Autor Thema: Überstundenregelung in Kommunalbehörde  (Read 4005 times)

lordvader

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Überstundenregelung in Kommunalbehörde
« am: 03.01.2020 09:06 »
Hallo zusammen,
mein Arbeitgeber, eine Kommunalbehörde, hat einen etwas seltsamen Umgang mit dem Thema Überstunden. Angeblich kommen bei gleitender Arbeitszeit mit tägl. Rahmenzeit keine Überstunden zustande. Kann ich auch nachvollziehen. Wie ist es aber außerhalb der Rahmenzeit? Katastophenfall, Veranstaltungen, Flüchtlingswelle, Inobhutnahme? Wir müssen uns mit einem pauschalierten Satz von 0,2 ab 21 Uhr und am Wochennde zufrieden geben.
Kann mir jemand helfen? Danke schon einmal.

Spid

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Antw:Überstundenregelung in Kommunalbehörde
« Antwort #1 am: 03.01.2020 09:14 »
Überstunden sind im Falle einer Rahmenzeit die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten für  die Woche dienstplanmäßig  bzw.  betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen, außerhalb der Rahmenzeit zu leisten waren und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. Einzelvertraglich  können  neben  dem  Tabellenentgelt  zustehende  Entgeltbestandteile (z. B. Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge) pauschaliert werden. Durch Dienstvereinbarung kann nicht zum Nachteil des Beschäftigten davon abgewichen werden.

lordvader

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Antw:Überstundenregelung in Kommunalbehörde
« Antwort #2 am: 14.01.2020 14:53 »
Überstunden sind im Falle einer Rahmenzeit die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten für  die Woche dienstplanmäßig  bzw.  betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen, außerhalb der Rahmenzeit zu leisten waren und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. Einzelvertraglich  können  neben  dem  Tabellenentgelt  zustehende  Entgeltbestandteile (z. B. Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge) pauschaliert werden. Durch Dienstvereinbarung kann nicht zum Nachteil des Beschäftigten davon abgewichen werden.

Sprich, was über die tägliche Sollzeit hinausgeht und außerhalb der Rahmenzeit liegt ist Zuschlagspflichtig? Anordnung vorausgesetzt. So verstehe ich das.
Danke.

Spid

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Antw:Überstundenregelung in Kommunalbehörde
« Antwort #3 am: 14.01.2020 15:02 »
Nein. Der Anspruch auf den Zuschlag entsteht erst, wenn die Arbeitsstunden, die die sonstigen Voraussetzungen für Überstunden erfüllen, nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen wurden.

Carnie

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Antw:Überstundenregelung in Kommunalbehörde
« Antwort #4 am: 14.01.2020 15:29 »
Szenario:

Kernarbeitszeit am Mittwoch: 8-12 Uhr
übliche Arbeitszeit: 7-14 Uhr (Vor und Nachbereitung)

Wenn jetzt am Dienstag Abend ausnahmsweise 2 Stunde angefallen sind und ich Mittwoch wie üblich arbeite sind die Überstunden ausgeglichen da ich ja  über die Kernarbeitszeit aktiv war?
Oder hätte der Vorgesetzte um 12 Uhr Feierabend anordnen müssen zwecks Abbau?


Spid

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Antw:Überstundenregelung in Kommunalbehörde
« Antwort #5 am: 14.01.2020 15:42 »
Wie meinen? Und wo ist der Bezug zum Thema des Threads?

lordvader

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Antw:Überstundenregelung in Kommunalbehörde
« Antwort #6 am: 16.01.2020 13:47 »
Wie meinen? Und wo ist der Bezug zum Thema des Threads?
Nicht zu erkennen.

Die Vorraussetzungen sind klar definiert: https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/ueberstundenmehrarbeit_idesk_PI13994_HI1410914.html

Vom AG angeordnet (z.B. Veranstaltung am Freitag Abend)
Außerhalb der Rahmenzeite bzw. über die Sollzeit hinaus
Kann nicht in der folgenden Woche abgebaut werden.

Allerdings windet man sich bei uns wegen großzügiger Rahmenzeiten aus dem Thema raus. Unserem PR ist das Thema auch fremd. Abend und Wochenenddienste werden pauschal abgegolten. Überstunden jedoch nicht obwohl diese anfallen. Jetzt lass ich die Gewerkschaft das Vorgehen im Haus prüfen. Vielleicht hilft ja eine Stellungnahme.

Spid

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Antw:Überstundenregelung in Kommunalbehörde
« Antwort #7 am: 16.01.2020 13:52 »
Eine pauschale Abgeltung kann einzelvertraglich vereinbart werden - nicht jedoch per Dienst-/Betriebsvereinbarung.