Autor Thema: VfA auf E9b Stelle  (Read 3719 times)

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VfA auf E9b Stelle
« am: 05.01.2020 11:45 »
Hallo zusammen,

mich beschäftigt eine Frage.

Kann rechtssicher ein VfA auf eine E9b/E9c Stelle gesetzt werden, nachdem er mit Erfolg das Auswahlverfahren bestanden hat und (theoretisch) alle verwaltungsinternen Instanzen zugestimmt haben?


Es geht um die Stelle „Leitung der Mikrofilmabteilung“. Die Stelle ist Formal eine IVb innerhalb der HA Archivwesen. Zukünftig soll der MA die Mikrofilme scannen und entsprechend ablegen. Aktuell ist die Stelle aufgrund der EGO zur E9c überführt worden, aber es soll eine Überprüfung stattfinden. Es wird ehr E9b angestrebt.

Der Stelleninhaber ist 64. Auf eine aktuelle interne Ausschreibung reagierten nur zwei Kollegen. (Bei über 250 Mitarbeitern) Der eine Bewerber war nicht geeignet und bestand das Verfahren nicht. Der andere MA ist eigentlich der „Wunschkandidat“, ist aber eben nur VfA.

Der Kandidat ist 38 und nicht von der Prüfungspflicht befreit.

Wir wollen Unterstützung geben, aber die HA Personalwirtschaft stellt sich völlig quer und verweist auf die Notwendigkeit des FH Abschlusses. Auf andere Lösungen lässt sich die HA nicht ein. Informationen erhalten wir nicht. Der Kollege soll auch nicht zum AII Lehrgang entsandt werden, da keine Mittel zur Verfügung stehen.

Nun soll die Stelle extern ausgeschrieben werden, was wir nicht wollen.

Gibt es also eine rechtssichere Möglichkeit den Kollegen auf die Stelle zu bekommen?

Es gilt im Übrigen der TVöD VKA BT-V.

Besten Dank zur eure antworten!


Spid

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Antw:VfA auf E9b Stelle
« Antwort #1 am: 05.01.2020 11:50 »
Stellenbesetzung ist kein tariflicher Regelungsgegenstand. Weder tarif- noch arbeitsrechtlich spricht irgendetwas dagegen, einen ungelernten Schulabbrecher auf eine Tierarztstelle zu setzen.

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Antw:VfA auf E9b Stelle
« Antwort #2 am: 05.01.2020 12:03 »
Hallo Spid,

willst du auf den Punkt 1 Satz 2 oder 2 der 9b Eingruppierungsregelungen hinaus?


Unsere "Perso" reitet auf Punkt 1 Satz 1 rum.


Wie Verkaufen wir denen das. Insbesodere dem HA Leiter und auch ggf. dem BM?

Spid

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Antw:VfA auf E9b Stelle
« Antwort #3 am: 05.01.2020 12:09 »
Eingruppierung und Stellenbesetzung sind völlig unterschiedliche Sachverhalte, die nichts miteinander zu tun haben. Die Entgeltordnung regelt die Eingruppierung. Sie stellt keine Regelungen zur Stellenbesetzung auf. Letztere ist kein tariflicher Regelungsgegenstand.

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Antw:VfA auf E9b Stelle
« Antwort #4 am: 05.01.2020 12:15 »
Ok, soweit verstanden.

Also, kann derjenige auf diese Stelle „gesetzt“ werden.

Wie geht man nun aber mit der Frage nach der Vergütung, also Eingruppierung um?

Spid

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Antw:VfA auf E9b Stelle
« Antwort #5 am: 05.01.2020 12:23 »
Sofern die Ausbildungs- und Prüfungspflicht sächlich, räumlich und persönlich gilt, steht sie bei Nichterfüllung einer Eingruppierung in E9b entgegen. Mit Wirkung vom Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgeblichen Beschäftigung steht eine Zulage zur E9b zu. Dem Beschäftigten ist alsbald die Gelegenheit zum Ablegen der Prüfung zu geben. Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung ist der Beschäftigte in E9b höhergruppiert. Ist doch alles in Vorbemerkung Nr. 7 zur EGO geregelt.

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Antw:VfA auf E9b Stelle
« Antwort #6 am: 05.01.2020 14:22 »
Also könnten tatsächlich wir auf die Besetzung mit dem Kandidatendrängen. Dieser erhält zunächst weiterhin die E9a, dann müsste nach vier Monaten eine Zulage gezahlt werden.

Es stehen aber keine Mittel für den AII Lehrgang zur Verfügung. (lt. BM und Rat. Muss ja nicht stimmen) Es gilt die Haushaltssicherung.

Wie lange kann denn ggf. die Zulage gezahlt werden? Gibt etwaig die Rechtsprechung eine Grenze hierfür an? Kann der MA also ggf. die Stelle Tatsächlich sodann als E9a + Z ausüben?

Ich habe die Abs. 2-4 gelesen. Dort wird jedoch „nur“ der Fall aufgegriffen, wenn der MA die Prüfung nicht schafft, nicht ablegen kann oder will.


Mir ist hier auch ein Fall bekannt, das ein Quereinsteiger aus dem Bauhof, Teamleiter der Poststelle wurde. Er hat erst Vc also E8 bekommen, dann nach der EGO E9a und eine rückwirkende Überprüfung ergab E9b. Schwein gehabt (?)


Und vielen, vielen Dank. Ich bin Ersatzmitglied und habe sonst nicht viel mit dem Tarifrecht am Hut.

Spid

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Antw:VfA auf E9b Stelle
« Antwort #7 am: 05.01.2020 15:04 »
Es gibt keine Grenze. Grundsätzlich gibt es auch keine Verpflichtung des AG, den AL2 zu bezahlen. Er muß lediglich die Gelegenheit zum Besuch des Lehrgangs und zum Ablegen der Prüfung geben.

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Antw:VfA auf E9b Stelle
« Antwort #8 am: 05.01.2020 17:24 »
Gut, gut.

Unser MA kann also auf den Posten, bekommt zunächst eine Zulage zur E9c, nach vier Monaten und müsste die Prüfung die ihn qualifiziert nachholen.

So, jetzt ein kleiner Haken.

Für >E9b wird also der AII oder das Bachelorstudium vorausgesetzt. Der Kollege hat kein Abitur. Nach Landesrecht gibt es hier in Hessen nicht die Möglichkeit einen beruflich Qualifizierten in ein Studium zu stecken, wie es z.B. in NRW möglich ist.

Zitat:
Im Rahmen eines Modellversuchs an den Hochschulen des Landes zur Erprobung neuer Wege des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes besitzen Personen mit mittlerem Schulabschluss und qualifiziertem Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsausbildung, die nach dem 1. Januar 2011 abgeschlossen wurde, eine Hochschulzugangsberechtigung entsprechend § 54 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes. Ein qualifizierter Abschluss im Sinne von Satz 1 liegt vor bei einer im Abschlusszeugnis der Berufsausbildung ausgewiesenen Durchschnitts-, Gesamt- oder Abschlussnote von 2,5 oder besser.

Abschluss war in den frühen 2000’er und die Abschlussnote lagglaube ich ehr im dreier Bereich.

Also fällt Studium weg.

Der AII wäre denkbar, wenn wir die Mittel dazu hätten.

Ich formuliere mal vorsichtig weiter. Der Entscheidungsträger hat vor zwei Jahren beschlossen die Möglichkeit zum AII zu schließen. Er will die Akademisierung (Inspektorenanwärter) der Verwaltung. Soweit ich das überhaupt sagen kann, wurden auch alle Verträge mit dem Kommunalverband (Träger des Studieninstitutes) entsprechend gekappt.


Fragen daher:
kann der MA gezwungen werden zumindest Fachabi nachzuholen?
Muss die Verwaltung ihm zwingend einen Platz am Studieninstitut verschaffen?
Wird in all der Zeit die Zulage weitergezahlt –  ggf. bis zum Sanktnimmerleinstag?

Spid

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Antw:VfA auf E9b Stelle
« Antwort #9 am: 05.01.2020 17:38 »
Wie bereits ausgeführt, gibt es grundsätzlich keine Verpflichtung des AG, den AL2 zu bezahlen. Er muß lediglich alsbald Gelegenheit dazu geben. Gibt er keine Gelegenheit dazu, besteht weiterhin Anspruch auf die Zulage. Gibt er dazu Gelegenheit und der AN lehnt ab, weil er die Kosten selbst zu tragen hätte, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Zulage mehr. In NRW z.B. sorgt hingegen der Landesbezirkliche Tarifvertrag dazu dafür, daß der AG die Kosten zu tragen hat.

Kryne

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Antw:VfA auf E9b Stelle
« Antwort #10 am: 06.01.2020 09:08 »
Das auf einen nötigen FH Abschluss verwiesen wird sagt auch schon viel aus.

was_guckst_du

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Antw:VfA auf E9b Stelle
« Antwort #11 am: 06.01.2020 10:30 »
...welche grundsätzlichen Voraussetzungen wurden denn in der Stellenausschreibung genannt? ...wenn hier das abgeschlossen FH-Studium verlangt wurde, erfüllt der "VfA" diese Voraussetzung nicht und kann (aufgrund dieser Stellenausschreibung) nicht rechtssicher die Stelle besetzen...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

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Antw:VfA auf E9b Stelle
« Antwort #12 am: 06.01.2020 16:31 »
Hallo!

Ja, ich weiß auch nicht mehr wo das alles hinführen soll. Einerseits findet man kaum Bewerber und andererseits soll, Entschuldigung, auf den Posten im Mikrofilmarchiv jemand mit FH Abschluss oder Dipl. sitzen. Alternativ wurde noch gnädigerweise der AII genannt.

Daher hatten wir darauf gedrängt den MA zu berücksichtigen, weil wir sowas schon ahnten (2 Bewerbungen von über 250).

Die Stelle soll nicht KW werden und ist im Haushaltsansatz. Die HA Personalwirtschaft macht jetzt nur halt Radau, weil sie nicht erkennen kann oder will, dass sich nur zwei Kollegen beworben haben und wir auch daher gerne jemanden auf diesen Posten haben möchten, der wohl offenbar diesen Job haben möchte, dem noch was Gutes tun, jedoch aber eben keinen entsprechenden Abschluss hat. Ich weiß doch auch selbst nach über 20 Jahren im öffentlichen Dienst, dass es immer einen Weg gibt. Die Entscheidungsträger müssen aber mitspielen.

Aber da wird am 22. noch ein Gespräch stattfinden. Ich wollte mich hier selbst nur mal wappnen und mir dann keinen Bären vom HA Leiter aufbinden lassen.


Jedenfall lieben Dank Kollegen!