Autor Thema: Familienzuschlag 3. Kind (Widerspruch noch einlegen?)  (Read 3666 times)

Pacodemias

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Hallo zusammen,

der DBB und andere Verbände hatten einem ja vor ein paar Jahren geraten, Widerspruch gegen die Höhe des Familienzuschlags beim 3. Kind einzureichen.

Siehe z.B. https://www.dbb.de/teaserdetail/artikel/alimentation-kinderreicher-beamter-dbb-empfiehlt-widerspruch.html

Das Verfahren 2 C 35.17 beim Bundesverwaltungsgericht ist ja nun entschieden (aber auch zurückverwiesen worden).

Kann mir einer eventuell erklären, was das jetzt genau heißt? Sollte ich für 2019 vorsorglich Widerspruch einlegen? Meine Personaler hier im Haus wissen von nix. Und auf den Seiten vom DBB, VbOb u.ä. finde ich nichts dazu.


Viele Grüße

Johnny75

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Antw:Familienzuschlag 3. Kind (Widerspruch noch einlegen?)
« Antwort #1 am: 12.12.2019 10:30 »
Entschuldige bitte, wenn ich dem gedanklich nicht ganz folgen kann. Der Zuschlag für das dritte und jedes weitere Kind liegt mit je €393,57 bereits um das über Dreifache über dem für das erste und zweite Kind (je €126,32) - wie hoch soll er denn noch liegen bzw. wie viel sollen "115 Prozent des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes" genau sein?

BStromberg

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Antw:Familienzuschlag 3. Kind (Widerspruch noch einlegen?)
« Antwort #2 am: 12.12.2019 13:27 »
Das von dir skizzierte Verfahren korreliert auch mit den übrigen höchstrichterlichen Verfahren zur amtsangemessenen Alimentation, die seit vielen Jahren in einem Schwebezustand verharren.

Ich selbst kann noch nicht genau abschätzen, ob/inwiefern hier aus Mitarbeitersicht "mit etwas zu rechnen ist", aber da es in Sachen altersdiskriminierende Besoldung eine relativ gute Nachzahlung an steuerfreiem Schadensersatz gegeben hat und meine Erfahrungsstufenlaufzeit auch noch verkürzt wurde, habe ich mich (sicherheitshalber) unterjährig an meine Personalstelle gewandt und um Eingangsbestätigung gebeten. Hab zwar die schriftliche Info, dass die Verfahren einvernehmlich ruhen, aber sicher ist sicher sagt man ja  ;)

Zitat
Mit den Verfahren 2 BvL 6/17, 2 BvL 7/17, 2 BvL 8/17 und 2 BvL 4/18 wird der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts alsbald sowohl über die Besoldungskonformität kinderreicher Beamtenfamilien als auch über das verfassungsrechtlich verbriefte Besoldungsprinzip des sog. Mindestabstands zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum eine Grundsatzentscheidung herbeiführen.

Entgegen der Rechtsauffassung des Finanzministeriums NRW (siehe Stellungnahme des FM NRW vom 10. Februar 2017 unter Aktenzeichen B 2020 – 14.3 – IV C 4) komme ich persönlich – insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass selbst das deutlich besser besoldende Bundesland Bayern keine hinreichende Netto-Alimentation in den unter(st)en Besoldungsgruppen gewährleistet – zu dem Ergebnis, dass das besagte Abstandsgebot von 115% zum Sozialhilfeniveau eines vierköpfigen Haushalts auch in NRW nicht eingehalten ist.

Gerade bei kinderreichen Beamtenfamilien liegt insofern eine evident unzureichende und damit insgesamt auch nicht mehr verfassungskonforme Besoldung vor.

In Hinblick auf die mittlerweile Mehrheitsmeinung des Fachschrifttums zu diesem Thema (siehe u.a. Michael A. Else, „A-Besoldungsordnungen verfassungswidrig? BVerfG: Mindestabstand zu sozialhilferechtlichem Existenzminimum nötig“, in: PUBLICUS 2016.6) ergibt sich aus dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG sowie dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG und dem daraus folgenden Abstandsgebot die Tendenzbewertung, dass es dem Gesetzgeber (ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums) untersagt sein dürfte, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen, als dass bloß die untersten Besoldungsgruppe monetär angehoben werden.

Zur Wahrung des Abstandsgebotes müssten in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des BVerfG vielmehr alle Besoldungsgruppen der gleichen Besoldungsordnung angehoben werden.

Insofern halte ich (...) unverändert an den vorstehend genannten Alt-Anträgen bzw. Alt-Widersprüchen fest und bitte darum, meine einvernehmlich ruhend gestellten Verfahren nach Maßgabe der sich abzeichnenden höchstrichterlichen Grundsatzentscheidungen des BVerfG aufzugreifen und dann final zu bescheiden.

Um kurze Empfangsbescheinigung und Bestätigung der vorstehenden Verfahrensweise wird gebeten.

"Ich brauche Informationen.
Meine Meinung bilde ich mir selber."
(Charles Dickens)

Pacodemias

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Antw:Familienzuschlag 3. Kind (Widerspruch noch einlegen?)
« Antwort #3 am: 13.12.2019 10:28 »
das klingt ja dann erstmal doch lieber Widerspruch einlegen.

Klar ist der Familienzuschlag schon sher hoch für das 3. Kind. Aber wenn er dann nach Rechtsprechung immer nich zu niedrig ist, sag ich auch nicht nein  ::)

BStromberg

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Antw:Familienzuschlag 3. Kind (Widerspruch noch einlegen?)
« Antwort #4 am: 13.12.2019 10:43 »
das klingt ja dann erstmal doch lieber Widerspruch einlegen.

Klar ist der Familienzuschlag schon sher hoch für das 3. Kind. Aber wenn er dann nach Rechtsprechung immer nich zu niedrig ist, sag ich auch nicht nein  ::)

Es geht nicht primär um die Höhe der unmittelbar kinderbezogenen Besolsungsanteile, sonder um verfassungsmäßig verbriefte Grundsätze, die bei einer etwaigen Korrektur erforderlich wären, wenn man das Abstandsgebot zur Sozialhilfe einhalten will.

Hier hat der Gesetzgeber höchstwahrscheinlich nämlich die Pflicht, dass "Anpassungen unten" dahingehend ausstrahlen, dass am Ende alle Besoldungsgruppen (nach oben) monetär angepasst werden müssen.

Ob das tatsächlich so kommt, das wissen gegenwärtig wohl noch nicht einmal die Rotroben-Träger... aber man sollte sich nicht fahrlässig durch Untätigkeit der eigenen Chancen berauben!

Rechtsmittel kostet erst einmal ja nicht viel mehr, als 10 Minuten Lebenszeit für einen lieblos verwendeten Mustertext der Gewerkschaften/Personalräte.

 
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