat der Tätigkeitsausübung der Differenzbetrag gezahlt werden würde.

Was gilt hier nun? Vielen Dank für eure Hilfe!

Lars73

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Soweit es im Anwendungsbereich der Prüfungspflicht ist, wäre es die Zulage ab dem 4 Monat. Soweit dies bereits die wahrzunehmenden Aufgaben sind wären die 4 Monate schon rum. Ansonsten halt ausgehend von der formalen Übertragung.

Deppiedave

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Was ist denn der Anwendungsbereich der Prüfungspflicht konkret? Bin beineinem kommunalen AG. Der Stelleninhalt wurde (ohne Neubewertung) zuletzt im Frühjahr geändert.

Lars73

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Räumlich, persönlich und hinsichtlich Abschnitt der Entgeltordnung.

Räumlich:
"Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein."

persönlich
"a) mit einer mindestens zwanzigjährigen Berufserfahrung bei einem Arbeitgeber, der vom Geltungsbereich des TVöD oder eines vergleichbaren Tarifvertrags erfasst wird, oder bei einem anderen öffentlichrechtlichen Arbeitgeber,
b) deren Arbeitsvertrag befristet oder mit einer auflösenden Bedingung
versehen ist,
c) die in einem Spezialgebiet besonders herausragende Fachkenntnisse
aufweisen und in diesem Spezialgebiet beschäftigt werden,
d) die in Krankenhäusern, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Versorgungs-, Nahverkehrs- oder Hafenbetrieben tätig sind."

Abschnitt Entgeltordnung
"(Teil A Abschnitt I Ziffer 3) sowie im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschnitt XIII)"



Spid

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Hallo zusammen,

Ich habe eine Frage zu folgender Situation: Ich bin gelernter Verwaltungsfachangestellter ("AL 1") und derzeit in EG 9a eingruppiert. Nun habe ich eine Stellenbeschreibung angefertigt, meine Stelle wurde dabei infolge von einer internen Komission nach EG 9c bewertet. Seitens meines Vorgesetzten habe ich dazu außerdem eine Beurteilung die mir überdurchschnittliche Leistungen bescheingt (Ergo wird der Stelleninhalt vollinhaltlich wahrgenommen). Die Teilnahme am AL2 habe ich für das kommende Jahr bereits zugesagt bekommen.

Wenn Du in E9a eingruppiert bist, warum sollte die Bewertung der Stelle durch irgendeine Kommission irgendeine Wirkung entfalten? TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, die Eingruppierung wird durch die Rechtsmeinung des AG in keinster Weise berührt. Die Bescheinigung überdurchschnittlicher Leistungen duirch subalternes Führungspersonal ist für den Sachverhalt unerheblich.

Zitat
Nun meine Frage: Auf was habe ich aktuell ohne AL2 Anspruch? Greift hier der Paragraph 12 (1) TVöD VKA und ich bin nach 6 Monaten Ausübung "automatisch" höhergruppiert bzw. erhalte eine Zulage bis dahin gemäß Paragraph 14 (1)?

Da Du entsprechend Deiner Sachverhaltsschilderung in E9a eingruppiert bist, hast Du mithin Anspruch auf Entgelt der E9a. §12 Abs. 1 TVÖD findet Anwendung auf alle Arbeitsverhältnisse Tarifbeschäftigter. Eine Frist von 6 Monaten bis zu Höhergruppierung ist in dieser Norm nicht vorgesehen. Eine Zulage nach §14 kommt nur bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zum Tragen.

Zitat
Gleichzeitig steht aber in den Vorbemerkungen zur EGO unter 7.,  dass in solchen Fällen bis zur Teilnahme am AL2 ab dem vierten Monat der Tätigkeitsausübung der Differenzbetrag gezahlt werden würde.

Was gilt hier nun? Vielen Dank für eure Hilfe!

Vorbemerkung 7 gilt dann, wenn sie entsprechend ihres Inhalts räumlich, sächlich und persönlich gilt.

Was ist denn der Anwendungsbereich der Prüfungspflicht konkret? Bin beineinem kommunalen AG. Der Stelleninhalt wurde (ohne Neubewertung) zuletzt im Frühjahr geändert.

Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht gilt räumlich im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein, sächlich für Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) sowie im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschnitt XIII), die nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 bzw. der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 erfüllen und persönlich für jene, für die sie räumlich und sächlich gilt und die nicht einen der Ausnahmetatbestände erfüllen.