Wir haben ja bereits festgestellt, daß die Ausbildungs- und Prüfungspflicht sächlich gilt. Der Ausnahmetatbestand der Erfüllung der Anforderungen der E9b Fg. 1 ist nicht gegeben. Auch die Ausnahmetatbestände der Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 5 lit. c) und d) liegen nicht vor. Sofern also Dein Arbeitsplatz in einem der in Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 1 genannten Länder liegt und Dein Arbeitsverhältnis nicht befristet ist und Du nicht bereits mindestens 20 Jahre beruflicher Tätigkeit im öD oder einem TVÖD/TV-L/TV-H/TV-V-Anwender vorzuweisen hast, gilt die Ausbildungs- und Prüfungspflicht für Dich. Ist dem so?