Autor Thema: [Allg] freiwillig gesetzlich krankenversichert – Widerspruch Beitragsfestsetzung  (Read 7516 times)

Aüg

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240 SGB v (2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.

Ich weiss nicht wie man angesichts des klaren Gesetzeswortlauts auf den Gedanken kommen kann es seien bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit Werbungskosten abzuziehen.

Und wie man den offensichtlichen sachlichen Unterschied zwischen dem volatilen Einkommen eines hauptberuflich Selbständigen und dem vorhersehbaren Einkommen eines Beamten nicht erkennen kann ist mir ebenso ein Rätsel.

SwenTanortsch

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240 SGB v (2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.

Ich weiss nicht wie man angesichts des klaren Gesetzeswortlauts auf den Gedanken kommen kann es seien bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit Werbungskosten abzuziehen.

Und wie man den offensichtlichen sachlichen Unterschied zwischen dem volatilen Einkommen eines hauptberuflich Selbständigen und dem vorhersehbaren Einkommen eines Beamten nicht erkennen kann ist mir ebenso ein Rätsel.

Dein Verweis auf § 240 (2) 1 SGB V ist korrekt: “Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.“ Damit soll zweierlei gewährleistet werden, nämlich erstens, dass auch von dieser Seite der freiwillig Pflichtversicherte in seiner gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden kann, und zweitens, dass es bezüglich der Einnahmen (denn von diesen wird hier gesprochen) von gesetzlich Pflichtversicherten gegenüber freiwillig gesetzlich Versicherten zu keiner formellen Schlechterstellung ersterer gegenüber den zweiten kommt. Damit wird formell das Bruttoarbeitsentgelt eines gesetzlich Pflichtversicherten der Alimentation des freiwillig pflichtversicherten Beamten in seiner jeweiligen Wirkung gleichgestellt. Bis hierhin bin ich mit Dir d‘accord.

Nun handelt es sich allerdings bei einem freiwillig gesetzlich Pflichtversicherten nicht um einen gesetzlich Pflichtversicherten, sodass m. E. von unterschiedlichen Rechtscharkteren auszugehen ist, was sich u. a. daraus ergibt (oder, je nach der Betrachtungsweise, dieses auch erst möglich macht), dass nämlich die eine Gruppe mit ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit herangezogen wird, die andere wiederum nicht. Als Folge dieses m. E. unterschiedlichen Charakters resultiert nun (oder, wie schon gesagt, macht diesen tatsächlich erst möglich) ein verschiedenartiger Verlauf der Veranlagung beider Gruppen, der offensichtlich gesondert zu beachten ist: Bei der Gruppe der gesetzlich Pflichtversicherten wird zur Beitragsbemessung ausnahmslos das Bruttoarbeitsentgelt herangezogen, auf das dann hälftig der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur jeweiligen Beitragsentrichtung verpflichtet ist. Schon allein deshalb können hier keine Werbungskosten beachtet werden.

In der Gruppe der freiwillig Pflichtversicherten wird die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit betrachtet, womit sie deutlich über die gesetzliche Pflichtversicherung hinausgeht (woraus sich u.a. ihr m. E. eigenständig zu betrachtender Rechtscharakter ergibt); und auf dieser Grundlage wird nun hier die entsprechende Beitragsbemessung vorgenommen. Diese Bemessung ergibt sich letztlich – knapp auf den Punkt gebracht (zur etwas umfänglicheren Betrachtung, die ich hier nicht wiederholen möchte, s. mehrfach in meinen vorherigen Beiträgen) – bei allen weiteren Teilgruppen der freiwilligen Pflichtversicherten aus deren Einkünften, d.h., deren Einnahmen abzüglich des jeweiligen horizontalen Verlustausgleichs. Das gilt auch für die Teilgruppe der Beamten mit Blick auf sämtliche ihrer sonstigen Einkünfte (wie beispielsweise Mieteinnahmen oder Kapitaleinkünfte), denn auch hier werden sämtliche Einnahmen herangezogen, dann aber nur die Einkünfte berücksichtigt, also auch hier ein horizontaler Verlustausgleich vorgenommen.

Als Ausnahme in der Systematik bleibt schließlich ihre Alimentation, die ich im Sinne des Gleichheitssatzes mit Blick auf die Gruppe der freiwillig gesetzlich Versicherten als gleichgestelltes Arbeitseinkommen begreife, da sie ansonsten die einzige Einnahme im gesamten System der freiwillig gesetzlich Versicherten wäre, die keinen horizontalen Verlustausgleich erfährt, womit sie nach meinem Verständnis innerhalb eines als eigenständig zu betrachtenden Rechtscharakters einer Ungleichbehandlung unterläge.

Ich beziehe mich also – wie auch schon mehrfach dargelegt – auf die regelmäßige Auslegung des Gleichheitssatzes durch das Bundesverfassungsgericht, wonach wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln sei. Ich begreife also die Gruppe der freiwillig gesetzlich Versicherten in ihrem Rechtscharakter der freiwillig gesetzlich Versicherten als – vereinfacht ausgedrückt – wesentlich Gleiche und fordere deshalb, dass die dargelegte Ungleichbehandlung abgestellt wird.

Ob nun diese Argumentationsform haltbar ist, weiß ich nicht; ich habe eine Vermutung, und die habe ich anhand der m. E. zu berücksichtigenden Rechtsvorschriften ausgeführt. Was ich aber weiß, ist, dass formell das Einkommen eines Beamten nicht vorhersehbar ist, was Du offensichtlich anders siehst, und dass es formell auch nicht recht sicher im Vorhinein festgestellt werden kann, wie zuvor lumer schrieb. Denn die Besoldung unterliegt dem entsprechenden Gesetz (auf ein solches hat der Beamte ein Anrecht) – und das ist durch den Gesetzgeber im Laufe eines Kalenderjahrs jederzeit änderbar, was in der deutschen Vergangenheit auch bereits geschehen ist.

Unter anderem auch deshalb sieht, wie schon geschrieben, die Rechtsvorschrifte ein abschließende Beitragsbemessung anhand des Einkommenssteuerbescheids vor; und wie nun eine gesetzlich nirgends eine Rolle spielende Vorhersehbarkeit jetzt meine – womöglich von anderer Seite zurückweisbare, nämlich wenn man nicht das materielle, sondern das formelle Recht heranzieht – Argumentation widerlegen soll, bleibt mir unklar. Ich würde mich also darüber freuen, wenn Du Deine Sichtweise gleichfalls etwas umfassender ausführen würdest, sodass sie an dem hier zu betrachtenden konkreten Fall der freiwillig gesetzlich Versicherten erkennbar wird (eine fallbezogene Konkretisierung und nicht nur ein eher allgemeiner Einwurf wäre schön); das nur umso mehr, als dass ich generelle Unterschiede zwischen den Einkommensformen Selbstständiger und derer von Beamten gar nicht in Frage stelle, wie Du am Ende meinst, nicht umsonst spreche ich ja wiederkehrend und mit Blick auf diesen konkreten Fall vom „gleichgestellten Arbeitseinkommen“, das eben in anderen Fällen sicherlich nicht als gleichgestellt zu betrachten wäre und eben dann auch nicht gleichzustellen wäre (und weil es also eine für diesen Fall zugrunde gelegte Konstruktion ist, die in ihrem normativen Gehalt nicht weiter betrachtet wird, bezeichne ich sie bereits in meiner Einleitung vom 30.12. als Vereinfachung; denn ihr fehlt die eventuell in der Zukunft noch vorzunehmende abgrenzende Betrachtung, mit deren Ausarbeitung wir in die Tiefen und die Komplexität des formellen Rechts gelangten und die wohl mit nicht geringer Wahrscheinlichkeit zeigen dürfte, dass in diesem konkreten Fall mindestens eine, wenn nicht mehrere Normenkollisionen vorliegen sollten).

Aüg

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Um es auf den Punkt zu bringen du wünscht dir den eindeutigen Gesetzeswortlaut  des 240 wegzuargumentieren. Deine Auffassung würde im konkreten Fall bedeuten dass ein Angestellter Lehrer in EG 13 den vollen KV Beitrag zahlen soll während der verbeamtete Lehrer A13 ohne sonstige Einkünfte seine Werbungskosten abziehen können soll und nicht den vollen KV Beitrag zahlen müsste.



Casiopeia1981

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Der Gesetzgeber hat den Arbeitsentgeltbegriff erstmal im SGB IV (§ 14 sowie die dazugehörige VO) festgelegt. Sofern keine spezialgesetzlichen Regelungen in den einzelnen SV-Zweigen existieren, ist das Arbeitsentgelt das vom AG gezahlte Entgelt.

Der Begriff des Arbeitseinkommens (für Selbstständige)  ist in § 15 SGB IV geregelt. Arbeitseinkommen ist dabei nicht gleich mit dem Steuerbescheid festgesetzten „zu versteuernde Einkommen“ zusetzen.


Ich bin jetzt zu faul das hier weiter auszuführen.

@Swen:
Stelle den Widerspruch, Klage bis nach Kassel zum Bundessozialgericht und halte uns hier auf dem Laufenden.

Wir können hier nicht mehr dazuschreiben, als bislang hier passiert ist.

SwenTanortsch

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Um es auf den Punkt zu bringen du wünscht dir den eindeutigen Gesetzeswortlaut  des 240 wegzuargumentieren. Deine Auffassung würde im konkreten Fall bedeuten dass ein Angestellter Lehrer in EG 13 den vollen KV Beitrag zahlen soll während der verbeamtete Lehrer A13 ohne sonstige Einkünfte seine Werbungskosten abziehen können soll und nicht den vollen KV Beitrag zahlen müsste.

Es gibt keinen "vollen KV-Beitrag", der für alle Krankenversicherte quasi naturwüchsig vorhanden wäre, weshalb ich auch nicht irgendetwas "wegargumentieren" will, sondern anhand der von mir angegebenen Rechtsquellen meine Sichtweise zu begründen versuche. Denn zur Beitragsermittlung werden Einnahmen bemessen - und das geschieht eben unterschiedlich, denn so ist nun einmal die Rechtslage in aller ihrer Eindeutigkeit, von der Du sprichst, ohne sie offensichtlich zu beachten: Der gesetzlich Pflichtversicherte zahlt 7,3 Prozent auf seine Einnahmen aus seinem Bruttoarbeitsentgelt (hinzukommen individuelle Zusatzbeiträge) als Beitrag; die andere Hälfte zahlt der Arbeitgeber. Der freiwillig gesetzlich Krankenversicherte zahlt 14,6 Prozent auf sämtliche seiner Einkünfte (sowie hinzukommende individuelle Zusatzbeiträge) als Beitrag, da er mit seiner gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu betrachten ist.

Es liegen also unterschiedliche Bemessungsverfahren vor, die sich aus unterschiedlichen Rechtscharakteren ergeben oder diese weiter ausformen: Bei gesetzlich Pflichtversicherten erfolgt kein horizontaler Verlustausgleich, es werden seine genannten Einnahmen bemessen; bei freiwillig gesetzlich Versicherten erfolgt die Bemessung sämtlicher Einkünfte, also der Einnahmen abzüglich eines horizontalen Verlustausgleichs. So ist die eindeutige Rechtslage. Der "volle KV-Beitrag" wird für beide Gruppen von Versicherten folglich gänzlich unterschiedlich ermittelt, da offensichtlich unterschiedliche Rechtscharaktere vorliegen. Wenn Du das nun anders siehst und offensichtlich für Gleichheit von gesetzlicher Pflicht- und freiwilliger gesetzlicher Versicherung plädierst, ist das für mich in Ordnung - ich frage mich nur, auf welcher Rechtsgrundlage das dann geschehen sollte?

Denn ein gesetzlich pflichtversicherter angestellter Lehrer der EG 13, von dem Du sprichst, wird so verstanden völlig zurecht gänzlich anders betrachtet und dann veranlagt als ein freiwillig versicherter verbeamteter Lehrer in A 13, da es sich hier mit Blick auf ihren Versicherungsstatus um wesentlich Ungleiches handelt. Da ich den vollen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zahle (genauer: 14 Prozent und nicht 14,6 Prozent), versuche ich nun zu begründen, dass ich als Beamter auch diesbezüglich innerhalb des mich betreffenden Rechtscharakters wie alle anderen freiwillig gesetzlich Versicherte behandelt werde und dass eben auch hier ein horizontaler Verlustausgleich erfolgt. Dass ich auch danach wie gehabt fast doppelt so hohe Beiträge zahle wie ein gesetzlich Pflichtversicherter, ist in Ordnung, denn ich zahle gerne den "vollen Beitrag", aber eben noch lieber im Sinne des Gleichheitssatzes.

Und das, was Casiopeia1981 schreibt, trifft den Nagel auf den Kopf: Schauen wir doch jetzt erst einmal, wie es vonseiten der KV weitergeht.

Wastelandwarrior

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Na das wird aber keine Werbung für die fwGKV für Beamte. Viele sind nebenbei Dozenten oder schreiben als Autor, die müssten dann dafür nicht nur Steuern zahlen (was sie tun) sondern auch KV-Beiträge ?? herzlichen Glückwunsch. Verluste machen die da nicht, sonst würden sie es nicht tun. Und mit 25 absehen, ob ich mit 45 ein paar Nebetätigkeiten habe, dann wäre ich Gott.  ;D

SwenTanortsch

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Na das wird aber keine Werbung für die fwGKV für Beamte. Viele sind nebenbei Dozenten oder schreiben als Autor, die müssten dann dafür nicht nur Steuern zahlen (was sie tun) sondern auch KV-Beiträge ?? herzlichen Glückwunsch. Verluste machen die da nicht, sonst würden sie es nicht tun. Und mit 25 absehen, ob ich mit 45 ein paar Nebetätigkeiten habe, dann wäre ich Gott.  ;D

...Vielleicht legt mir meine KGV nun eine Strafzahlung wegen Antiwerbung auf, sodass ich nach einem horizontalen Verlustausgleich weniger Beiträge zahlen muss und wir uns dann hier nicht weiter die Köpfe wegen der Werbungskosten einhauen müssten... Ernsthaft: Es ist tatsächlich so, dass jeder eingenommene Euro als Einnahme berücksichtigt (im Sinne der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) und als Folge dann auf Grundlage der jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften veranlagt, also jeweils weiter betrachtet wird. Von daher sollte sich jeder gut überlegen, ob er sich freiwillig gesetzlich oder nicht lieber doch privat versichern will.

Generell - und damit vereinfacht, tatsächlich sind im Einzelfall der zu veranlagenden Einnahmen besondere Regelungen zu beachten - sieht der Vergleich wie folgt aus: Nehmen wir an, wir hätten drei Beitragszahler, die im Jahr über 100 Euro Einnahmen verfügen (100 deshalb, damit man eine prozentuale Vergleichsmöglichkeit hat; mit Blick auf die Realität wäre ein solcher Betrag natürlich unsinnig): 50 Euro aus ihrer hauptberuflichen Tätigkeit, von der nach einer Gewinn- und Verlustrechnung 40 Euro Einkünfte übrigbleiben, und 50 Euro aus weiteren Einnahmen (sei es beispielsweise Kapital- oder Mieteinnahmen), von denen gleichfalls nach einer Gewinn- und Verlustrechnung 40 Euro Einkünfte übrigbleiben. Wie erfolgt nun - vereinfacht - die Veranlagung, welche KV-Kosten kommen also jeweils auf die drei zu?

a) ein gesetzlich Pflichtversicherter: Es werden die 50 Euro aus seiner hauptberuflichen Tätigkeit mit 7,3 % (sowie hinzukommenden individuellen Zusatzbeiträgen) bemessen. Ein Verlustausgleich erfolgt nicht, sonstige Einnahmen werden nicht veranlagt. Am Ende zahlt er also 3,65 Euro KV-Beiträge.

b) ein freiwillig gesetzlich versicherter Selbstständiger: Es werden jeweils 40 Euro aus seinen beiden Einnahmenarten als Einkünfte mit 14,6 % (sowie hinzukommenden individuellen Zusatzbeiträgen) bemessen. Am Ende zahlt er also 11,68 Euro an KV-Beiträgen.

c) ein freiwillig gesetzlich versicherter Beamte (so wie von meiner KV vorgenommen): Es werden die gesamte Alimentation von 50 Euro sowie 40 Euro Einkünfte aus den weiteren Einnahmen mit 14 % (sowie hinzukommenden individuellen Zusatzbeiträgen) bemessen. Am Ende zahlt er also 12,6 Euro an KV-Beiträgen.

Ich versuche nun zu begründen, dass c) nicht statthaft und auch für den Beamten analog b) (also die Berücksichtigung der Werbungskosten als negative Einnahme) anzuwenden wäre.

Insgesamt ist es aber so oder so genauso, wie Du schreibst: In jungen Jahren weiß man zumeist noch nicht, über welche weiteren Einnahmen man später verfügen wird - und von daher, aber auch weil eben der volle Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zu entrichten ist, dürfte es finanziell für die allermeisten Beamten attraktiver sein und bleiben, sich privat zu versichern. Die finanzielle Attraktivität würde zugleich auch kaum steigen, wenn nun Werbungskosten als negative Einnahme eine Berücksichtigung fänden; denn die Werbungskosten haben zumeist keine riesige Dimension.

Mir geht es folglich weniger um die paar hundert Euro mehr oder weniger zu zahlenden KV-Beiträge - sondern eher um die Gleichbehandlung, und zwar natürlich auch mit Blick darauf, dass ich meine Beitragsbelastung als eher hoch empfinde und also kein allzu schlechtes Gewissen hätte, wenn meine KV auf ein paar hundert Euro meiner Beiträge verzichten müsste... Was nun draus wird, schau'n mer mal...