Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Arbeitsbefreiung ärztliche Behandlung
mumble:
Hallo, ich habe mal eine Frage zur Auslegung von § 29 Abs. 1 Buchstabe f TVöD.
In unserer DV zur gleitenden Arbeitszeit wurde unter anderem geregelt, dass bei einem Arztbesuch ohne vorheriges tätigen der Zeiterfassung und anschließender Arbeitsaufnahme die bedingte Abwesenheitszeit ab Beginn der Anfahrt zum Arzt als Arbeitszeit angerechnet wird.
Wäre Buchstabe f so auszulegen, dass nur Arztbesuche während der Arbeitszeit, also es muss die Arbeit schon begonnen haben, vergütet werden?
Kann bei Teilzeitkräften grundsätzlich verlangt werden, dass sie Arzttermine nur in der Freizeit warnehmen? Heutzutage muss man ja Facharzttermine nehmen wie man sie bekommt, ansonsten wartet man ja noch länger.
Danke schon mal.
Spid:
Arbeitsbefreiung kommt nur dann infrage, wenn eine Verpflichtung zur Arbeit besteht. Sie kann also nur statfinden, wenn eine Kernzeit o.ä. den AN zur Arbeit verpflichtet - und auch nur in den Zeiten, in denen diese Kernzeit gilt. Sie ist zudem unabhängig von Zeiterfassungssystemen. Eine Dienstvereinbarung, die anderes bestimmt, ist unwirksam.
Alle AN - egal ob VZ oder TZ - müssen, wenn möglich, Arzttermine in die Freizeit legen. Für die Unmöglichkeit kann der AG eine Bestätigung des Arztes verlangen.
Doraymefayzo:
Dann wäre es also so, dass wenn ich einen Termin beispielsweise in einer Woche bekommen könnte, der während der Arbeitszeit ist oder einen in drei Monaten nach der Arbeitszeit, ich den in drei Monaten nehmen müsste?
Spid:
Sofern das dem Zweck der Behandlung nicht entgegensteht. Ein Routinecheck auf Darmkrebs jenseits des vierzigsten Lebensjahres läßt sich problemlos in drei Monaten durchführen, bei irgendwelchen Beschwerden oder einer vorliegenden Erkrankung oder BEeinträchtigung muß der AN jedoch nicht einmal das abstrakte Risiko einer Verschlechterung inkauf nehmen.
mumble:
--- Zitat von: Spid am 17.12.2019 08:48 ---Arbeitsbefreiung kommt nur dann infrage, wenn eine Verpflichtung zur Arbeit besteht. Sie kann also nur statfinden, wenn eine Kernzeit o.ä. den AN zur Arbeit verpflichtet - und auch nur in den Zeiten, in denen diese Kernzeit gilt. Sie ist zudem unabhängig von Zeiterfassungssystemen. Eine Dienstvereinbarung, die anderes bestimmt, ist unwirksam.
Alle AN - egal ob VZ oder TZ - müssen, wenn möglich, Arzttermine in die Freizeit legen. Für die Unmöglichkeit kann der AG eine Bestätigung des Arztes verlangen.
--- End quote ---
Konkretes Beispiel:
Bei einer Kollegin ist im Arbeitsvertrag ist geregelt, dass sie einen Zeitrahmen von 7.30-18.30 und eine Sollzeit von 4 Stunden hat. Kernzeit ist von 09.00 bis 12.00 und 14.00 bis 16.00 Uhr. Sie arbeitet immer vormittags da hier ihre Stelle im Callcenter besetzt sein muss. Sie hatte um 09.30 Uhr einen vom Krankenhaus vorgegebenen Termin zur Vorbesprechung und Untersuchung zu einer Op. Sie ist von zu Hause um 09.00 Uhr weg gefahren da das Krankenhaus zwischen AG und ihrer Wohnung liegt. Um 11.00 Uhr hat sie die Arbeit wieder aufgenommen. M. E. müsste sie die Zeit von 09.00 bis 11.00 Uhr bekommen.
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