Autor Thema: Hilfe !! Falsche Überleitung in die E9a (Arbeiterbereich)  (Read 5053 times)

Lars73

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Wobei das Ordnungsgeld ja in den Staatshaushalt fliest...

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Das Gericht kann auch in seinen Beschluß direkt eine Ordnungsgeldandrohung aufnehmen, die eine Fügsamkeit des Antragsgegners sicherstellen soll und sich an dessen finanzieller Leistungsfähigkeit bemißt.

Aber wann und wie wird die berechtigte(?) Forderung des AN überprüft, wenn das Verfahren anscheinend so zügig zu einer Reaktion führt?

Wastelandwarrior

  • Gast
Das prüft das Gericht aus eigener Kompetenz. Ist ja nicht so schwer mit dem Tariftext in der Hand. :-) Geht ja nur um das Verbot der Aufrechnung.


dazu passend: https://www.msn.com/de-de/nachrichten/politik/diesel-fahrverbote-streit-über-saubere-luft-söder-muss-wohl-nicht-in-haft/ar-BBY9ExB?ocid=spartanntp

Jürgen173

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Hallo KingKong90, Sie sollten vor Stellung eines Eilantrages bedenken, dass einstweiliger Rechtsschutz nur gewährt wird, wenn neben dem Anspruch auch eine besondere Eildedürftigkeit vorliegt. Hierbei gelten strene Maßstäbe. Das Gericht würde wohl eine Eilbedürftigkeit bejahen, wenn Sie darlegen und nachweisen, dass Sie ansonsten Ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten könnten oder Ihre Miete nicht bezahlten könnten.
Desweiteren spricht m.E. einiges dafür, dass Sie Ihren Arbeitgeber und nicht die LBV verklagen müssen.
Ich an Ihrer Stelle würde nochmal mit dem Arbeitgeber sprechen und, wenn dieser bei seiner Auffassung bleibt, diesen unter kurzer Fristsetzung schriftlich auffordern, Ihren Ansprüchen nachzukommen. Wenn dies erfolglos bleibt, würde ich Klage erheben. Die Arbeitsgerichte setzten im Normalfall sofort nach Eingang der Klage einen Gütetermin fest, der so etwa 4 bis 8 Wochen nach Klageeingang stattfinden würde.
Zur Frage der Vollstreckung sei noch bemerkt, dass eine Zwangsgeldfestsetzung oder gar eine Zwangshaft von allem anderen abgesehen schon deswegen nicht in Frage kommt, da, falls trotz Gerichtsentscheidung nicht gezahlt wird, eine Kontopfändung möglich wäre.