Der TE hat eine Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht vor dem 01.01.17 nicht geschildert.
Weil er es eh nicht versteht, wie er zuvor schrieb. Und das macht es ihm eben schwer zu schildern.
Es kann durch die Altfallregelung durchaus ein anderes Ergebnis richtig sein (daher meine Ergänzung).
Die reine Annahme (auf welcher Basis auch immer), dass sie nicht zutrifft, führt eventuell zum falschen Ergebnis. Deshalb fragte ich, warum Du ausschließt das es für den TE nicht zutrifft. Durchaus können die Regelungen schon noch gelten, geht es nicht um eine neue Tätigkeit oder ein neues AV.
Edit: Was er jetzt aufgeklärt hat...