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Wechsel vom Bund zum Land und zurück/Besoldung

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Casiopeia1981:
Das ist mir schon klar, aber es macht einen Unterschied, ob ich die alte Einstufung wieder aufleben lasse und dann mit den folgenden Erfahfungszeiten fortführe/nachzeichne oder ich eine komplett neue Berechnung, quasi von Null mache.

Skedee Wedee:
Es sollte nach § 27 II Nr. 1 BBesG eine erneute Festsetzung erfolgen, da Du eine Versetzung in den Bund bekommst.

Auch pragmatisch betrachtet ist das zielführend, denn wenn der Sachbearbeiter eine neue Stufenfestsetzung erarbeitet, hämmert er Deine Daten ins Programm. Dieses spuckt aufgrund der ganzheitlichen Betrachtung Zeiten unter Anrechnung der berücksichtigeungsfährigen Zeiten aus.

Meines Erachtens erfolgt eine neue Stufenfestsetzung unter Beachtung Deiner sämtlichen Zeiten - und nicht aufbauend auf Deiner bisherigen Stufenfestsetzung beim Bund.

Gerda Schwäbel:
Ich teile die Auffassung von Skedee Wedee, dass im Falle der Rückversetzung eine neue Stufenfestsetzung erstellt wird oder werden sollte. Mit dem früheren Ausscheiden aus dem Bundesdienst ist die frühere Festsetzung - die vermutlich nur eine Überleitungsberechnung in die damals neue Besoldungsstruktur war -  gegenstandslos geworden. Es gibt keinen Grund, sie anders zu behandeln, als wenn Sie jetzt erstmals in den Bundesdienst eintreten würden.

Etwas schmunzeln lassen mich Skedee Wedees Ausführungen zur Neuberechnung. Ich habe seit 2009 sicher einige Dutzend Stufenfestsetzungen gemacht, aber ich kann mich nicht erinnern, Daten in ein Programm "gehämmert" zu haben oder gar ein Rückmeldung vom Programm in der Form erhalten zu haben, dass dieses etwas "ausspuckt". Ich erstelle dabei eine Word-Datei und als Ergebnis kommt genau das raus, was ich eintippe. Ich glaube wir sollten uns mal über die Unterschiede zwischen B.-W. und Bund unterhalten.  ;D ;)

Aber zurück zu Casiopeia1981:
Da Sie Aufstiegsbeamter sind, sind Ihre Zeiten in der niedrigeren Laufbahn nicht zwingend anzurechnen. § 28 Abs. 1 Nr. 1 BBesG stellt auf die Gleichwertigkeit der früheren Tätigkeiten ab. Zeiten in einer niedrigeren Laufbahn werden regelmäßig allenfalls als "förderlich" und nur teilweise (z. B. mit 50 Prozent) angerechnet. Ich weiß nicht, ob Sie das bei Ihrer Berechnung berücksichtigt haben.

Viele Grüße
Gerda Schwäbel

Skedee Wedee:
Hallo Gerda,

ganz so einfach ist es natürlich nicht. 😁

Wir haben ein Programm (Name mir unbekannt und wegen Urlaubs kann ich leider nicht nachsehen), da "hämmert" der Sachbearbeiter nur noch die Daten rein und ob diese anzurechnen sind. Am Ende wird durch Knopfdruck der Bescheid erstellt (und die anrechenbare Zeit mit Beginn der Erfahrungszeit herausgegeben). Das Programm gibt es für Beamtenrecht (Erfahrungsdienstzeitberechnung, Jubiläumszeitberechnung etc.) und den TVöD (Dienstjubiläum). Einige Male im Jahr kommen Updates. Wir (bzw. die entsprechenden Sachbearbeiter) sind im Großen und Ganzen zufrieden. 😇

Skedee Wedee:
Habe kurz in die Dienststelle angerufen:

pcBeamte und pc BAT-TVöD von einer Heidelberger Verlagsgruppe.

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