Autor Thema: Überleitung und Stufenzugehörigkeit  (Read 2639 times)

barbapapa

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 7
Überleitung und Stufenzugehörigkeit
« am: 06.01.2020 14:34 »
Guten Tag liebe Foumsgemeinde.
Ich bin als Schulsozialarbeiter zum 07.01.2019 in EG 10 Stufe3 eingestellt worden.
Zwischen den Weihnachtsfeiertagen und dem Jahreswechsel bekam ich enen Brief der Bezirksregierung, dass die Überleitung nach §29e TVÜ-Länder zum 01.01.2020 erfolgen soll, die Umsetzung aber noch einige Zeit in Anspruch nehmen würde.
Nun meine Fragen:
Ist der Termin der Vereinbarung bindend, oder der tatsächliche Termin.
Ab dem 08.01.2020 wäre ich ja 2 Jahre in Stufe 3 und würde dann ja eine Stufe höher eingruppiert werden.
Falls dem nicht so wäre, dann träfe folgendes Szenario ein:
Überleitung von EG 10 3880,76€ zu S15 (Stufe 2) 3691,21€ wäre demnach also weniger als zuvor.
Greift hier dann der Garantiebetrag und wie hoch wäre Dieser?

Spid

  • Gast
Antw:Überleitung und Stufenzugehörigkeit
« Antwort #1 am: 06.01.2020 14:38 »
Im TVÖD erfolgt keine Überleitung nach §29e TVÜ-L.

barbapapa

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 7
Antw:Überleitung und Stufenzugehörigkeit
« Antwort #2 am: 06.01.2020 14:40 »
Richtig, ich habe es falsch formuliert.
Von TV-L in SuE.

Spid

  • Gast
Antw:Überleitung und Stufenzugehörigkeit
« Antwort #3 am: 06.01.2020 14:48 »
Es gibt keine Überleitung von TV-L in SuE noch hätte das irgendeinen Bezug zum TVÖD. Einige TB, auf deren Arbeitsverhältnis der TV-L Anwendung findet, wurden zum 01.01.20 nach §29e TVÜ-L in andere Entgeltgruppen übergeleitet.

barbapapa

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 7
Antw:Überleitung und Stufenzugehörigkeit
« Antwort #4 am: 06.01.2020 15:18 »
OK.
Ich bin einer dieser TB, auf dessen Arbeitsverhältnis bislang das TV-L Anwedung fand und zukünftig werde ich nun in eine andere Entgeltgruppe übergeleitet.

Da Sie sich anscheinend bestens auskennen, würde ich mich über eine Antwort zu meinen Fragen sehr freuen.

Vielen Dank vorab.

Spid

  • Gast
Antw:Überleitung und Stufenzugehörigkeit
« Antwort #5 am: 06.01.2020 15:20 »
Auch nach der Überleitung findet der TV-L Anwendung auf das Arbeitsverhältnis, weshalb das im entsprechenden Unterforum zu diskutieren ist. Wie ich bereits deutlich ausführte, gibt es keinen Zusammenhang zum TVÖD.

iro38

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 28
Antw:Überleitung und Stufenzugehörigkeit
« Antwort #6 am: 06.01.2020 15:25 »
Die Frage gehört wohl eigentlich in das Forum TV-L ...

Teil der Tarifeinigung aus 2019 (TdL) waren neue Entgeltabelle, u.a. für den Bereich Sozial- und Erziehungsdienst der Länder. Hier erfolt die Überleitung zum 01.01.2020.

Das Tätigkeitsmerkmal der (ehemaligen) EG 10 entspricht der (neuen) S15. Nach § 29e TVÜ-L wird die St. 3 im 1 Jahr der Stufenlaufzeit in St. 2 - 3. Jahr der Stufenlaufzeit übergeleitet unter Mitnahme der Restlaufzeit (7 Tage?).

Da das Vergleichsentgelt (3.880...) kleiner als das Tabellentgelt (3.691...) ist, würde man solange sein (altes) Tabellenentgelt (3.880...) bis die nächste höhere Stufe erreicht ist erhalten. In St. 2 verbleibt man 3 Jahre, die wären ab 08.01.2020 erfüllt, und da die jeweils nächst höhere Stufe immer ab Beginn des Monats greift in dem man sie erreicht, gibts ab dem 01.01.2020 bereits St. 3 - das wäre dann mehr als vorher: 3.954....

Im übrigen müssen 4 Jahre in Stufe 3 zurückgelegt werden, nicht nur zwei. ;)

Für eine genauere und rechtssichere Prüfung empfehle ich dir den Weg zu deiner Gewerkschaft (z.B. ver.di vor Ort).

Spid

  • Gast
Antw:Überleitung und Stufenzugehörigkeit
« Antwort #7 am: 06.01.2020 16:07 »
Eine Prüfung durch Verdi schafft keine Rechtssicherheit, es böte sich ohnehin besser an, jemanden zu beauftragen, der sich damit auskennt.