Autor Thema: [Allg] freiwillig gesetzlich krankenversichert – Widerspruch Beitragsfestsetzung  (Read 7391 times)

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,018
Zum 01.01.2018 wurde ein neues Beitragsbemessungsverfahren für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte eingeführt, durch das die zunächst vorläufig zu entrichtenden Beiträge für ein Kalenderjahr auf Grundlage des Einkommenssteuerbescheids dann rückwirkend endgültig festgesetzt werden. Nach dem Einreichen des Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 2018 durch den Versicherten berechnet die Krankenkasse nun die zu entrichtenden endgültigen Beiträge. Da das Verfahren so jetzt zum ersten Mal angewendet wird, dürfte es noch fehleranfällig sein – auch verzeichnen die GKV‘en zum ersten Mal seit Jahren wieder deutliche Verluste, was eventuell die Attraktivität von Fehleranfälligkeiten (um‘s mal so zu bezeichnen) erhöhen könnte.

In dem Bescheid meiner GKV wurde – etwas vereinfacht ausgedrückt – nicht das gleichgestellte Arbeitseinkommen, sondern wurden die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit insgesamt zugrunde gelegt, d.h., dass die Werbungskosten nicht berücksichtigt wurden, da die GKV letztlich nicht den Einkommenssteuerbescheid, sondern weiterhin die – zur vorläufigen Beitragsbemessung nötigen, für die endgültige Beitragsfestsetzung aber nicht hinreichenden – Gehaltsmitteilungen zugrunde legte. Als Folge ergibt sich eine deutliche Differenz zwischen den von der GKV zugrunde gelegten und den offensichtlich tatsächlich zu beachtenden Einnahmen und also ein entsprechend überhöhter Mitgliedsbeitrag, der, da offensichtlich auf fehlerhafter Grundlage ermittelt, m.E. zu korrigieren ist.

Nun ist die Anzahl freiwillig gesetzlich versicherter Beamt*innen insgesamt verhältnismäßig überschaubar; andererseits dürfte sich ihre Zahl nicht zuletzt wegen der zunächst von Hamburg vollzogenen Öffnung der GKV, der mittlerweile augenscheinlich Berlin, Brandenburg, Bremen und Thüringen gefolgt sind, sukzessive erhöhen.

Von daher würde mich interessieren, ob es weitere Kolleg*innen gibt, deren Bescheide fehlerhaft sind (was ich vermute); im Hinblick auf die nur einen Monat betragende Widerspruchsfrist stelle ich zugleich im nächsten Beitrag ein Musterwiderspruchsschreiben ein, das ggf. verwendet werden kann, das allerdings, da ich es nicht habe juristisch prüfen lassen, keine Rechtsberatung ersetzt; wer also gleichfalls betroffen ist, sollte ggf. einen juristischen Beistand kontaktieren. Sobald ich eine Reaktion der Krankenkasse erhalten habe, werde ich von dieser berichten.

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,018
Die mit eckigen Klammern gekennzeichneten Stellen müssen individuell ergänzt werden:

[Briefkopf]

Ihr Schreiben vom [.....]; Widerspruch gegen den entsprechenden Bescheid vom selben Tage



Sehr geehrter Herr [.....],

haben Sie vielen Dank für Ihr oben genanntes Schreiben und die darin enthaltene Beitragsberechnung für das Kalenderjahr 2018, mittels derer die für jenes Jahr geltende vorbehaltliche Beitragseinstufung aufgehoben und durch die abschließende Beitragsberechnung ersetzt werden soll, sowie die mittelbar damit zusammenhängenden Neufestsetzungen der vorbehaltlichen Bemessungen für den Zeitraum [.....: Daten laut Bescheid einfügen] des derzeitigen Kalenderjahrs, gleichfalls mittelbar fortwirkend, und zwar in das kommende Kalenderjahr. Gegen jene Berechnungen in ihrer Gänze und damit gegen den Bescheid in seiner derzeitigen Form und seinem daraus resultierenden Inhalt muss ich allerdings Widerspruch einlegen, da die vorgenommenen Berechnungen in Teilen nicht den gesetzlichen Rahmen beachten und von daher in ihrem Ergebnis formal und so dann auch inhaltlich fehlerhaft sind.

Der Widerspruch ergibt sich aus der zu beachtenden Rechtslage, die in Teilen nicht korrekt herangezogen und deshalb schließlich sachlich falsch angewendet wird, was sich wie folgt begründet:

Der endgültige Beitrag für eine freiwillig gesetzliche Krankenversicherung bemisst sich bei Beamten nicht auf Basis von Verdienstbescheiden, die in jedoch fehlerhafter Weise zur Berechnung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zugrunde gelegt werden (vgl. die Angaben zu den sonstigen Einnahmen für die jeweiligen Zeiträume ab dem [.....: Daten laut Bescheid einfügen] in der detaillierten Aufstellung zur Beitragsberechnung, die dem genannten Schreiben als Anlage beigefügt ist), sondern entsprechend nach dem für das betroffene Kalenderjahr geltenden Einkommenssteuerbescheid (vgl. § 240 (4a) 3 SGB V, vgl. a. entsprechend § 6a (2) 5 der Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung).

Als Folge des von der [.....: Name der GKV einfügen] vorgenommenen Heranziehens der Verdienstbescheide, nicht aber des gesetzlich vorgesehenen Einkommenssteuerbescheids liegt in der abschließenden Beitragsberechnung u. a. ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor; denn in den betreffenden gesetzlichen Regelungen erfolgt hier keine Differenzierung zwischen freiwillig gesetzlich versicherten Beamten und anderen Gruppen von freiwillig gesetzlich versicherten Beitragszahlern, wohingegen die [.....: Name der GKV einfügen] in ihrer vorgenommenen Berechnung fälschlicherweise differenzierend vorgeht.

Denn zwar betont § 7 (2) 1 der genannten Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung von verbeamteten freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung neben den sonstigen Einnahmen die zu erwartenden Bezüge, die also zur vorläufigen Ansetzung des Mitgliedsbeitrags verwendet werden sollen; auf deren Grundlage können allerdings nicht die endgültigen sonstigen Einnahmen erfasst werden, die zum Zeitpunkt der vorläufigen Bemessung in der Regel noch nicht in ihrer Gänze, auf jeden Fall noch nicht abschließend vorliegen, die jedoch bei Festsetzung des zu entrichtenden endgültigen Mitgliedsbeitrags im Sinne des vorletzten Absatzes per definitionem feststehen und folglich wie oben dargelegt anhand des Einkommenssteuerbescheids zu ermitteln sowie dann abschließend zugrunde zu legen sind. Eine weitere Differenzierung zwischen Beamten und anderen Gruppen freiwillig gesetzlich Versicherten ist aus den genannten Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu entnehmen und könnte auch nicht aus der sie begründenden Gesetzeslage abgeleitet werden, da hier weder ein solches Vorgehen begründende noch jenes zumindest entsprechend rechtfertigende Vorgaben gegeben sind, sodass ein solches Verfahren, wie es die [.....: Name der GKV einfügen] hier dann offensichtlich irrtümlich vollzieht, im gesetzlichen Rahmen nicht zur Anwendung gebracht werden kann.

Denn da die entsprechende Differenzierung zwischen den freiwillig gesetzlich versicherten Beamten und anderen Gruppen folglich gesetzlich nicht geboten, dahingegen diesbezüglich die genannte Gleichstellung gegeben ist, ist hier auch bei freiwillig gesetzlich versicherten Beamten ein horizontaler Verlustausgleich zu beachten, wie er auch bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen anzuwenden ist (vgl. u. a. das maßgebliche BSG-Urteil vom 20.03.2006 – B 12 KR 14/05 R – insbesondere Rn. 18 bzw. die seitdem vom BSG in diesem Sinne erfolgte ständige Rechtsprechung), der also entsprechend § 2 (2) i. V. m. §§ 8 bis 9a EStG sowie § 15 (1) SGB IV durchgeführt werden muss, um am Ende die tatsächlich erzielten sonstigen Einnahmen heranziehen zu können (vgl. a. § 3 (1) 1 i.V. m. § 3 (1a) und § 5 (2) sowie § 6 (3) 3 Nr. 1 der genannten Einheitlichen Grundsätze, die im Sinne der gegebenen Gleichstellung entsprechend anzuwenden sind), welche letztere dann durch die Anwendung der Verdienstbescheide in der von der [.....: Name der GKV einfügen] vorgenommenen Berechnung tatsächlich nicht beachtet wurden und anhand einer solchen fehlerhaften Anwendung wie oben dargelegt prinzipiell auch nicht beachtet werden könnten.

Von daher geht die von der [.....: Name der GKV einfügen] im genannten Schreiben vorgenommene Berechnung offensichtlich von unangemessen zu hohen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit aus, die sich für das Kalenderjahr 2018 laut genanntem Einkommenssteuerbescheid vom [.....] tatsächlich auf [.....: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach Abzug der Werbungskosten laut aktuellem Einkommenssteuerbescheid einfügen] Euro belaufen und nicht aber auf [.....: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vor Abzug der Werbungskosten laut aktuellem Einkommenssteuerbescheid einfügen] Euro, wie sie von der [.....: Name der GKV einfügen] fälschlicherweise in der detaillierten Aufstellung zur Beitragsberechnung für das Kalenderjahr 2018 auf Grundlage des genannten fehlerhaften Heranziehens der Verdienstbescheide zugrunde gelegt werden.

Als Folge der auf falscher Grundlage erfolgten fehlerhaften Berechnungen ist die von der [.....: Name der GKV einfügen] vorgenommene Beitragssumme für das Kalenderjahr 2018 nicht korrekt, was durch die mittelbaren Zusammenhänge des letzten mit diesem und ggf. dem nächsten Kalenderjahr zu dem Ergebnis führt, dass der Bescheid als solcher in seiner Gesamtheit nichtig ist, sodass ich darum bitte, eine entsprechende Neuberechnung auf Basis der anzuwendenden gesetzlichen Grundlagen durchzuführen, die also die tatsächlich zu entrichtenden Beiträge für die zu betrachtenden Zeiträume ermittelt. Darüber hinaus wäre ich Ihnen für eine kurze Eingangsbestätigung meines fristgerechten Widerspruchs verbunden, die aus Arbeitsersparnisgründen gerne formlos und auch per Mail erfolgen kann.

In diesem Sinne verbleibe ich mit Dank im Voraus sowie

Mit freundlichen Grüßen

Muckel

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 20
Maßgeblich sind die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit vor Abzug der individuellen Werbungskosten, diese (die Einkünfte) werden im Steuerbescheid auch entsprechend ausgewiesen. Wenn der Versicherte über weitere Einkünfte (aus freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit) verfügt, zählen auch diese zur Bemessungsgrundlage für die Kranken- und Pflegeversicherung.

Ein Einspruch/Widerspruch erübrigt sich somit.

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,018
Maßgeblich sind die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit vor Abzug der individuellen Werbungskosten, diese (die Einkünfte) werden im Steuerbescheid auch entsprechend ausgewiesen. Wenn der Versicherte über weitere Einkünfte (aus freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit) verfügt, zählen auch diese zur Bemessungsgrundlage für die Kranken- und Pflegeversicherung.

Ein Einspruch/Widerspruch erübrigt sich somit.

Könntest Du Deine Aussage kurz anhand der Rechtslage belegen; m.E. sieht diese mit Blick auf die Beitragsbemessung, so wie ich das im Widerspruchsschreiben anhand der dort genannten Gesetzesstellen konkretisiert habe, sowohl bezüglich des von Dir nicht betrachteten Arbeitseinkommens als auch im Hinblick auf den gesetzlich geregelten horizontalen Verlustausgleich etwas anders aus (dass alle beitragspflichtigen Einnahmen - nicht nur das Arbeitseinkommen - des freiwillig gesetzlich Versicherten bemessen werden, ist ja klar, genau deshalb differenziert das Schreiben ja zwischen Bezügen und sonstigen Einnahmen; aber die Art der Bemessung gilt es doch, wie im Schreiben dargelegt, jeweils anhand der Gesetzeslage zu konkretisieren).

Ergo: Auf welche gesetzliche Grundlage beziehst Du Dich mit Blick auf die Beitragsbemessung konkret?

Muckel

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 20
Maßgeblich sind mittlerweile übrigens alle Einkünfte, die zum Lebensunterhalt genutzt werden können.

Das Abziehen von Werbungskosten ist weder vorgesehen, noch gewünscht. Andernfalls würde ja neben der Einkommensteuererklärung auch noch für jedes Jahr eine Erklärung jedes einzelnen Mitgliedes gegenüber seiner Krankenversicherung erfolgen müssen, bei der dann die tatsächlich angefallenen Werbungskosten zum Ansatz bzw. Abzug kommen müssten. Die Krankenversicherungen erheben ihre Beiträge nach dem Prinzip der Leistungsfähigkeit, also nach den jeweils erzielten (Brutto-)Einkünften vor Abzügen jedweder Art (Werbungskosten, Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung).

Weitere Informationen findest Du in den beiden nachfolgenden Informationsblättern:

https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/2018-11-28_Beitragsverfahrensgrundsaetze_Selbstzahler.pdf

§3 regelt hier ganz eindeutig, dass die Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit maßgeblich sind! Werbungskosten dürfen lediglich und auch nur in begrenztem Umfang bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie den Kapitaleinkünften Berücksichtigung finden.

https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/2018-11-20_Katalog_Beitragseinnahmen.pdf

Du brauchst also keinen Einspruch/Widerspruch einzulegen.
« Last Edit: 03.01.2020 08:25 von Muckel »

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,018
Das erste von Dir verlinkte Dokument gibt die maßgeblichen „einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung“ wieder, die auf Grundlage der sie bindenden Gesetzeslage von den Krankenkassen zur Anwendung zu bringen sind. Genau deshalb verwende ich sie ja – neben den ihnen zugrunde liegenden Gesetzen, die jeweils parallel genannt werden – durchgehend im Widerspruchsschreiben. Es ist insofern schön, dass Du mich noch einmal auf sie hinweist – hättest Du Dich allerdings inhaltlich mit dem Widerspruchsschreiben beschäftigt, hättest Du jenen Hinweis gar nicht geben brauchen, weil Dir dann ja klar gewesen wäre, dass die Grundsätze dort durchgehend zur Anwendung gebracht worden sind.

Der von Dir beigefügte zweite Link gibt dann im übertragenen Sinne (die einheitlichen Grundsätze sind juristisch gesehen weder eine Rechtsvorschrift noch ein amtliches Dokument) die entsprechenden Ausführungsbestimmungen analog zu verhaltenslenkenden Verwaltungsvorschriften an, geht also nicht über jene Grundsätze hinaus, sondern soll es sowohl den Krankenkassenmitarbeitern als auch deren Mitgliedern erleichtern, das nötige Handeln im Sinne der komplexen Rechtslage durchzuführen bzw. durchdringen zu können (juristisch gesehen stellen sie genauso wie die „einheitlichen Grundsätze“ nur eine Rechtsnorm, aber keine Rechtsvorschrift dar; sie sind also beide in ihrem rechtsnormierenden Charakter nicht justiziabel, weshalb ich im Widerspruchsschreiben immer auch die jeweilige gesetzliche und also maßgebliche Rechtsvorschrift benenne).

Eine Interpretation lieferst Du nun jedoch ein weiteres Mal nicht, sondern nur eine knappe allgemeine Aussage zum § 3 der einheitlichen Grundsätze – und diese Aussage ist m.E. in ihrem völlig allgemeinen Charakter grundlegend spekulativ und dabei zugleich arg verkürzend, um nicht zu sagen: sachlich falsch, da sie sich gar nicht erst mit der komplexen und also konkret zu betrachtenden Rechtslage beschäftigt. Ergo: Schaue Dir am besten einfach mal die gültigen Rechtsvorschriften an: § 2 (2) i. V. m. §§ 8 bis 9a EStG sowie § 15 (1) SGB IV, die also meiner Meinung nach – wie im Widerspruchsschreiben dargelegt – zur Anwendung zu bringen sind; und in Abhängigkeit davon (eben als Rechtsnorm) dann auch § 3 (1) 1 i.V. m. § 3 (1a) und § 5 (2) sowie § 6 (3) 3 Nr. 1 der genannten Einheitlichen Grundsätze. Auf dieser konkretisierten Rechtslage gründe ich am Ende im Widerspruch die Konklusion (s. dort den drittletzten Absatz), die also dort zuvor anhand des Nachweises des zu beachteten Gleichheitssatzes vorbereitet wurde – und ich sehe nun nicht, was daran durch Deine allgemeine und zugleich nur auf den § 3 verkürzte Aussage geändert werden sollte: Denn dass der Abzug von Werbungskosten von den Krankenkassen nicht „gewünscht“ ist, wie Du schreibst, bleibt unbenommen; jedoch ist das Leben kein Wunschkonzert und muss folglich auch das Handeln von gesetzlichen Krankenkassen innerhalb der geltenden Rechtsvorschriften erfolgen.

Zugleich ist auch die von Dir betonte Schwierigkeit nicht gegeben („Andernfalls würde ja neben der Einkommensteuererklärung auch noch für jedes Jahr eine Erklärung jedes einzelnen Mitgliedes gegenüber seiner Krankenversicherung erfolgen müssen, bei der dann die tatsächlich angefallenen Werbungskosten zum Ansatz bzw. Abzug kommen müssten.“). Denn erstens ist doch jede gesetzliche Krankenversicherung – anders, als Du das offensichtlich annimmst – verpflichtet, von ihren freiwillig Versicherten jedes Jahr genau eine solche Erklärung zur Feststellung der Beitragspflicht anhand eines ihnen von der Krankenkasse zugesandten Fragebogens anzufordern – übrigens ein Mechanismus zum Schutz der Versicherten, da ihnen hier die Möglichkeit gegeben wird, der Krankenkasse ihre Sicht der Dinge mitzuteilen. Zugleich kann diese Erklärung im Einzelfall recht umfassend ausfallen, da – wie Du an anderer Stelle richtig schreibst – alle beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder zu bemessen sind. Am Ende gilt allerdings zweitens immer der Einkommenssteuerbescheid des betreffenden Jahres; und das in diesem Bescheid m. E. zugrunde zu legende gleichgestellte Arbeitseinkommen lässt sich am Ende auch für den Laien problemlos und also mit einem Blick ablesen (vgl. zum recht einfachen Vorgehen den vorletzten Absatz des Widerspruchsschreibens) – wobei das darüber hinaus noch nicht einmal seine abschließende Aufgabe wäre, sondern die der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse, denn die nimmt am Ende die endgültige Beitragsfestsetzung anhand des Einkommenssteuerbescheids vor.

Um ehrlich zu sein, verstehe ich nicht ganz , wieso Du hier im Forum so allgemeine Aussagen tätigst, ohne also offensichtlich überhaupt vorher die konkrete Rechtslage betrachtet und zugleich (s. meinen ersten Absatz oben) ohne Dich überhaupt mit dem konkreten Widerspruch beschäftigt zu haben. Vielleicht ist meine Betrachtung der Rechtslage falsch; dann müsste sie entweder von meiner Krankenkasse oder – falls deren Interpretation nicht überzeugend ist oder sie gar nicht erst eine solche anstellt – den jeweiligen Gerichten korrigiert werden. Solange das aber nicht der Fall ist, solltest Du m. E. nicht andere Betroffene davon abhalten wollen, eventuell ebenfalls Widerspruch einzulegen, für den sie nur einen Monat nach Zustellung des endgültigen Bescheids Zeit haben. Genau deshalb – weil jeweils ein Datum zu erfüllen ist – habe ich dieses Thema hier eröffnet, ohne abschließend sagen zu können, ob meine Krankenkasse oder ggf. ein Gericht den Widerspruch akzeptiert bzw. bestätigt haben (s. den letzten Absatz meines das Thema einleitenden ersten Beitrags). Denn sollte sich meine Interpretation der Rechtslage zukünftig als nicht falsch erweisen, nützte das denen nichts mehr, die gleichfalls betroffen sind, denen der endgültige Bescheid dann aber vor mehr als einem Monat zugesandt worden ist.

Auch von daher formuliere ich in diesem Beitrag verhältnismäßig deutlich, was nicht unfreundlich gemeint sein soll – aber m. E. sollte man anderen Leuten keinen Widerspruch ausreden wollen, wenn man sich letztlich wohl kaum mit der Thematik beschäftigt hat. Denn im Einzelfall kann‘s hier um eine nicht geringe Summe an eventuell fälschlicherweise zu viel zu zahlenden oder gezahlten Beiträgen gehen. Und dafür hat jede*r Betroffene die eigenen Knochen hingehalten.

sr4711

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 89
Ich kann dem TE leider nur bedingt folgen, da ich von dem von ihm vorgetragene rechtliche Sichtweise sonst noch nie gehört habe.

Das würde doch bedeuten, dass ich als "freiwillig" gesetzlich versicherter Beamter (Bund, aber das tut hier ja nur begrenzt zur Sache) meine KV+PV-Beiträge nur nach dem tatsächlich zu versteuerndem Einkommen entrichten muss.

Gleichzeitig richtet sich doch das tatsächlich zu versteuernde Einkommen nach den bereits vorher im Steuerjahr entrichteten KV+PV-Beiträgen -> Die Katze beißt sich selbst in den Schwanz.

Und überhaupt: wie ist die Rechtslage außerhalb der Welt des TE in dieser Sache? Meine GKV berechnet bislang ausschließlich nach Monatsbrutto.

Kann jemand etwas Licht ins Dunkle bringen?

was_guckst_du

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 3,466
...lasst ihn doch einfach sein Widerspruchsverfahren durchführen...er ist doch sowieso nicht zu überzeugen 8)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,018

Und überhaupt: wie ist die Rechtslage außerhalb der Welt des TE in dieser Sache? Meine GKV berechnet bislang ausschließlich nach Monatsbrutto.

Kann jemand etwas Licht ins Dunkle bringen?

Genauso ist meine KV ebenfalls vorgegangen, was aber m. E. rechtlich nicht korrekt ist. Denn – wie im Widerspruchsschreiben ausgeführt – ist nach der geltenden Rechtsvorschrift der Einkommenssteuerbescheid heranzuziehen. „Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt.“ (§ 240 (4a) 3 SGB V). In diesem Sinne führen die Einheitlichen Grundsätze (als abgeleitete Rechtsnorm) aus: „Die nach den Sätzen 1 bis 4vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalen-derjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt.“ (§ 6a (2) 5). So verstanden ist das Heranziehen der Verdienstbescheide zur endgültigen Beitragsfestsetzung m. E. zunächst erst einmal ein offensichtlicher Formfehler – wenn ich es richtig sehe, ist das nicht nur in meiner Welt so, sondern sehr viel anders lässt sich die geltende Rechtsvorschrift kaum interpretieren.

Weiter wird hier sowohl vom SGB V als auch von den einheitlichen Grundsätzen von den „Einnahmen“ gesprochen, weil die Beitragsbelastung eines freiwillig gesetzlich Versicherten seine „gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ zu berücksichtigen hat (§ 240 (1) 2). Es sind folglich sämtliche seiner Einnahmen zu betrachten (nicht nur der Verdienst). Jene Betrachtung wiederum muss meines Erachtens auf Grundlage des Einkommenssteuergesetzes erfolgen. Hierzu hat das Bundessozialgericht in dem m. E. grundlegenden Urteil vom 20.03.2006 mit Blick auf hauptberuflich Selbstständige ausgeführt: „Zur Beitragsbemessung ist das Arbeitseinkommen i. S: von § 15 Abs 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) und damit der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit, ermittelt nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts, heranzuziehen.“ (Urteil  vom 20.03.2006 – B 12 KR 14/05 R – Rn. 18).

Aus der zitierten Passage folgt m. E., dass bei hauptberuflich Selbstständigen grundsätzlich nicht undifferenziert sämtliche Einnahmen, sondern das Arbeitseinkommen, also die entsprechenden Einkünfte nach Vollzug eines horizontalen Verlustausgleichs heranzuziehen ist. In diesem Sinne hebt das EStG in § 2 (2) 1 hervor: „Einkünfte sind 1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a), 2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).“ Ganz in diesem Sinne führt auch das SGB IV in § 15 (1) aus: „Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.“

In den vom § 2 EStG genannten §§ 8 bis 9a werden dann die Bedingungen für einen horizontalen Verlustausgleich dargelegt; das EStG behandelt hier Selbstständige und Nicht-Selbstständige gleich. Hier geht es also um Arbeitswege, Arbeitsmittel, Arbeitszimmer etc. Jene Gleichbehandlung vollziehen m. E. auch die Einheitlichen Grundsätze als verhaltenslenkende Rechtsnorm nach; denn – wie ebenfalls schon ausgeführt – auch hier finden sich keine gesondert zwischen Selbstständigen und Beamten unterscheidenden Ausführungen mit Blick auf die endgültige Beitragsfestsetzung.

Der langen Rede kurzer Sinn: Meines Erachtens ist der freiwillig gesetzlich versicherte Beamte den anderen Gruppen freiwillig gesetzlich Versicherten sowohl von der heranzuziehenden Sozial- als auch von der Einkommenssteuergesetzgebung gleichgestellt. Er ist ebenfalls – anders als die nicht freiwillig gesetzlich Versicherten – in seiner „gesamte[n] wirtschaftliche[n] Leistungsfähigkeit“ zu betrachten. Da dem so ist, müssen für ihn m. E. die gleichen Bedingungen wie für die anderen Gruppen der freiwillig gesetzlich Versicherten gelten, d.h., es ist bei den sonstigen Einnahmen auch bei ihm das gleichgestellte Arbeitseinkommen heranzuziehen, also eine Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen und am Ende dann ein horizontaler Verlustausgleich durchzuführen. Das unterscheidet auch ihn von den nicht freiwillig gesetzlich Versicherten, bei denen – da sie rechtlich einen anderen Status haben – eine entsprechende Regelung nicht anzutreffen ist. Es ist also mit Blick auf sämtliche Gruppen der freiwillig gesetzlich Versicherten der Gleichheitssatz anzuwenden, den das Bundesverfassungsgericht in schöner Regelmäßigkeit wie folgt interpretiert: „Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln“.

Wenn nun allerdings die KV – wie auch bei Dir – nur die Verdienstbescheide heranzieht, kann sie jenen horizontalen Verlustausgleich nicht vornehmen, sodass sie m. E. von  unangemessen zu hohen Einkünften ausgeht, was dann zu korrigieren wäre.

Ob nun diese meine Argumentation haltbar ist oder nicht, weiß ich nicht. Die Interpretation der Rechtsvorschriften halte ich jedenfalls nicht für völlig unschlüssig, weshalb ich eben den entsprechenden Widerspruch eingelegt, also über meine innere Welt hinaus gehandelt habe. Zugleich habe ich das öffentlich gemacht, da es eben eventuell um bares Geld geht und ein entsprechender Widerspruch am Ende keinen Euro kostet. Meine Krankenkasse hat mir zwischenzeitlich den fristgerechten Eingang des Widerspruchs bestätigt und prüft ihn nun. Wenn sie mir – oder auch jeder andere – anhand der heranzuziehenden Rechtsvorschriften zeigt, dass meine Interpretation nicht haltbar ist, lasse ich mich gerne überzeugen. Allgemeine Aussagen, die nicht anhand der Rechtsvorschriften erfolgen, finde ich grundsätzlich, wenn es um Rechtsfragen geht, eher nicht so weiterführend, weil sie m. E. zumeist eher wenig zur Erhellung der Sachlage beitragen.

sr4711

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 89
Danke für deine Ausführungen.

Ich würde mich sehr freuen, wenn du über den Fortgang des Widerspruchsverfahrens bzw. der rechtlichen Auseinandersetzung hier berichten würdest.

Casiopeia1981

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 182
Handelt es sich um eine Landes- oder unmittelbare Krankenversicherung?

Es besteht auch die Möglichkeit, sich mit einer Eingabe an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden. Für bundesunmittelbare KVn ist dieses das ehem. Bundesversicherungsamt, jetzt Bundesamt für Soziale Sicherung, in Bonn.

clarion

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,792
Bei angestellten Pflichtversicherten wird doch auch das Brutto zur Beitragsermittlung heran gezogen

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,018
Werde ich machen, sr4711. Da es sich um eine bundesunmittelbare KV handelt, trete ich bei Ablehnung des Widerspruchs eventuell auf das BAS zu, Casiopeia1981, das ist ein guter Tipp; womöglich macht das auch schon die KV, um sich abzusichern, mal schauen. Insgesamt ist allerdings mein Vertrauen in die rechtlichen Auslegungsformen staatlicher Institutionen, die weisungsgebunden sind, zugleich in den letzten Jahren eher nicht größer geworden, sodass ich bei einer Ablehnung, die mir juristisch nicht einleuchtet, eben auch einen eigenen Rechtsbeistand kontaktieren würde. Und dass es um Bruttobeträge geht, steht außer Frage, clarion. Insgesamt ist die Frage zu klären, ob freiwillig gesetzlich versicherte Beamte (a) wie die anderen Gruppen der freiwillig Versicherten zu behandeln sind, dann müsste auch bei ihnen vor der endgültigen Beitragsbemessung ein horizontaler Verlustausgleich im Sinne eines gleichgestellten Arbeitseinkommens erfolgen; oder sind sie (b) wie die gesetzlich Pflichtversicherten zu behandeln, dann wäre ein solcher Verlustausgleich nicht rechtens. Sowohl sr4711‘s KV als auch meine (und ich vermute, die meisten oder alle anderen KV‘s auch) handeln im Sinne von (a); in dem Widerspruch versuche ich, (b) als rechtmäßig darzulegen. Insgesamt stellt sich folglich die Frage, ob und wenn ja wie der Gleichheitssatz berechtigt anzuwenden ist – und sie dürfte, da es sich womöglich um keine ganz einfache Frage materiellen Rechts handelt, eventuell nicht so ohne Weiteres beantwortet werden können – nicht umsonst handeln KV‘s im Sinne von (a); sie werden sich für dieses Handeln, das ihnen zugleich höhere Einnahmen beschert, denke ich, ebenfalls ein Rechtskonstrukt zurecht gelegt haben – und das wird anders aussehen, als das von mir skizzierte, schätze ich mal. Insgesamt, das habe ich ja nun gleichfalls schon mehrmals geschrieben, bin ich mir nicht sicher, ob meine Interpretation haltbar ist. Aber wenn man‘s nicht versucht, kann man am Ende auch kein Erfolg haben. Schauen wir also mal, was passiert, denke ich.

lumer

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 141
§ 240 Abs. 4a SGB V ist eine Sonderregelung, die aufgrund der von dir zitierten Rechtsprechung eingeführt worden ist, da bei Selbständigen das Einkommen im Vorhinein nicht hinreichend sicher festgestellt werden kann. Deshalb gibt es das Verfahren mit der vorläufigen und endgültigen Beitragsfestsetzung. Bei anderen Einkommensarten, insbesondere bei Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit, steht das Einkommen vorher hinreichend sicher fest. Ein Rückgriff auf vorläufige und endgültige Beitragsfestsetzung ist dort nicht notwendig.

Du müsstest in deinem Widerspruch und ggf. in deiner Klage geltend machen, weshalb § 240 Abs. 4a SGB V -- der eine eine Ausnahme ist -- gleichwohl auf alle anderen (freiwillig) Versicherten auszudehnen ist, obwohl ihr Einkommen im Vorhinein recht sicher festgestellt werden kann. Im Ergebnis müsstest du darstellen, dass diese Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt ist. Da sehe ich keine Erfolgsaussichten, da die Unterscheidung auf einer sachlichen Erwägung beruht.

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,018
§ 240 Abs. 4a SGB V ist eine Sonderregelung, die aufgrund der von dir zitierten Rechtsprechung eingeführt worden ist, da bei Selbständigen das Einkommen im Vorhinein nicht hinreichend sicher festgestellt werden kann. Deshalb gibt es das Verfahren mit der vorläufigen und endgültigen Beitragsfestsetzung. Bei anderen Einkommensarten, insbesondere bei Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit, steht das Einkommen vorher hinreichend sicher fest. Ein Rückgriff auf vorläufige und endgültige Beitragsfestsetzung ist dort nicht notwendig.

Du müsstest in deinem Widerspruch und ggf. in deiner Klage geltend machen, weshalb § 240 Abs. 4a SGB V -- der eine eine Ausnahme ist -- gleichwohl auf alle anderen (freiwillig) Versicherten auszudehnen ist, obwohl ihr Einkommen im Vorhinein recht sicher festgestellt werden kann. Im Ergebnis müsstest du darstellen, dass diese Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt ist. Da sehe ich keine Erfolgsaussichten, da die Unterscheidung auf einer sachlichen Erwägung beruht.

Das vom Gesetzgeber eingeführte Verfahren ist, wie Du schreibst, schlüssig. Denn auch bei freiwillig gesetzlich versicherten Beamten steht der endgültige Beitrag erst nach Ende des Kalenderjahrs fest, da ja auch bei ihnen ihre gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist. Hat also jener Beamte als Beispiel Mieteinnahmen, sind auch diese heranzuziehen (auch hier analog zu Selbstständigen nach einer Gewinn- und Verlustrechnung); denn auch hier stehen die endgültigen Einkünfte dann erst mit Ende des jeweilig zu betrachtenden Kalenderjahrs fest, da hier beispielsweise eine am 31.12. beglichene Rechnung in den horizontalen Verlustausgleich jenes Jahres mit einzubeziehen wäre. Insbesondere aus solchen Gründen, aber zum Beispiel auch, weil bei Verdiensten gleichfalls eventuelle Sonderzahlungen zu beachten sind (die vielfach im Dezember gezahlt werden und deren Höhe sich also praktisch im Verlauf des Kalenderjahrs noch ändern könnte), ist das Verfahren entsprechend eingeführt worden. Auch für den freiwillig gesetzlich versicherten Beamten kann erst nach Ende des Kalenderjahrs eine endgültige Beitragsfestsetzung sicher erfolgen, eben anhand des Einkommenssteuerbescheids für das zu betrachtende abgeschlossene Kalenderjahr. Eine "recht sichere" Bemessung im Vorhinein, die Du korrekt so beschreibst, muss m. E. aus der zugrunde gelegten Gesetzeslage im Sinne des Gleichheitssatz in allen betroffenen Fällen in eine gänzlich sichere, weil abschließend dann nicht mehr zu ändernde überführt werden. Eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Gruppen freiwillig gesetzlich Versicherter ist m. E. auch hier rechtlich nicht statthaft, da ansonsten offensichtlich wesentlich Gleiches nicht gleich behandelt werden würde. Eine Unterscheidung aus sachlichen Erwägungen kann ich insofern von dieser Seite nicht erkennen - könntest Du den Gedanken noch einmal konkretisieren?