Wie im Sachverhalt beschrieben gehe ich von bewusstem Vorgehen aus, zumindest verweist der Arbeitgeber nicht auf eine irrtümliche Eingruppierung.
Grdstzl. sehe ich es ähnlich, dass ein Arbeitgeber eine solche bessere Bezahlung für künftige Einstellungen aufgeben kann.
Fakt ist, dass trotz gleicher Tätigkeit der eine Beschäftigte eine Entgeltgruppe schlechter eingruppiert ist und gleichzeitig zwei Gründe i.S. des § 1 AGG auf seiner Seite vorliegen.
Ich könnte mir vorstellen, dass in diesem Falle zumindest erhöhte Forderungen an den Nachweis des Arbeitgebers zu stellen sind, dass keine verbotene Benachteiligung vorliegt oder diese nach dem AGG gerechtfertigt ist. Immerhin trägt er nach § 22 AGG die Beweislast.
Genügt es in einem solchen Fall, dass man sich lediglich darauf beruft, man wolle künftig nach der EGO eingruppieren, was man in der Vergangenheit offensichtlich nicht gemacht hat?