Autor Thema: Arbeitsbefreiung ärztliche Behandlung  (Read 10942 times)

Spid

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Antw:Arbeitsbefreiung ärztliche Behandlung
« Antwort #15 am: 17.12.2019 12:58 »
Stehen im Arbeitsvertrag noch weitere Regelungen zur Lage der Arbeitszeit?

mumble

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Antw:Arbeitsbefreiung ärztliche Behandlung
« Antwort #16 am: 17.12.2019 13:00 »
Nein

Spid

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Antw:Arbeitsbefreiung ärztliche Behandlung
« Antwort #17 am: 17.12.2019 13:04 »
Gibt es Regelungen in der Dienstvereinbarung zur Gleitzeit, wie mit AN zu verfahren ist, deren regelmäßige Arbeitszeit geringer als die Kernarbeitszeit ist?

mumble

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Antw:Arbeitsbefreiung ärztliche Behandlung
« Antwort #18 am: 17.12.2019 13:22 »
Das ist der einzige Passus in der DV.
Sollzeit:
Der Umfang der wöchentlichen Sollzeit ergibt sich für die Mitarbeiter aus den für sie geltenden gesetzl. Regelungen, Tarifverträgen bzw. dem Arbeitsvertrag. Es handelt sich hierbei um einen vorgegebenen Wert, der bei Urlaub, Dienstbefreiung, Krankheit oder Arbeitsverhinderung gilt.
bei einer 39 Stunden-Woche Mo-Fr- 7 Stunden 48 Minuten

Die tägliche Sollarbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten errechnet sich aus dem Verhältnis zwischen der vertraglichen Wochenarbeitszeit und der vereinbarten Anzahl der Wochenarbeitstage bzw, nach der arbeitsvertraglichen Regelung.


Spid

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Antw:Arbeitsbefreiung ärztliche Behandlung
« Antwort #19 am: 17.12.2019 13:24 »
Und hinsichtlich der Kernzeiten?

mumble

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Antw:Arbeitsbefreiung ärztliche Behandlung
« Antwort #20 am: 17.12.2019 13:38 »
Die Kernzeit ist die tägliche Mindestarbeitszeit. Für Teilzeitbeschäftigte gilt dies anteilig und entsprechend ihrer Vereinbarung

Ansonsten:
Anrechenbare Zeiten
Bei Arbeitsversäumnissen wird die Sollarbeitszeit in folgenden Fällen gutgeschrieben:
Urlaub
Krankheit/Reha
tarifl. begründete Abwesenheit (vgl § 29 TVöD)

Spid

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Antw:Arbeitsbefreiung ärztliche Behandlung
« Antwort #21 am: 17.12.2019 14:01 »
Na, da haben wir doch die maßgebliche Regelung. Die Kernzeiten sind jeweils im vereinbarten Teilzeitumfang zu kürzen. Die individuellen Kernarbeitszeiten sind also 09:00 - 10:32 und 12:00 - 13:02. Die in diesen Zeiten jeweils angefallenen Zeiten ärztlicher Behandlung einschl. notwendiger Wegezeiten sind somit anzurechnen.

mumble

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Antw:Arbeitsbefreiung ärztliche Behandlung
« Antwort #22 am: 17.12.2019 15:59 »
Na, da haben wir doch die maßgebliche Regelung. Die Kernzeiten sind jeweils im vereinbarten Teilzeitumfang zu kürzen. Die individuellen Kernarbeitszeiten sind also 09:00 - 10:32 und 12:00 - 13:02. Die in diesen Zeiten jeweils angefallenen Zeiten ärztlicher Behandlung einschl. notwendiger Wegezeiten sind somit anzurechnen.
Ich weis jetzt nicht wie sich deine angegebenen Zeiten errechnen.
Ist es so gemeint dass bei einer Kernarbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten von 09.00 - 12.00 und von 14.00 - 16.00 Uhr, bei einer Teilzeitkraft die täglich 4 Stunden zu arbeiten hat, die Kernzeit Vormittag und Nachmittag gekürzt wird. Somit von 09.00 - 11.00 Uhr und Nachmittags von 14.00 -16.00 Uhr?
Bekommt sie die Gutschrift des Arztbesuchs einschließlich der Wegezeit auch wenn sie nicht mehr zur Arbeit kommt und der Arztbesuch mit 2 Stunden bescheinigt wurde? Sie war an diesem Tag dann nicht in der Arbeit.
 

Spid

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Antw:Arbeitsbefreiung ärztliche Behandlung
« Antwort #23 am: 17.12.2019 16:07 »
Na, die errechnen sich so, wie sie vereinbart sind: 60/117*180 Minuten von 09:00 an und 60/117*120 Minuten von 12:00 an. Nur die Kernzeit am Vormittag kollidiert mit dem Arzttermin. Mithin sind 92 Minuten anzurechnen.

nichts_tun

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Antw:Arbeitsbefreiung ärztliche Behandlung
« Antwort #24 am: 17.12.2019 20:08 »
Wie kommst du auf die 117 Minuten? Die Beschäftigte geht lt. SV 4h pro Tag arbeiten, wären das dann nicht 120 Minuten?

Spid

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Antw:Arbeitsbefreiung ärztliche Behandlung
« Antwort #25 am: 17.12.2019 20:15 »
4 Stunden wären 240 Minuten. 60/117 sind 240/468, also 4h/7h48min.

nichts_tun

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Antw:Arbeitsbefreiung ärztliche Behandlung
« Antwort #26 am: 17.12.2019 20:16 »
Achso, danke.

mumble

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Antw:Arbeitsbefreiung ärztliche Behandlung
« Antwort #27 am: 18.12.2019 14:59 »
@Spid, danke für die Antworten.

Spid

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Antw:Arbeitsbefreiung ärztliche Behandlung
« Antwort #28 am: 18.12.2019 15:04 »
Ihr solltet übrigens entweder die Dienstvereinbarung oder die TZ-Vereinbarungen überarbeiten. Ich denke nicht, daß das Ergebnis so gewollt ist. Am einfachsten wäre es wohl, in TZ-Vereinbarungen eine Vereinbarung zur Lage der Arbeitszeit zu treffen. Gem. der Dienstvereinbarung ginge diese der Festlegung der Kernzeit vor.

Doraymefayzo

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Antw:Arbeitsbefreiung ärztliche Behandlung
« Antwort #29 am: 19.12.2019 15:26 »
Bei uns wurde von unserer Perso folgendes rumgeschickt:
Zitat
•   Arbeitszeit für ärztliche Behandlungen:
Nach § 29 (1) Buchst. f TV-L sind Beschäftigte für einen Arztbesuch freizustellen, wenn die ärztliche Behandlung während der Arbeitszeit erfolgen muss.
(Hierzu Kommentar Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese: „Daraus folgt, dass ärztliche Behandlungen grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit erfolgen müssen. Jeder Mitarbeiter muss sich bemühen, einen Untersuchungstermin außerhalb der Arbeitszeit zu vereinbaren. Darüber hinaus ist auch zu prüfen, ob eine Verlegung der Arbeitszeit in Betracht kommt. Soweit dies möglich und zumutbar ist, muss die Behandlung nicht während der Arbeitszeit erfolgen. Soweit der Beschäftigte selbst auf die Gestaltung der Arbeitszeit Einfluss nehmen kann (z.B. Gleitzeitregelung), ist er zur Nutzung der sich hieraus ergebenen Möglichkeit verpflichtet.“)

In unserer DV steht, das wir unsere Arbeit im Zeitraum von 6:30 bis 19:30 leisten können.
Kernarbeitszeit 9-15 Uhr.

Wenn ich nun einen zeitnahen Behandlungstermin um beispielsweise 11 Uhr bekommen könnte und einen Termin außerhalb der Kernarbeitszeiten erst in 6 Wochen, wie wäre das dann zu betrachten? Vorausgesetzt natürlich, es ist eine Behandlung von akuten Beschwerden.

Der Kommentar von C/S/S/W macht mich etwas stutzig. Einerseits steht im §29 dass man freizustellen ist, wenn die Behandlung während der Arbeitszeit erfolgen muss, aber der Kommentar sagt, dass die Behandlung außerhalb der Arbeitszeit erfolgen muss. Ja wie denn nun?