Nach § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung - AZVO) werden Zeiten einer Rufbereitschaft mit Ausnahme der Zeiten der Heranziehung zur Dienstleistung nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Sie werden innerhalb von zwölf Monaten zu einem Achtel bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei flexibler Arbeitszeit dem Stundenkonto (§ 14 Absatz 5 Satz 2) gutgeschrieben, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
VG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2015 - 26 K 3505/14, Randziffer 59, Zitat: "Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zählt die sogenannte Rufbereitschaft, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Arbeitnehmer in der Weise Bereitschaftsdienst leistet, dass er ständig erreichbar ist, ohne jedoch zur Anwesenheit am Arbeitsplatz verpflichtet zu sein, nicht zur Arbeitszeit. Begründet wird dies damit, dass der Arbeitnehmer, selbst wenn er seinem Arbeitgeber in dem Sinne zur Verfügung steht, dass er erreichbar sein muss, in dieser Situation doch freier über seine Zeit verfügen und eigenen Interessen nachgehen kann, so dass nur Zeit für die tatsächliche Erbringung von Arbeitsleistungen als Arbeitszeit anzusehen sei."
BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 23/15 -
Das BVerwG hat entschieden, dass Rufbereitschaft keine Arbeitszeit ist. Anders als beim Bereitschaftsdienst besteht hier nur die Verpflichtung des Beamten, in seiner Wohnung oder an einem von ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner Wahl für einen Einsatz erreichbar zu sein. Nur wenn mehr als 10 Stunden - "mehr als 10 Stunden" gilt für Beamtinnen und Beamten des Bundes!!! - Rufbereitschaft im Monat anfallen, wird für jede weitere Stunde Rufbereitschaft in diesem Monat 1/8 als Arbeitszeit gewertet.