Autor Thema: Fristende  (Read 5309 times)

Jennsi

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Fristende
« am: 10.12.2019 12:09 »
Hallo,

hoffe, bin hier richtig und bekomme bitte entsprechende Antworten.

Ich habe mich in einer großen Bundesbehörde auf eine ausgeschriebene Stelle beworben.

Ich bin mit 70 % schwerbehindert.

Die geforderten Punkte aus der Stellenanzeige erfülle ich objektiv komplett. Ich bin demnach wohl kein offensichtlich ungeeigneter Bewerber.

Ich habe eine schriftliche Absage erhalten - datiert mit 23.10.2019. Zu einem Bewerbungsungespräch bin ich nicht eingeladen worden.

Jetzt habe ich gehört, dass man dagegegen vorgehen kann und sog. Entschädigungszahlung geltend machen kann. Das wohl innerhalb von zwei Monaten.

Jetzt die Frage, bis wann muss das Schreiben von mir bei der Behörde eingegangen sein? 23.12. oder 24.12.?

Dankeschön.

HG

Lars73

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Antw:Fristende
« Antwort #1 am: 10.12.2019 12:47 »
Wenn Fristbeginn der 23.10. wäre, wäre das Fristende hier der 23.12. Entscheidend ist aber Zugang des Schreibens mit der Ablehnung als Fristbeginn. 24.12. wird in aller Regel keinen wirksamen Zugang erlauben. Zugang ist dann 27.12.

Aber es gibt ja keinen Grund bis zum letzten Moment zu warten.

Zu prüfen ist natürlich hinreichend klare Information über die Schwerbehinderung und ob das Auswahlverfahren nicht abgebrochen wurde. Sowie kritische Analyse der objektiven Voraussetzungen in der Ausschreibung. Da muss man dann Aufwand und Nutzen für die Durchsetzung eventueller rechte abschätzen. (Sowie die Frage ob man sich später noch erneut da bewerben will.)

was_guckst_du

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Antw:Fristende
« Antwort #2 am: 10.12.2019 12:50 »
...und letztendlich müsste man die Forderung gerichtlich durchsetzen...da zahlt kein AG freiwillig...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Jennsi

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Antw:Fristende
« Antwort #3 am: 10.12.2019 14:10 »
Ich bin auch am Überlegen, daher die Frage nach der Frst. Ist halt ne große Bundesbehörde, die immer, eigentlich regelmäßig, sucht. Wenn ich dann aber noch mind. einmal nicht eingeladen werden sollte, dann fällt die Überlegungsfrist vielleicht kürzer aus. ;-)


BStromberg

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Antw:Fristende
« Antwort #4 am: 10.12.2019 14:15 »
Ich bin auch am Überlegen, daher die Frage nach der Frst. Ist halt ne große Bundesbehörde, die immer, eigentlich regelmäßig, sucht. Wenn ich dann aber noch mind. einmal nicht eingeladen werden sollte, dann fällt die Überlegungsfrist vielleicht kürzer aus. ;-)

Die Überlegungsfrist sollte sogar sehr kurz ausfallen.

Vorgangsmappe zuklappen, Mund abputzen und die Energie in Schlachten verlagern, die man eher gewinnen kann!

Wenn bei Behörde X nicht gerade Lieschen Müller oder Hein Blöd an der Tastatur sitzt, dann werden die bei Bedarf schon eine legitimierende Begründung aus dem Hut zaubern, warum genau so und nicht anders verfahren wurde.

Ich würde da keine Kraft für vergeuden wollen. Das Leben ist halt nicht immer fair. Traurig, aber wahr.
"Ich brauche Informationen.
Meine Meinung bilde ich mir selber."
(Charles Dickens)

The Witch

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Antw:Fristende
« Antwort #5 am: 10.12.2019 14:41 »
Ich bin mit 70 % schwerbehindert.

Die geforderten Punkte aus der Stellenanzeige erfülle ich objektiv komplett. Ich bin demnach wohl kein offensichtlich ungeeigneter Bewerber.

Ich habe eine schriftliche Absage erhalten - datiert mit 23.10.2019. Zu einem Bewerbungsungespräch bin ich nicht eingeladen worden.

Das hast du hoffentlich nicht so in deine Bewerbung geschrieben. Denn dann hättest du bewiesen, dass du nicht einmal in eigener Sache einen Bescheid richtig verstanden hast. Der GdB wird nicht in Prozenten angegeben, es heißt einfach nur "GdB 70".

connyziege

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Antw:Fristende
« Antwort #6 am: 10.12.2019 14:51 »
Ne, da steht im Anschreiben GdB 70. ;-)

Jennsi

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Antw:Fristende
« Antwort #7 am: 10.12.2019 22:35 »
Nein. Ich habe meinen GdB im Lebenslauf erwähnt - ohne %!

dmmx

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Antw:Fristende
« Antwort #8 am: 13.12.2019 08:31 »
Also m. W. haben die Arbeitgeber des ÖD die Pflicht, nicht klar ersichtlich völlig ungeeignete schwerbehinderte Bewerber grundsätzlich zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Ein Klage hätte bei zutreffender Sachverhaltsschilderung m.E. durchaus Erfolgsaussichten.

snagle

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Antw:Fristende
« Antwort #9 am: 13.12.2019 09:37 »
Also die Erfolgsaussichten sehen da durchaus gut aus. Kannst ja mal nach Beschlüssen googeln. Da gibt es wohl einen Juristen mit Schwerbehinderung, der sich das Klagen gegen das nicht-Einladen zur Nebentätigkeit gemacht hat und sämtliche AG verklagt hat, mit Erfolg. Kann man auch ergoogeln.

Ich war vor ein paar >Monaten auch in der selben Lage und habe mich gegen eine klage entschieden, weil ich mir frei halten will mich dort nochmal zu bewerben und sich das auch rumspricht, also x, der bei dieser Kommune arbeitet kennt y, der bei einer anderen Kommune arbeitet usw.

Philipp

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Antw:Fristende
« Antwort #10 am: 13.12.2019 09:52 »
Such dir einen Anwalt und klage dagegen:

Zitat:
"Öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einladen, sofern diese für eine ausgeschriebene Stelle fachlich nicht offensichtlich ungeeignet sind. Für die Privatwirtschaft gilt diese Pflicht nicht. Eine Diskriminierung schwerbehinderter Bewerber kann aber auch hier zu Entschädigungsansprüchen führen."

§ 82 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX)

Natürlich nur unter der Voraussetzung, dass fachlich die Eignung offensichtlich vorhanden war.


Kaffeetassensucher

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Antw:Fristende
« Antwort #11 am: 13.12.2019 09:59 »
Natürlich nur unter der Voraussetzung, dass fachlich die Eignung offensichtlich vorhanden war.

Da würde mich interessieren, ob es bereits eine Definition dazu gibt, was "fachlich nicht offensichtlich ungeeignet" bedeutet. Ob es da ausreicht, "die geforderten Punkte aus der Stellenanzeige" komplett zu erfüllen, wie der TE am Anfang des Threads meinte.

Nachweisen, dass jemand offensichtlich ungeeignet ist und deshalb nicht eingeladen werden musste, muss aber der Arbeitgeber, oder?

Philipp

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Antw:Fristende
« Antwort #12 am: 13.12.2019 10:19 »
Hab jetzt alle Tabs wieder geschlossen - aber wenn man sich im Internet dazu informiert, bekommt man aus verschiedenen Urteilen die Info, dass dafür die Stellenbeschreibung maßgeblich ist. Über alles andere hat der Bewerber ja keinerlei Information.

inter omnes

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Antw:Fristende
« Antwort #13 am: 13.12.2019 12:39 »

Nachweisen, dass jemand offensichtlich ungeeignet ist und deshalb nicht eingeladen werden musste, muss aber der Arbeitgeber, oder?

So ist es.

werop

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Antw:Fristende
« Antwort #14 am: 14.12.2019 16:54 »
Wie hoch kann denn eine Entschädigungszahlung ausfallen?