Hallo, ich habe mal eine Frage zur Auslegung von § 29 Abs. 1 Buchstabe f TVöD.
In unserer DV zur gleitenden Arbeitszeit wurde unter anderem geregelt, dass bei einem Arztbesuch ohne vorheriges tätigen der Zeiterfassung und anschließender Arbeitsaufnahme die bedingte Abwesenheitszeit ab Beginn der Anfahrt zum Arzt als Arbeitszeit angerechnet wird.
Wäre Buchstabe f so auszulegen, dass nur Arztbesuche während der Arbeitszeit, also es muss die Arbeit schon begonnen haben, vergütet werden?
Kann bei Teilzeitkräften grundsätzlich verlangt werden, dass sie Arzttermine nur in der Freizeit warnehmen? Heutzutage muss man ja Facharzttermine nehmen wie man sie bekommt, ansonsten wartet man ja noch länger.
Danke schon mal.