Bei uns wurde von unserer Perso folgendes rumgeschickt:
• Arbeitszeit für ärztliche Behandlungen:
Nach § 29 (1) Buchst. f TV-L sind Beschäftigte für einen Arztbesuch freizustellen, wenn die ärztliche Behandlung während der Arbeitszeit erfolgen muss.
(Hierzu Kommentar Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese: „Daraus folgt, dass ärztliche Behandlungen grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit erfolgen müssen. Jeder Mitarbeiter muss sich bemühen, einen Untersuchungstermin außerhalb der Arbeitszeit zu vereinbaren. Darüber hinaus ist auch zu prüfen, ob eine Verlegung der Arbeitszeit in Betracht kommt. Soweit dies möglich und zumutbar ist, muss die Behandlung nicht während der Arbeitszeit erfolgen. Soweit der Beschäftigte selbst auf die Gestaltung der Arbeitszeit Einfluss nehmen kann (z.B. Gleitzeitregelung), ist er zur Nutzung der sich hieraus ergebenen Möglichkeit verpflichtet.“)
In unserer DV steht, das wir unsere Arbeit im Zeitraum von 6:30 bis 19:30 leisten können.
Kernarbeitszeit 9-15 Uhr.
Wenn ich nun einen zeitnahen Behandlungstermin um beispielsweise 11 Uhr bekommen könnte und einen Termin außerhalb der Kernarbeitszeiten erst in 6 Wochen, wie wäre das dann zu betrachten? Vorausgesetzt natürlich, es ist eine Behandlung von akuten Beschwerden.
Der Kommentar von C/S/S/W macht mich etwas stutzig. Einerseits steht im §29 dass man freizustellen ist, wenn die Behandlung während der Arbeitszeit erfolgen muss, aber der Kommentar sagt, dass die Behandlung außerhalb der Arbeitszeit erfolgen muss. Ja wie denn nun?