Autor Thema: Arbeitsbefreiung ärztliche Behandlung  (Read 11256 times)

mumble

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Arbeitsbefreiung ärztliche Behandlung
« am: 17.12.2019 08:42 »
Hallo, ich habe mal eine Frage zur Auslegung von § 29 Abs. 1 Buchstabe f TVöD.

In unserer DV zur gleitenden Arbeitszeit wurde unter anderem geregelt, dass bei einem Arztbesuch ohne vorheriges tätigen der Zeiterfassung und anschließender Arbeitsaufnahme die bedingte Abwesenheitszeit ab Beginn der Anfahrt zum Arzt als Arbeitszeit angerechnet wird.
Wäre Buchstabe f so auszulegen, dass nur Arztbesuche während der Arbeitszeit, also es muss die Arbeit schon begonnen haben, vergütet werden?
Kann bei Teilzeitkräften grundsätzlich verlangt werden, dass sie Arzttermine nur in der Freizeit warnehmen? Heutzutage muss man ja Facharzttermine nehmen wie man sie bekommt, ansonsten wartet man ja noch länger.
Danke schon mal.

Spid

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Antw:Arbeitsbefreiung ärztliche Behandlung
« Antwort #1 am: 17.12.2019 08:48 »
Arbeitsbefreiung kommt nur dann infrage, wenn eine Verpflichtung zur Arbeit besteht. Sie kann also nur statfinden, wenn eine Kernzeit o.ä. den AN zur Arbeit verpflichtet - und auch nur in den Zeiten, in denen diese Kernzeit gilt. Sie ist zudem unabhängig von Zeiterfassungssystemen. Eine Dienstvereinbarung, die anderes bestimmt, ist unwirksam.

Alle AN - egal ob VZ oder TZ - müssen, wenn möglich, Arzttermine in die Freizeit legen. Für die Unmöglichkeit kann der AG eine Bestätigung des Arztes verlangen.

Doraymefayzo

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Antw:Arbeitsbefreiung ärztliche Behandlung
« Antwort #2 am: 17.12.2019 09:03 »
Dann wäre es also so, dass wenn ich einen Termin beispielsweise in einer Woche bekommen könnte, der während der Arbeitszeit ist oder einen in drei Monaten nach der Arbeitszeit, ich den in drei Monaten nehmen müsste?

Spid

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Antw:Arbeitsbefreiung ärztliche Behandlung
« Antwort #3 am: 17.12.2019 09:08 »
Sofern das dem Zweck der Behandlung nicht entgegensteht. Ein Routinecheck auf Darmkrebs jenseits des vierzigsten Lebensjahres läßt sich problemlos in drei Monaten durchführen, bei irgendwelchen Beschwerden oder einer vorliegenden Erkrankung oder BEeinträchtigung muß der AN jedoch nicht einmal das abstrakte Risiko einer Verschlechterung inkauf nehmen.

mumble

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Antw:Arbeitsbefreiung ärztliche Behandlung
« Antwort #4 am: 17.12.2019 09:50 »
Arbeitsbefreiung kommt nur dann infrage, wenn eine Verpflichtung zur Arbeit besteht. Sie kann also nur statfinden, wenn eine Kernzeit o.ä. den AN zur Arbeit verpflichtet - und auch nur in den Zeiten, in denen diese Kernzeit gilt. Sie ist zudem unabhängig von Zeiterfassungssystemen. Eine Dienstvereinbarung, die anderes bestimmt, ist unwirksam.

Alle AN - egal ob VZ oder TZ - müssen, wenn möglich, Arzttermine in die Freizeit legen. Für die Unmöglichkeit kann der AG eine Bestätigung des Arztes verlangen.
Konkretes Beispiel:
Bei einer Kollegin ist im Arbeitsvertrag ist geregelt, dass sie einen Zeitrahmen von 7.30-18.30 und eine Sollzeit von 4 Stunden hat. Kernzeit ist von 09.00 bis 12.00 und 14.00 bis 16.00 Uhr. Sie arbeitet immer vormittags da hier ihre Stelle im Callcenter besetzt sein muss. Sie hatte um 09.30 Uhr einen vom Krankenhaus vorgegebenen Termin zur Vorbesprechung und Untersuchung zu einer Op. Sie ist von zu Hause um 09.00 Uhr weg gefahren da das Krankenhaus zwischen AG und ihrer Wohnung liegt. Um 11.00 Uhr hat sie die Arbeit wieder aufgenommen. M. E. müsste sie die Zeit von 09.00 bis 11.00 Uhr bekommen. 

Spid

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Antw:Arbeitsbefreiung ärztliche Behandlung
« Antwort #5 am: 17.12.2019 10:07 »
Sofern die Behandlung in der Arbeitszeit erforderlich war, ist das zutreffend. Nachweispflichtig ist hier der AN.

MrRossi

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Antw:Arbeitsbefreiung ärztliche Behandlung
« Antwort #6 am: 17.12.2019 10:13 »
Es bestand doch aber nicht Grundsätzlich Arbeitszeit in dem Zeitraum, die Kernzeit ist doch länger wie die Arbeitszeit?

Spid

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Antw:Arbeitsbefreiung ärztliche Behandlung
« Antwort #7 am: 17.12.2019 10:15 »
Wie die regelmäßige Arbeitszeit.

MrRossi

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Antw:Arbeitsbefreiung ärztliche Behandlung
« Antwort #8 am: 17.12.2019 10:29 »
Es war eine Vorbesprechung, ist das schon eine Behandlung?

Spid

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Antw:Arbeitsbefreiung ärztliche Behandlung
« Antwort #9 am: 17.12.2019 10:32 »
Es war eine Vorbesprechung mit Untersuchung, dazu siehe Niederschriftserklärung zu  §29 Abs. 1 lit. f

MrRossi

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Antw:Arbeitsbefreiung ärztliche Behandlung
« Antwort #10 am: 17.12.2019 10:46 »
Also zählt der Zeitrahmen im Arbeitsvertrag garnicht,
sondern nur die Kernzeit in der sonst regelmäßig "wahrgenommenen" Arbeitszeit,
richtig?

Spid

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Antw:Arbeitsbefreiung ärztliche Behandlung
« Antwort #11 am: 17.12.2019 10:51 »
Maßgeblich ist die Verpflichtung zur Arbeit. Nach allg. Verständnis ist Kernarbeitszeit jene Zeit, in der der AN zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Die Pflicht zur Arbeitsleistung ist Voraussetzung für eine Arbeitsbefreiung. Am gegebenen Tag beträgt die Kernarbeitszeit 5 Stunden in der gegebenen Verteilung, die regelmäßige Arbeitszeit des AN beträgt 4 Stunden je Arbeitstag. Wir haben keine Kenntnis von Kernarbeitszeiten an anderen Tagen.

mumble

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Antw:Arbeitsbefreiung ärztliche Behandlung
« Antwort #12 am: 17.12.2019 11:56 »
Sofern die Behandlung in der Arbeitszeit erforderlich war, ist das zutreffend. Nachweispflichtig ist hier der AN.
Ich weis ich treibe es jetzt mal auf die Spitze.
Was wäre gewesen wenn sie die Arbeit nicht mehr aufgenommen hätte. Bekommt sie dann die 2 Stunden vom Arztbesuch und 2 Stunden nimmt sie Überstundenausgleich.
Es bestand doch aber nicht Grundsätzlich Arbeitszeit in dem Zeitraum, die Kernzeit ist doch länger wie die Arbeitszeit?
Der Arbeitgeber meinte auch sie hätte ja Nachmittags arbeiten können. Sie arbeitet aber immer vormittags damit das Callcenter besetzt ist.
Das ist auch ein Dilemma. Auf der einen Seite haben sie Gleitzeit mit Kernarbeitszeiten und sie kann ihre vier Stunden flexibel gestalten (laut Arbeitsvertrag), auf der anderen Seite aber muss die Stelle zu bestimmten Zeiten auch besetzt sein.

Spid

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Antw:Arbeitsbefreiung ärztliche Behandlung
« Antwort #13 am: 17.12.2019 11:58 »
Bevor nicht die Frage beantwortet ist, von wann bis wann eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung bestand, ist jede weitere Diskussion überflüssig.

mumble

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Antw:Arbeitsbefreiung ärztliche Behandlung
« Antwort #14 am: 17.12.2019 12:53 »
Im Änderungsvertrag steht, dass ihre wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden wird wie folgt festgelegt wird:
Wochentag     Zeitrahmen            Sollzeit
Mo. bis Fr.          7.30 - 18.30Uhr     4 Stunden

Zudem unterliegt sie der Dienstvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit. In der sind folgende Zeiten geregelt:
Gleitzeit Mo. bis Fr. von 7.30 - 09.00, von 12.00 Uhr bis 14.00 und von 16.00 Uhr bis 18.30
Kernzeit Mo. bis Fr. von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr

Das Callcenter soll aber ab 08.00 Uhr besetzt sein, darum fängt sie um 08.00 Uhr an. Publikumsverkehr ist in dieser Abteilung von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Weshalb bestimmte Stellen immer besetzt sein müssen.