Autor Thema: Amtsarzt  (Read 13250 times)

WasDennNun

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Antw:Amtsarzt
« Antwort #30 am: 18.12.2019 07:52 »
Offener Umgang plus Krankschreibung vermutlich vom Onkologen reicht nicht??? Wie kann der Amtsarzt denn Prognosen abgeben? Der kann doch auch nur sagen, dass man das Therapieende abwarten muss bevor man ein Langzeitprognose abgeben kann.
Ja, aber er kann dieses dem AG mitteilen und der AG kann dann diese Aussage lochen und abheften. Das kann er leider mit dem offenen Umgang und den Aussagen des TE nicht.

Tourer

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Antw:Amtsarzt
« Antwort #31 am: 18.12.2019 10:28 »
Offener Umgang plus Krankschreibung vermutlich vom Onkologen reicht nicht??? Wie kann der Amtsarzt denn Prognosen abgeben? Der kann doch auch nur sagen, dass man das Therapieende abwarten muss bevor man ein Langzeitprognose abgeben kann.

genau so hat sich der Amtsarzt auch bei mir verhalten.
Er konnte die Vorgehensweise meines AG nicht nachvollziehen

clarion

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Antw:Amtsarzt
« Antwort #32 am: 18.12.2019 22:25 »
Herr lass Hirn regnen,  möchte man so manches Mal rufen. Das ist doch pure und überflüssige Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für den Amtsarzt und Schikane für den Erkrankten.

MrRossi

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Antw:Amtsarzt
« Antwort #33 am: 19.12.2019 10:00 »
Herr lass Hirn regnen,  möchte man so manches Mal rufen. Das ist doch pure und überflüssige Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für den Amtsarzt und Schikane für den Erkrankten.
Wenns regnet stell dich ruhig an.

Doraymefayzo

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Antw:Amtsarzt
« Antwort #34 am: 19.12.2019 13:43 »
überflüssiger und extrem dusseliger Kommentar

Ich mag Leute wie dich nicht, die sich anmaßen, über andere und ihre Meinungen zu urteilen.

Das ist mir ziemlich egal. Wer seine Meinung äußert MUSS damit rechnen, dass dieses kommentiert wird. Wenn jemand eine m.E. dusselige Meinung hat, dann äußere ich das auch.

Jadala

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Antw:Amtsarzt
« Antwort #35 am: 07.01.2020 10:59 »
Welcher Amtsarzt begutachtet denn bitte erkrankte Tarifbeschäftigte (mit vorliegender Krankschreibung)? Das ist nicht deren Aufgabe und würde zumindest in unserem Bereich (südliches Niedersachsen zwischen Göttingen bis Hildesheim) von keinem der Gesundheitsämter durchgeführt werden.

Im vorliegenden Fall ist der Verweis auf § 3 Absatz 5 TV-L einfach sinnfrei, denn es ist ja klar ärztlich belegt, das die geschuldete Arbeitsleistung aktuell eben NICHT erbracht werden kann. Des weiteren besagt der Paragraf auch nur "KANN ein Amtsarzt sein". Im vorliegenden Fall würde ich maximal aus Nettigkeit dem AG gegenüber um eine extra Bescheinigung des Onkologen bitten, der den voraussichtlichen Arbeitsbeginn im Mai 2020 bestätigt. Mehr kann der AG weder verlangen noch einklagen. Grundsätzlich muss ihm sogar die Krankmeldung ausreichen.
« Last Edit: 07.01.2020 11:05 von Jadala »