Autor Thema: Eingruppierung Quereinsteiger  (Read 4754 times)

AN13

  • Gast
Eingruppierung Quereinsteiger
« am: 01.01.2020 20:22 »
Hallo ihr Lieben,

Ich bräuchte einmal eure Hilfe.

Ausgangssituation ist folgende:
Ich arbeite bei einer Gemeinde in Bayern. Meine Stelle ist mit EG9a bewertet. Ich habe eine Ausbildung zum Bankkaufmann, meinen Bankfachwirt und meinen Betriebswirt bei der IHK abgelegt. Ist es korrekt dass ich nicht in EG 9a eingruppiert werden darf, da mir die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten fehlt und ich somit die Ausbildungs-und Prüfungspflicht nicht erfülle?

Vielen Dank schon einmal  :)

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung Quereinsteiger
« Antwort #1 am: 01.01.2020 20:39 »
Wenn die Ausbildungs- und Prüfungspflicht sächlich und persönlich gilt, steht ihr Nichterfüllen einer Eingruppierung u.a. in den Entgeltgruppen E5-E9a entgegen.

AN13

  • Gast
Antw:Eingruppierung Quereinsteiger
« Antwort #2 am: 01.01.2020 20:44 »
Woher weiß ich ob die Ausbildungspflicht sachlich und persönlich gilt?

AN13

  • Gast
Antw:Eingruppierung Quereinsteiger
« Antwort #3 am: 01.01.2020 20:45 »
Ist die Ausbildungspflicht mit einer anerkannten Ausbildung in meinem Fall Bankkaufmann erfüllt?

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung Quereinsteiger
« Antwort #4 am: 01.01.2020 20:57 »
Woher weiß ich ob die Ausbildungspflicht sachlich und persönlich gilt?

Indem Du Vorbemerkung Nr. 7 zur EGO liest, verstehst und auf Deine persönliche Situation anwendest.

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung Quereinsteiger
« Antwort #5 am: 01.01.2020 20:58 »
Ist die Ausbildungspflicht mit einer anerkannten Ausbildung in meinem Fall Bankkaufmann erfüllt?

Nein.

AN13

  • Gast
Antw:Eingruppierung Quereinsteiger
« Antwort #6 am: 01.01.2020 21:06 »
Warum zählt die Ausbildung nicht?
Es heißt doch
Nach Abs. 2 ist eine

Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 5 bis 9a ist sonach entweder eine einschlägige 3-jährige Berufsausbildung erforderlich oder ist eine Erste Prüfung abzulegen.

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung Quereinsteiger
« Antwort #7 am: 01.01.2020 21:23 »
Die Ausbildung ist keinesfalls geeignet, die Ausbildungs- und Prüfungspflicht zu erfüllen, weil es sich nicht um eine erste Prüfung handelt - so einfach ist das. Ob die Ausbildung eine der auszuübenden Tätigkeit entsprechende Berufsausbildung ist und deshalb die Ausbildungs- und Prüfungspflicht nicht gilt, kann aufgrund des Fehlens von Angaben zur auszuübenden Tätigkeit nicht geprüft werden.

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung Quereinsteiger
« Antwort #8 am: 01.01.2020 21:30 »
Das hat mit der Berufsausbildung nur miteinander gemein, daß es auch um Geld und Zahlen geht.