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AGG und Eingruppierung

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FGL:

--- Zitat von: wenwirer am 17.12.2019 14:53 ---Fakt ist, dass trotz gleicher Tätigkeit der eine Beschäftigte eine Entgeltgruppe schlechter eingruppiert ist und gleichzeitig zwei Gründe i.S. des § 1 AGG auf seiner Seite vorliegen.
Ich könnte mir vorstellen, dass in diesem Falle zumindest erhöhte Forderungen an den Nachweis des Arbeitgebers zu stellen sind, dass keine verbotene Benachteiligung vorliegt oder diese nach dem AGG gerechtfertigt ist. Immerhin trägt er nach § 22 AGG die Beweislast.
--- End quote ---
Erstmal nehme ich Spid's Einsatz voraus: Die Eingruppierung erfolgt nach den nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeiten. Welche Rechtsauffassung der Arbeitgeber dazu hat, ist zunächst unerheblich.

Für das Ansinnen sehe ich keine Grundlage. Wenn der TVöD unmittelbar oder durch Verweis im Arbeitsvertrag mittelbar gilt, dann ist der "benachteiligte" Arbeitnehmer bereits durch die Tarifautomatik korrekt eingruppiert. Wenn die Vergütung durch den Arbeitgeber dem entspricht, dann kann ich keinen Schaden iSd. § 15 AGG darin erkennen, dass der "benachteiligte" Arbeitnehmer nach den Maßstäben bezahlt wird, die er selbst vertraglich mitvereinbart hat.

Lars73:
@FGL
Es geht hier nicht um die Eingruppierung sondern ob ggf. ein Anspruch auf eine übertarifliche Bezahlung besteht. (Allerdings gibt es darin in der bisherigen Schilderung keinen Anspruch.)

Wenn der Arbeitgeber aus AGG relevanten Gründen einen Arbeitnehmer schlechter als andere bezahlt kann darin durchaus eine AGG relevante Benachteiligung vorliegen. Daran ändert dann auch eine getroffene arbeitsertragliche Vereinbarung nichts.

Spid:
Solange man alles sauber dokumentiert, ist man als AG auf der sicheren Seite. Dazu gehören die Gründe für übertarifliche Bezahlung. Die kann ja auch daher rühren, daß der AG sein Recht auf korrigierende Rückgruppierung verwirkt hat. Seit 2013 dokumentieren wir bspw. - schon um dem Zuwendungsgeber Rechenschaft ablegen zu können, daß wir keine überzogenen Stufenzuordnungen vornehmen - ob der Bewerber im VG oder bei der Vertragsverhandlung die Stufe verhandelt und wenn ja, wie. Wer nicht verhandelt, bei dem werden keine Kann-Regelungen angewandt. Nahezu alle Männer verhandeln die Stufe, nur 2 Frauen haben seit Beginn der Aufzeichnungen verhandelt. Sauber dokumentiert liegt hier keine verbotene Ungleichbehandlung vor.

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