Ich teile die Auffassung von Skedee Wedee, dass im Falle der Rückversetzung eine neue Stufenfestsetzung erstellt wird oder werden sollte. Mit dem früheren Ausscheiden aus dem Bundesdienst ist die frühere Festsetzung - die vermutlich nur eine Überleitungsberechnung in die damals neue Besoldungsstruktur war - gegenstandslos geworden. Es gibt keinen Grund, sie anders zu behandeln, als wenn Sie jetzt erstmals in den Bundesdienst eintreten würden.
Etwas schmunzeln lassen mich Skedee Wedees Ausführungen zur Neuberechnung. Ich habe seit 2009 sicher einige Dutzend Stufenfestsetzungen gemacht, aber ich kann mich nicht erinnern, Daten in ein Programm "gehämmert" zu haben oder gar ein Rückmeldung vom Programm in der Form erhalten zu haben, dass dieses etwas "ausspuckt". Ich erstelle dabei eine Word-Datei und als Ergebnis kommt genau das raus, was ich eintippe. Ich glaube wir sollten uns mal über die Unterschiede zwischen B.-W. und Bund unterhalten.
Aber zurück zu Casiopeia1981:
Da Sie Aufstiegsbeamter sind, sind Ihre Zeiten in der niedrigeren Laufbahn nicht zwingend anzurechnen. § 28 Abs. 1 Nr. 1 BBesG stellt auf die
Gleichwertigkeit der früheren Tätigkeiten ab. Zeiten in einer niedrigeren Laufbahn werden regelmäßig allenfalls als "förderlich" und nur teilweise (z. B. mit 50 Prozent) angerechnet. Ich weiß nicht, ob Sie das bei Ihrer Berechnung berücksichtigt haben.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel