Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Einschlägige Berufserfahrung eines Promotionsstipendiaten
Novus:
--- Zitat von: Spid am 16.12.2019 13:36 ---Eine unentgeltliche Tätigkeit ist keine berufliche Tätigkeit, weil es ohne Erwerbscharakter an der berufsmäßigen Ausübung fehlt. Mithin kann es sich auch nicht um förderliche Zeiten handeln.
--- End quote ---
Die einschlägige Berufserfahrung muss nicht zwingend im öffentlichen Dienst oder gar im Geltungsbereich des TV-L erworben worden sein. Die Anrechnung von Zeiten in der Privatwirtschaft oder im Ausland ist nicht ausgeschlossen.
Ob der Job im Ausland (z.B. als Promotionsassistent an einer US-Amerikanischen Universität - da zahlt man sogar noch selbst dafür) bezahlt war oder nicht interessiert in der Praxis niemanden, warum also ob er in Deutschland bezahlt wurde?
Ich frage lediglich nach - dies scheint mir doch "inländischen Akademikern" gegenüber ein Nachteil zu sein.
Spid:
Einschlägige Berufserfahrung ist - oder ist nicht. Sie hängt nicht davon ab, wer sich wofür interessiert.
Novus:
--- Zitat von: Spid am 16.12.2019 20:48 ---Einschlägige Berufserfahrung ist - oder ist nicht. Sie hängt nicht davon ab, wer sich wofür interessiert.
--- End quote ---
Ja ... allerdings sind diese "Promotionsassistenten" durchaus angestellte der Universitäten in den USA -sie Arbeiten also, zahlen dafür aber Geld an die Lehrstühle die sie promovieren lasssen. Wir übersetzen diese Verträge als "Arbeitsverträge" und somit verfügen die Betroffenen dann über einschlägige Berufserfahrung.
Entschuldigung korrektur: "KÖNNEN" über eine solche Verfügen. Ein Vorteil des Auslandsstudiums?
Spid:
Eure fehlerhafte Anwendung des Begriffs der Berufserfahrung ist für das Vorliegen derselben unbeachtlich. Ohne Erwerbscharakter keine berufsmäßige Ausübung und somit keine Berufserfahrung.
cyrix42:
Die Zeit als Promotions-Stipendiat wurde mir auch nicht anerkannt, wohl aber die Berufserfahrung durch die zeitgleiche zusätzliche Anstellung als wissenschaftliche Hilfskraft. (Noch besser wäre eigentlich nur eine Viertel-Haushaltsstelle neben dem Stipendium gewesen...) War aber auch ein Krampf, bis die Personalabteilung dies auch eingesehen hat (mit Verweis auf ein entsprechendes Urteil, dass der zeitliche Umfang der Wochenarbeitszeit bei der Anrechnung keine Rolle spielt)...
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