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Überstundenregelung in Kommunalbehörde

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lordvader:
Hallo zusammen,
mein Arbeitgeber, eine Kommunalbehörde, hat einen etwas seltsamen Umgang mit dem Thema Überstunden. Angeblich kommen bei gleitender Arbeitszeit mit tägl. Rahmenzeit keine Überstunden zustande. Kann ich auch nachvollziehen. Wie ist es aber außerhalb der Rahmenzeit? Katastophenfall, Veranstaltungen, Flüchtlingswelle, Inobhutnahme? Wir müssen uns mit einem pauschalierten Satz von 0,2 ab 21 Uhr und am Wochennde zufrieden geben.
Kann mir jemand helfen? Danke schon einmal.

Spid:
Überstunden sind im Falle einer Rahmenzeit die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten für  die Woche dienstplanmäßig  bzw.  betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen, außerhalb der Rahmenzeit zu leisten waren und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. Einzelvertraglich  können  neben  dem  Tabellenentgelt  zustehende  Entgeltbestandteile (z. B. Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge) pauschaliert werden. Durch Dienstvereinbarung kann nicht zum Nachteil des Beschäftigten davon abgewichen werden.

lordvader:

--- Zitat von: Spid am 03.01.2020 09:14 ---Überstunden sind im Falle einer Rahmenzeit die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten für  die Woche dienstplanmäßig  bzw.  betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen, außerhalb der Rahmenzeit zu leisten waren und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. Einzelvertraglich  können  neben  dem  Tabellenentgelt  zustehende  Entgeltbestandteile (z. B. Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge) pauschaliert werden. Durch Dienstvereinbarung kann nicht zum Nachteil des Beschäftigten davon abgewichen werden.

--- End quote ---

Sprich, was über die tägliche Sollzeit hinausgeht und außerhalb der Rahmenzeit liegt ist Zuschlagspflichtig? Anordnung vorausgesetzt. So verstehe ich das.
Danke.

Spid:
Nein. Der Anspruch auf den Zuschlag entsteht erst, wenn die Arbeitsstunden, die die sonstigen Voraussetzungen für Überstunden erfüllen, nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen wurden.

Carnie:
Szenario:

Kernarbeitszeit am Mittwoch: 8-12 Uhr
übliche Arbeitszeit: 7-14 Uhr (Vor und Nachbereitung)

Wenn jetzt am Dienstag Abend ausnahmsweise 2 Stunde angefallen sind und ich Mittwoch wie üblich arbeite sind die Überstunden ausgeglichen da ich ja  über die Kernarbeitszeit aktiv war?
Oder hätte der Vorgesetzte um 12 Uhr Feierabend anordnen müssen zwecks Abbau?

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