Autor Thema: Sonderurlaub Eheschließung  (Read 29978 times)

Kryne

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Sonderurlaub Eheschließung
« am: 06.01.2020 11:11 »
Hallo allerseits :)

Kurz vorab, bin Tarifangestellter in einer Kommune, also gilt der TVÖD Vka.

Bei mir ist es dieses Jahr so weit, im Herbst wird geheiratet und es geht so langsam an die Planung. Wichtig ist natürlich erstmal der Termin und da alles rechtzeitig mit Urlaub usw. abzuklären.

Sehe ich das richtig, dass der TVöD durch §29 eine bezahlte Freistellung zur Eheschließung im Sinne des §616 BGB grundsätzlich erstmal ausschließt ? (Ist mir immer noch ein Rätsel warum ein Tarifvertrag jemanden schlechter Stellen darf als die ständige Rechtsprechung  ::) ).

Gibt es trotzdem die Möglichkeit Sonderurlaub dafür zu beantragen ? Auf welcher Grundlage ? Eventuell nach §29 (3), hiernach "kann" der AG in sonstigen Fällen ja bis zu 3 Tage Sonderurlaub gewähren. Ich denke einen Versuch könnte es ja wert sein.

Hat da jemand Erfahrungen ?

Im Endeffekt isses mir gleich, aber man nimmt halt schon mit was geht ;)


Spid

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Antw:Sonderurlaub Eheschließung
« Antwort #1 am: 06.01.2020 12:19 »
§29 Abs. 3 TVÖD regelt keinen Sonderurlaub. Sonderurlaub ist in §28 TVÖD geregelt.

Kryne

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Antw:Sonderurlaub Eheschließung
« Antwort #2 am: 06.01.2020 12:36 »
§29 Abs. 3 TVÖD regelt keinen Sonderurlaub. Sonderurlaub ist in §28 TVÖD geregelt.

Ich meinte Sonderurlaub im allgemein sprachlichen Gebrauch und nicht im tarifrechtlichen Sinne ;)

Sonderurlaub im sprachlichen Gebrauch wäre: "aus besonderem Anlass gewährter zusätzlicher Urlaub"

Im tarifrechtlichen Sinne spreche ich von einer Freistellung für einen Arbeitstag unter Fortzahlung des Entgelts.


MrRossi

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Antw:Sonderurlaub Eheschließung
« Antwort #3 am: 06.01.2020 14:40 »

Sehe ich das richtig, dass der TVöD durch §29 eine bezahlte Freistellung zur Eheschließung im Sinne des §616 BGB grundsätzlich erstmal ausschließt ? (Ist mir immer noch ein Rätsel warum ein Tarifvertrag jemanden schlechter Stellen darf als die ständige Rechtsprechung  ::) ).


Es bleibt mir ein Rätsel wieso Du zu dieser Aussage kommst...
Welche ständige Rechtsprechung stellt jemanden besser?

Kryne

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Antw:Sonderurlaub Eheschließung
« Antwort #4 am: 06.01.2020 15:03 »
In der ständigen Rechtsprechung ist der Tag der Eheschließung ein Grund zur Freistellung unter Entgeltfortzahlung für in der Regel einen Kalendertag.

§29 (1) Tvöd stellt einen somit schlechter als die ständige Rechtsprechung, weil die Eheschließung und viele weitere von Urteilen bestätigte Gründe nach §616 BGB dadurch ausgeschlossen werden.

Habe mir jetzt auch einige Rechtsmeinungen zum §29 (3) durchgelesen, hier unterscheiden sich allerdings die Ansätze massiv. Während einige die Auffassung vertreten, dass alle Gründe die theoretisch durch §616 BGB abgedeckt werden und nicht in §29 (1) TVöD stehen automatisch wegfallen, sind andere der Gegenteiligen Meinung und sprechen dem AG hier eigenes Ermessen zu. 

Naja lange Reder, kurzer Sinn, ich werde einfach mal einen formlosen Antrag stellen bei unserem Personaldienst und gucken was passiert. Im schlimmsten Fall sagen sie nein und gut ist :D


MrRossi

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Antw:Sonderurlaub Eheschließung
« Antwort #6 am: 06.01.2020 15:26 »
In der ständigen Rechtsprechung ist der Tag der Eheschließung ein Grund zur Freistellung unter Entgeltfortzahlung für in der Regel einen Kalendertag.

§29 (1) Tvöd stellt einen somit schlechter als die ständige Rechtsprechung, weil die Eheschließung und viele weitere von Urteilen bestätigte Gründe nach §616 BGB dadurch ausgeschlossen werden.

Habe mir jetzt auch einige Rechtsmeinungen zum §29 (3) durchgelesen, hier unterscheiden sich allerdings die Ansätze massiv. Während einige die Auffassung vertreten, dass alle Gründe die theoretisch durch §616 BGB abgedeckt werden und nicht in §29 (1) TVöD stehen automatisch wegfallen, sind andere der Gegenteiligen Meinung und sprechen dem AG hier eigenes Ermessen zu. 


In Tarifverträgen oder Vereinbarungen werden diese Ansprüche konkretisiert, oder eben nicht.

Kryne

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Antw:Sonderurlaub Eheschließung
« Antwort #7 am: 06.01.2020 15:33 »
In der ständigen Rechtsprechung ist der Tag der Eheschließung ein Grund zur Freistellung unter Entgeltfortzahlung für in der Regel einen Kalendertag.

§29 (1) Tvöd stellt einen somit schlechter als die ständige Rechtsprechung, weil die Eheschließung und viele weitere von Urteilen bestätigte Gründe nach §616 BGB dadurch ausgeschlossen werden.

Habe mir jetzt auch einige Rechtsmeinungen zum §29 (3) durchgelesen, hier unterscheiden sich allerdings die Ansätze massiv. Während einige die Auffassung vertreten, dass alle Gründe die theoretisch durch §616 BGB abgedeckt werden und nicht in §29 (1) TVöD stehen automatisch wegfallen, sind andere der Gegenteiligen Meinung und sprechen dem AG hier eigenes Ermessen zu. 


In Tarifverträgen oder Vereinbarungen werden diese Ansprüche konkretisiert, oder eben nicht.

De facto werden hier Ansprüche, die durch die Rechtsprechung bestätigt sind, ausgeschlossen. Ist doch ganz simpel. Ohne Diesen Passus hätte ich den Anspruch nach §616 BGB. Dann bekäme ich sogar eine bezahlte Freistellung für die goldene Hochzeit meiner Eltern.


Kaffeetassensucher

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Antw:Sonderurlaub Eheschließung
« Antwort #8 am: 06.01.2020 15:53 »
De facto werden hier Ansprüche, die durch die Rechtsprechung bestätigt sind, ausgeschlossen. Ist doch ganz simpel. Ohne Diesen Passus hätte ich den Anspruch nach §616 BGB. Dann bekäme ich sogar eine bezahlte Freistellung für die goldene Hochzeit meiner Eltern.

Die "ständige Rechtsprechung" macht aber die Gesetze nicht (oder nur sehr eingeschränkt), an die wir uns zu halten haben. Sie kann bestehende bewerten, sodass Verbesserungsbedarf besteht, aber nur, weil sie irgendwo ein Urteil fällt, ist das nicht gleich Gesetz, sondern ggf. ein Anhaltspunkt, wie sie in einem ähnlichen Fall urteilen könnte. Wer schlau ist, gießt Gesetze bzw. Verträge dann so in eine Form, dass auch die Rechtsprechung nichts mehr zu bemäkeln hätte und das Ganze gerichtsfest ist (und wer nicht so schlau ist, riskiert ebenfalls ein Gerichtsverfahren mit ähnlichem Ergebnis).

Um herauszufinden, ob du den von dir eingeforderten Anspruch ohne "diesen Passus" tatsächlich hättest, müsstest du halt klagen und gucken, was bei rum kommt.

Spid

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Antw:Sonderurlaub Eheschließung
« Antwort #9 am: 06.01.2020 16:02 »
Wie sollte das gehen? Regelmäßig dürfte kein Feststellungsinteresse für ein fiktives Szenario gegeben sein.

Kaffeetassensucher

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Antw:Sonderurlaub Eheschließung
« Antwort #10 am: 07.01.2020 07:27 »
Wie sollte das gehen? Regelmäßig dürfte kein Feststellungsinteresse für ein fiktives Szenario gegeben sein.

Freistellung für den Tag beantragen, wenn abgelehnt wird klagen, würde ich denken.

Wie realitätsnah das ist, ob ein Feststellungsinteresse besteht etc. pp. … *Schultern zuck* Das weiß vielleicht ein Anwalt.

Wäre mir persönlich den ganzen Aufwand aber auch nicht wert, da würde ich doch ganz regulär einen Tag Urlaub nehmen und gut ist (oder an einem Samstag heiraten, sofern ich an einem Samstag normalerweise nicht arbeiten muss).

Spid

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Antw:Sonderurlaub Eheschließung
« Antwort #11 am: 07.01.2020 08:36 »
Du hattest aber geschrieben, er solle klagen, um herauszufinden, ob er den Anspruch ohne "diesen Passus" tatsächlich hätte. Im von Dir beschriebenen Vorgehen würde das Gericht aber auf der tatsächlichen Rechtslage urteilen - und die beinhaltet den Passus. Möchte er wissen, wie es ohne ihn ausschaute, müßte sich sein Feststellungsantrag auf ein fiktives Szenario beziehen, für das aber das Feststellungsinteresse fehlt.

Kaffeetassensucher

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Antw:Sonderurlaub Eheschließung
« Antwort #12 am: 07.01.2020 08:52 »
Ah, richtig, da hast du natürlich Recht mit, das war nicht sauber formuliert. Das müsste natürlich nach gültiger Rechtslage ("mit Passus") beurteilt werden. Die Begründung für die Klage wäre dennoch, dass dieser Passus ungültig sei, weil es ein höherrangiges Gesetz gäbe, das anderes aussage. Das Gericht würde dann klären müssen, ob diese Annahme korrekt ist.

Lars73

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Antw:Sonderurlaub Eheschließung
« Antwort #13 am: 07.01.2020 09:01 »
@Kaffeetassensucher
Das ist doch schon ausgeurteilt. Tarifverträge können den Anspruch nach §616 BGB einschränken. Dies ist sogar über Arbeitsvertrag möglich.

Kaffeetassensucher

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Antw:Sonderurlaub Eheschließung
« Antwort #14 am: 07.01.2020 09:06 »
@Kaffeetassensucher
Das ist doch schon ausgeurteilt. Tarifverträge können den Anspruch nach §616 BGB einschränken. Dies ist sogar über Arbeitsvertrag möglich.

Hätte mich gewundert, wenn es nicht so wäre.

Wenn aber jemand unbedingt auf seiner Rechtsmeinung beharrt, nunja, die Gerichte sind unabhängig - gutes Gelingen.