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Einengendes Arbeitszeitsystem

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egotrip:
Guten Morgen,

wir sind als Tarifbeschäftige unter dem TV-L in einer AöR beschäftigt.
Diese AöR beschäftigt landesweit etwa 1500 Mitarbeiter.

Es gibt aktuell drei Arbeitszeitmodelle.

1: Die Gleitzeit, diese gilt generell erstmal für alle Mitarbeiter mit einem Gleitzeitrahmen von 06:00 - 21:00 und unterschiedlichen Funktionszeiten je nach Abteilung.

2: Mobiles Arbeiten, dieses kann durch Techniker und Ingenieure in Anspruch genommen werden, die landesweit unterwegs sind.

3: Vertrauensarbeitszeit, für die Personengruppe unter "2" und Führungskräfte.


Wir sind 7 Haushandwerker in einer Liegenschaft mit sehr hohem Sicherheitsanspruch, davon gibt es landesweit etwa 5 Liegenschaften.

Für uns gilt bisher:
Gleitzeit (06:45 - 20:00) mit Funktionszeit Mo-Do 06:45 - 15:30, FR 06:45 - 12:30)
1 Kollege in der Bereitschaft, der in der Bereitschaftswoche feste Arbeitszeiten um eine Stunden nach hinten zur Funktionszeit arbeiten muss.

Künftig soll für uns folgende Regelung gelten:

Gleitzeitrahmen 06:00 - 20:00
Funktionszeit 06:00 - 20:00
1. feste Arbeitszeit (rollierendes System, wöchentlicher Wechsel) 06:00 - 14:15 plus Rufbereitschaft, ein Kollege
2. feste Arbeitszeit (rollierendes System, wöchentlicher Wechsel) 11:45 - 20:00 plus Rufbereitschaft, ein Kollege
Kernzeit für alle anderen wenn nicht früh oder spät: 06:45 - 15:30, Freitags 06:45 - 12:30, fünf Kollegen

Zudem legt der AG fest, das die Mitarbeiter aus der jeweiligen Kernzeit ohne Ankündigungsfrist in eine der festen Zeiten Plus Bereitschaft umgeteilt werden können, wenn einer der beiden Kollegen ausfällt.

Das ganze kommt uns sehr suspekt vor, wir gehen davon aus, dass das so nicht funktionieren kann, tarif- und arbeitsrechtlich auch nicht in Ordnung ist.

Für eure Einschätzungen danke ich schon einmal

Spid:
Außer der fehlenden Ankündigungsfrist sehe ich kein Problem. Einer Änderung der Arbeitszeit mit weniger als 4 Tagen Vorlauf muß grundsätzlich keine Folge geleistet werden.

totoughtotame:
Eine Änderung der Arbeitszeitmodelle, wie beschrieben, dürfte sehr wahrscheinlich mitbestimmungspflichtig sein. Was sagt denn der PR dazu ?

egotrip:
Guten Morgen,

der PR sieht das im Rahmen der tariflichen Regelungen als machbar an.

@Spid, davon haben wir auch schon gehört, wäre die Frage ob es da eine entsprechende Rechtsprechung gibt.
Dass was wir bisher fanden, ist offenbar nimmer nur auf das sog. Arbeiten auf Abruf anwendbar.


Was wir vermissen, ist die Flexibilität in den Arbeitszeiten, wie sie den anderen 1493 weiteren Kollegen im Land zugestanden wird.

Spid:
ArbG Berlin, Urteil v. 05.10.2012 - 28 Ca 10243/12

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