Autor Thema: Einschlägige Berufserfahrung eines Promotionsstipendiaten  (Read 18311 times)

Spid

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Die Vorweggewährung nach §16 Abs. 5 TV-L führt nicht in eine höhere Stufe, es handelt sich lediglich um eine - jederzeit widerrufbare - Zulage. Der Anwendungsbereich des §16 Abs. 5 TV-L ist eröffnet zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten.

Lars73

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Okay, schade. Wäre zu schön gewesen...

Unabhängig von der tariflichen Situation gibt es einige Universitäten welche Stipendien ggf. als förderliche Berufserfahrung nach § 16 (2) Satz 4 TV-L-

Ferdinand0

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Die Vorweggewährung nach §16 Abs. 5 TV-L führt nicht in eine höhere Stufe, es handelt sich lediglich um eine - jederzeit widerrufbare - Zulage. Der Anwendungsbereich des §16 Abs. 5 TV-L ist eröffnet zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten.
Okay, mein Fehler. Aber kann diese Zulage auch jederzeit gewährt werden?

Spid

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Ja. Unter welchen Umständen dies möglich ist, habe ich geschildert. Der einzige Grund, der im bestehenden Arbeitsverhältnis fortfällt, ist naheliegenderweise die Personalgewinnung.

WasDennNun

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Die Vorweggewährung nach §16 Abs. 5 TV-L führt nicht in eine höhere Stufe, es handelt sich lediglich um eine - jederzeit widerrufbare - Zulage. Der Anwendungsbereich des §16 Abs. 5 TV-L ist eröffnet zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten.
Okay, mein Fehler. Aber kann diese Zulage auch jederzeit gewährt werden?
Ja.
Ein Hebel ist Bindung von q. Personal. Da gibt es jedoch einige Personaler, die der Meinung sind, dass man das ja nur geben darf, wenn nachgewiesen ist, dass die Person abwandert.
Und vor Einstellung halt die Deckung des Personalbedarfs, dazu bedarf es aber ein Bewerberfeld für die Stelle, die bis auf dich, ungeeignet ist.

Novus

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Eine unentgeltliche Tätigkeit ist keine berufliche Tätigkeit, weil es ohne Erwerbscharakter an der berufsmäßigen Ausübung fehlt. Mithin kann es sich auch nicht um förderliche Zeiten handeln.

Die einschlägige Berufserfahrung muss nicht zwingend im öffentlichen Dienst oder gar im Geltungsbereich des TV-L erworben worden sein. Die Anrechnung von Zeiten in der Privatwirtschaft oder im Ausland ist nicht ausgeschlossen.

Ob der Job im Ausland (z.B. als Promotionsassistent an einer US-Amerikanischen Universität - da zahlt man sogar noch selbst dafür) bezahlt war oder nicht interessiert in der Praxis niemanden, warum also ob er in Deutschland bezahlt wurde?

Ich frage lediglich nach - dies scheint mir doch "inländischen Akademikern" gegenüber ein Nachteil zu sein.

Spid

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Einschlägige Berufserfahrung ist - oder ist nicht. Sie hängt nicht davon ab, wer sich wofür interessiert.

Novus

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Einschlägige Berufserfahrung ist - oder ist nicht. Sie hängt nicht davon ab, wer sich wofür interessiert.

Ja ... allerdings sind diese "Promotionsassistenten" durchaus angestellte der Universitäten in den USA -sie Arbeiten also, zahlen dafür aber Geld an die Lehrstühle die sie promovieren lasssen. Wir übersetzen diese Verträge als "Arbeitsverträge" und somit verfügen die Betroffenen dann über einschlägige Berufserfahrung.

Entschuldigung korrektur: "KÖNNEN" über eine solche Verfügen. Ein Vorteil des Auslandsstudiums?

Spid

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Eure fehlerhafte Anwendung des Begriffs der Berufserfahrung ist für das Vorliegen derselben unbeachtlich. Ohne Erwerbscharakter keine berufsmäßige Ausübung und somit keine Berufserfahrung.

cyrix42

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Die Zeit als Promotions-Stipendiat wurde mir auch nicht anerkannt, wohl aber die Berufserfahrung durch die zeitgleiche zusätzliche Anstellung als wissenschaftliche Hilfskraft. (Noch besser wäre eigentlich nur eine Viertel-Haushaltsstelle neben dem Stipendium gewesen...) War aber auch ein Krampf, bis die Personalabteilung dies auch eingesehen hat (mit Verweis auf ein entsprechendes Urteil, dass der zeitliche Umfang der Wochenarbeitszeit bei der Anrechnung keine Rolle spielt)...

WasDennNun

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@cyrix42 und Novus
Einmal mehr zeigt sich hier die Haltung der AG und ver.di
Bleibt mein Fazit:
oder aber mal bisserl was in den §40 reindengeln, damit Stipendien etc. anerkannt werden für förderliche Zeiten oder als einschlägige Zeiten (ohne Beruf)

aber da hat ver.di kein interesse und die AG sehen da wohl auch kein Handlungsbedarf, läuft ja trotzdem...... :-\

Die Wissenschaftliche "Elite" darf erstmal monetär verarscht werden, sie muss Ihre Ansprüche an besserer Bezahlung halt mittels 16.5 einfordern oder halt diese gewollte Kröte schlucken, frei nach dem Motto Lehrjahre sind keine Herrenjahre.

clarion

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Tja, das wissenschaftliche Prekariat muss eine ganze Menge Kröten schlucken. Ich gehörte auch mal dazu. Ich hatte noch Glück, aber ein Kollege, der als Postdoc von einer anderen Uni kam, bekam die gleiche EG aber eine kleinere Stufe als an der vorherigen Uni. Das System Wissenschaft ist schon recht ausbeuterisch.

Spid

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Mir erschließt sich nicht, wo das Problem sein sollte. Hobbys sind nun mal nicht dazu geeignet, Berufserfahrung zu vermitteln. Der Modellbahner sammelt auch keine Berufserfahrung als Fahrdienstleiter.

WasDennNun

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Mir erschließt sich nicht, wo das Problem sein sollte. Hobbys sind nun mal nicht dazu geeignet, Berufserfahrung zu vermitteln. Der Modellbahner sammelt auch keine Berufserfahrung als Fahrdienstleiter.
Richtig, aber „Hobbies“ sind durchaus dazu geeignet Erfahrung zu sammeln, die andere im Beruf sammeln. Und können inhaltlich gleichwertig sein, da es unerheblich ist unter welchem Vertrag man sie erhält.

Spid

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Möglich, aber unbeachtlich. Ebenso wie einschlägige Berufserfahrung, die im Beamtenstatus erworben wurde.