Autor Thema: [NW] Die ideale Beförderung nach A14 im Rahmen der modularen Qualifizierung  (Read 6702 times)

asco

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Sachverhalt:
Kommunalbeamter g.D. in NRW  (alle Rechtsgrundlagen sind Landesrecht, soweit nicht anders vermerkt)
A 12 seit 12/2009
Zulassung zur modularen Qualifizierung nach § 25 LVO NRW (mQ) am 01.02.2018
MQ absolviert am 19.03.2019
Versetzung auf eine Stelle A 14 am 01.04.2019
Beförderung nach A 13 L2E1 (alt. g.D.) zum 01.04.2019 nach § 24 Abs. 1 i.V.m. 12 Abs. 3 LVO i.V.m. §7 Abs. 4 Satz 3 LVO i.V.m. § 19 Abs. 2 Ziff. 3 LBG NRW
Keine HH-rechtlichen Einschränkungen


Rechtsgrundlagen:
§ 19 Abs. 2 Ziff. 3 LBG:
Eine Beförderung ist nicht zulässig vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht zu durchlaufen war.

§ 19 Abs. 4 LBG:
Regelmäßig zu durchlaufende Beförderungsämter dürfen mit Ausnahme von Beförderungen auf der Grundlage von § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz  nicht übersprungen werden.

§ 9 LBG Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz LBG:
„6. die in der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufenden Ämter, sowie die davon abweichende vorzeitige Beförderung auf der Grundlage einer Qualifizierung oder eines Studiums“

Die Vorschrift des § 19 Abs. 4 LBG verbietet sog. Sprungbeförderungen, da diese mit dem Grundsatz unvereinbar sind, dass Beförderungsämter regelmäßig zu durchlaufen sind (vgl. dazu OVG Münster, B. v. 10.3.2014, 6 A 970/12; s. a. § 7 Abs. 1 Satz 1 LVO).

„Vom Verbot der Sprungbeförderung sind nach § 19 Abs. 4 LBG ausdrücklich ausgenommen sind Beförderungen auf der Basis von § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 2. Halbsatz LBG, also die vorzeitige Beförderung auf der Grundlage einer Qualifizierung durch ein Studium.“
(Schrapper/Günther, 2. Aufl. 2017, LBG § 19 Rn. 9)

M.E. muss dieses auch für die Absolvierung der modularen Qualifizierung gelten, denn die Ermächtigung zum Erlass der LVO durch die Landesregierung aus § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 LBG NRW lautet:
„6. die in der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufenden Ämter, sowie die davon abweichende vorzeitige Beförderung auf der Grundlage einer Qualifizierung oder eines Studiums“

Das Wort „oder“ verdeutlicht auch meiner Sicht die Alternative mQ (§ 25 LVO) oder Masterstudium (§§26, 27 LVO), insoweit ist der zitierte Kommentar aus meiner Sicht zunächst unvollständig.

Fraglich ist jedoch, ob § 19 Abs. 2 Ziff. 3 LBG in Konkurrenz oder Koexistenz zu § 19 Abs. 4 LBG steht: oder anders gefragt: Ist eine mögliche Sprungbeförderung nach § 19 Abs. 4 auch Grund für eine Verkürzung der Wartezeit nach § 19 Abs. 2 Ziff. 3 LBG (=Variante 1)? Oder kann auf die Wartezeit nur i.S.d. § 19 Abs. 2 Ziff. 3 LBG verzichtet werden, wenn das Amt nicht zu durchlaufen ist (=Variante 2).

In Variante 1 verdrängt § 19 Abs. 4 als lex spezialis in Konkurrenz den § 19 Abs. 2 Ziff. 3 LBG.
In Variante 2 ist zudem die 1jährige Wartezeit zu berücksichtigen, wenn zwischenzeitlich eine Beförderung nach A 13 L2E1 (alt: g.D.) stattgefunden hat und dieses Amt zu durchlaufen wäre.

Soweit die vorhandenen Regelungen des LBG NRW.

Kommen wir nun zur subsidiären LVO NRW, welche die Regelungen des LBG inhaltlich ergänzt:

Dem Grunde nach sind alle Ämter der Besoldungsordnung A zu durchlaufen, dies ist geregelt in § 7 Abs. 1 Satz 2, 2.HS LVO (nicht im LBG!). § 7 Abs 2 LVO wiederholt die Regelung des § 19 Abs. 2 Ziff. 3 LBG (s.o.).
Fraglich ist nun für den Sachverhalt, ob das Amt A 13 im Rahmen der mQ nach § 25 LVO zu durchlaufen ist, oder aber nicht.
Nach der Dienstrechtsreform gibt es statusrechtlich nur noch ein Amt A 13 (d.h. die ehemalige statusrechtliche Beförderung von A 13 g.D. nach A 13 h.D. entfällt mit der Reform), so unterscheidet sich das Amt A13 in der Laufbahngruppe2 Einstiegsebene 1 (L2E1, vormals g.D.) und in der Laufbahngruppe2 Einstiegsebene 2 (L2E2, vormals h.D.), ist aber statusrechtlich identisch.
Für die Klärung der Frage könnte daher von Bedeutung sein, ob der zu befördernde Beamte sich nach der mQ in der Besoldungsgruppe A 12 oder A 13L2E1 befindet:

Nach § 25 LVO ist die Beförderung im Rahmen der mQ wie folgt möglich, wenn

(1) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes oder ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 für den Fall, dass die Beamtin oder der Beamte bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehat, darf einer Beamtin oder einem Beamten verliehen werden, wenn sie oder er

1. nach ihrer oder seiner Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommt,
2. seit mindestens zwei Jahren ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt innehat,
3. in einem Auswahlverfahren zu einer modularen Qualifizierung zugelassen worden ist,
4. diese Qualifizierung erfolgreich absolviert hat und
5. sich anschließend in einer mindestens zehnmonatigen Erprobung in den neuen Aufgabenbereichen bewährt hat.



Variante A 12:
A 12 seit 2 Jahren, Dauer dem m.Q. ca. 1 Jahr, Nach Abschluss der MQ 10 Monate Erprobung im Aufgabenbereich h.D. (Besoldung bleibt bei A12), dann Beförderung nach A13 L2E2. Aus meiner Sicht ist hier das Amt L2E2 zu durchlaufen, da es statusrechtlich aus § 7 Abs. 1 Satz 2, 2.HS LVO geboten ist (s.o.). Die Beförderung in den ehemaligen höheren Dienst beginnt somit mit der Verleihung des Amtes A13 L2E2 nach frühestens 10 Monaten.
Eine weitere Beförderung nach A 14 kann erst nach § 19 LBG und § 7 LVO nach einem weiteren Jahr erfolgen und ist lediglich die weitere berufliche Entwicklung in der Laufbahngruppe 2. 

Dieses war aber nicht der dargestellte Sachverhalt.


Variante A 13 (L2E1/ g.D.):
Das in § 25 Abs. 1 Satz 1 LVO genannte Amt A 13 kann nach Sinn und Zweck nur das Amt A 13 L2E1 meinen, welches nach § 24 LVO erreicht wurde. Damit sind die zeitlichen Anforderungen des § 25 Abs. 1 Ziffer 2 LVO automatisch erfüllt. Statusrechtlich ist das Amt A 13 L2E1 durch die Dienstrechtsreform identisch mit dem Amt A 13 L2E2.

Dazu passend die Anmerkungen des Kommentars:

„Als Vorteil für die Betroffenen erweist sich dagegen das neue Laufbahngruppenkonzept insoweit, als das neue („zweite“) Einstiegsamt – im Gegensatz zum früheren Aufstieg aus dem Endamt – nicht erneut durchlaufen werden muss; eine direkte Beförderung nach A 7 bzw. A 14 ist möglich, vgl. §§ 18 Abs. 1, 25 Abs. 1, 26 Abs. 1 LVO. Grundsätzlich stehen zur Qualifizierung zwei Wege offen: (1.) die modulare Qualifizierung gem. § 25 LVO, die in Anlehnung an den früheren Aufstieg erst greift, wenn der Bewerber mindestens ein Amt gem. A 12 erreicht hat und zugelassen wurde.“
[Schrapper/Günther, 2. Aufl. 2017, LBG NRW § 5 Rn. 4]

Insoweit gelten hier als lex spezialis die Regelungen des § 25 LVO, wonach nach der 10monatigen Erprobung (§ 25 Abs. 1 Ziffer 5 LVO) direkt nach A 14 befördert werden kann. Für das lex spezialis Prädikat spricht auch, dass § 7 Abs. 4 Ziffer 3 LVO nicht für die Fälle des § 25 LVO anzuwenden ist.

Demgegenüber tritt die allgemeine Formulierung des § 7 Abs. 1 Satz 2, 2.HS LVO zurück, wonach alle Ämter der Besoldungsordnung A zu durchlaufen sind: Das Amt A 13L2E1 ist bereits (für 10 Monate) erreicht, das Amt A 13L2E2 kann nicht mehr aus A 13L2E1 erreicht werden. Eine weitere Wartezeit (+2Monate) widerspräche der spezielleren Regelung des § 25 LVO zu 10monatigen Erprobung.

Folglich ist hier nach einer Auffassung (Gegenrede s.u.) die Ausnahme des § 19 Abs. 2 LBG und des § 19 Abs. 4 LBG gegeben: Regelmäßig zu durchlaufende Beförderungsämter dürfen mit Ausnahme von Beförderungen auf der Grundlage von § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz
= Studium oder [modulare] Qualifizierung
 nicht übersprungen werden.

Dazu eine weitere Kommentierung:

„An die Stelle dieser bisherigen Aufstiege sind nun Beförderungen getreten. Die für den Wechsel der Qualifikationsebenen zu erfüllenden Voraussetzungen normieren §§ NRWLVO § 18, NRWLVO § 24–NRWLVO § 27 NRWLVO (insbesondere modulare Qualifizierung oder Qualifizierung durch ein Masterstudium, jeweils zzgl. einer zehnmonatigen Erprobungszeit für eine den früheren Aufstieg ersetzende Beförderung nach A14).“
[BeckOK BeamtenR NRW/Keller-Zacher, 10. Ed. 1.10.2019, LBG NRW § 5 Rn. 15-21]

Folglich ist das Amt A13 L2E1 nicht mehr zwingend für 12 Monate zu durchlaufen. § 19 LBG steht damit der vorzeitigen Beförderung nach § 25 LVO nicht im Wege.

Gegenrede:
Das Amt A 13 ist statusrechtlich ein Amt, ob als L2E1 oder L2E2. Grundsätzlich sind alle Ämter nach
§ 7 Abs. 1 Satz 2, 2.HS LVO zu durchlaufen. Innerhalb eines Jahres darf nach § 19 Abs. 2 Ziff. 3 LBG (=§ 7 Abs. 2 Ziff. 3 LVO) nicht erneut befördert werden. Die Ausnahme des § 19 Abs. 4 LBG „Sprungbeförderung bei Qualifizierung oder Studium“ greift bei der mQ nicht, denn es mangelt am „Sprung“:  A 13 (L2E1) ist bereits erreicht, eine Beförderung nach A 13 (L2E2) nach der Dienstrechtsreform nicht mehr möglich, eine Beförderung nach A 14 folglich die nächste Stufe. „Sprung“ wäre eine Beförderung nach A 15, die nach § 25 LVO nicht vorgesehen ist. Ein Sprung ist nur denkbar nach § 26 Abs. 1 LVO („…. auch ohne dass die darunter liegenden Ämter zu durchlaufen sind….“) bei einem Masterstudium.

Dies deckt sich mit der o.g. Kommentierung
„Vom Verbot der Sprungbeförderung sind nach § 19 Abs. 4 LBG ausdrücklich ausgenommen sind Beförderungen auf der Basis von § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 2. Halbsatz LBG, also die vorzeitige Beförderung auf der Grundlage einer Qualifizierung durch ein Studium.“
(Schrapper/Günther, 2. Aufl. 2017, LBG § 19 Rn. 9)

Folglich sind bei späten Beförderungen nach A 13 L2E1 innerhalb oder nach der mQ sowohl die 10-monatige Erprobungszeit aus § 25 LVO als auch die einjährige Wartezeit aus § 19 Abs. 2 Ziffer 3 LBG zu erfüllen.


Mein Fazit:
Die ideale Beförderung nach A 14 im Rahmen der modularen Qualifizierung setzt voraus, dass man spätestens 2 Monate vor Abschluss der mQ mit Antritt einer nach A 14 bewerteten Stelle nach A 13 L2E1 (alt. g.D.) befördert wurde, um die Beförderung nach A 14 nach 10 Monaten Erprobungszeit (§ 25 LVO) und der einjährigen Wartezeit aus § 19 Abs. 2 Ziffer 3 LBG schnellstmöglich wirksam werden zu lassen.

Im vorliegenden Sachverhalt ist strittig, ob eine Beförderung nach A 14 zum 01.02.2020 oder 01.04.2020 erfolgen kann.

Nun bin ich auf Ihre Anmerkungen / Diskussionen gespannt.
PS: Mir ist klar, dass es sich um eine rechtstheoretische Fragestellung handelt, denn auch mit A 12 oder A 13 kommt man gut über die Runden. Bitte daher keine Neiddebatten, die führen selten zu guten Ergebnissen.

Eukalyptus

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Empfehlung für die nächste Frage im Forum: Keine ausgedehnten Textwüste ohne Einleitung und roten Faden, sonderen eine Einleitung und Fragestellung die andere motivieren sollte zu antworten. Angesichts des vielen Textes glaube ich dir gern dass du dich schon ausführlich mit deinem Problem beschäftigt hast, ich sehe es aber zum ersten Mal und frage mich, was das Problem denn überhaupt ist?

Wastelandwarrior

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Was für ein Luxusproblem (Mögliche Unterschreitung der Mindestwartefrist)… göttlich. :)

Rechtsfolgen bei rechtswidriger -zu früher- Beförderung ?

Keine ? z.d.A. oder im Rahmen einer Hausarbeit im BA-Studium von einem Studierenden bearbeiten lassen.

Aufwand-Nutzen-Relevanz


was_guckst_du

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..ich hab´s nicht geschafft, bis zum Ende zu lesen... ::)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

BStromberg

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..ich hab´s nicht geschafft, bis zum Ende zu lesen... ::)

Dito  ;)

Schließe mich BLIND der ersten Beantwortung an.
"Ich brauche Informationen.
Meine Meinung bilde ich mir selber."
(Charles Dickens)

Casiopeia1981

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@asco:

Erstmal herzlich Willkommnen!

Das liest sich sehr gut und fundiert, allerdings etwas zu langatmig- vielleicht kürzt du nächstes Mal die Texte etwas ein?  Oder du stellst wie bei einem Urteil die Leitsätze voran, dann kann man das einfacher lesen!

Viel Spaß hier beim Mitschreiben!