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Fehlende Rückzahlungsverpflichtung Verwaltungsfachwirt
Schokobon:
Hallo
ich habe vor einigen Jahren den o.g. Verwaltungsfachwirt erfolgreich in Vollzeit bei Freistellung und vollem Gehalt absolviert. Nach dem Personalentwicklungskonzept der Behörde werden die Lehrgangskosten bei sehr gutem Ergebnis zu 100% übernommen, ansonsten zu 70%.
Nach dem Personalentwicklungskonzept der Behörde werden mit den Mitarbeitern Rückzahlungsverpflichtungen abgeschlossen. Eine solche wurde mit mir nicht abgeschlossen - warum auch immer.
Nun, einige Jahre später - ich bin immer noch bei der Behörde beschäftigt - erhielt ich ein Schreiben in dem der AG den Eigenanteil gem. o.g. Personalentwicklungskonzept einfordert.
Was denkt ihr?
Hat der AG einen Anspruch auf diesen Eigenanteil obwohl keine unterschriebene Rückzahlungsverpflichtung vorliegt?
Dazu kommt, dass ich in einer Aussenstelle beschäftigt bin und keinen Zugang zum Intranet der Behörde habe und somit dieses sagenumwobene Personalentwicklungskonzept noch nie gesehen habe.
Lars73:
Gibt es eine Dienstvereinbarung dazu?
Allerdings selbst wenn es dort Regelungen gibt könnten Ansprüche wegen der tariflichen Ausschlussfrist oder auch wegen Verjährung nicht mehr bestehen.
Wann wurde der Verwaltungsfachwirt genau abgeschlossen?
Schokobon:
Das Personalentwicklungskonzept sollte Teil einer Dienstvereinbarung sein, ja.
Kann ich aber nicht genau sagen, da kein Zugriff darauf besteht. Könnte ich aber noch erfragen.
Gilt die tarifliche Ausschlussfrist auch für Lehrgangsgebühren an einer Verwaltungsschule?
Diese wäre schon längst abgelaufen.
Letzte Prüfung bzw. Prüfungsergebnis zum Abschluss lag dem AG am 14.09.2017 vor.
Keinerlei Nachricht erhalten daraufhin - bis eben heute.
Grund: Personalwechsel im Personalamt und Vorgang wurde wohl vergessen
Spid:
Die tarifliche Ausschlußfrist gilt für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, auch für diese. Mithin kann dahingestellt bleiben, ob eine Rückzahlungsverpflichtung bestanden hat. Den Anspruch des AG ohne nähere Begründung zurückweisen und einstweiligen Rechtsschutz beim zuständigen ArbG gegen eine Aufrechnung durch den AG erwirken.
Kaiser80:
--- Zitat von: Schokobon am 10.12.2019 10:59 ---
Grund: Personalwechsel im Personalamt und Vorgang wurde wohl vergessen
--- End quote ---
Das ist eine absolut gerichtsfeste Begründung... Heidernei, was'n das für ein Saftladen?
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