Nein, gibt es nicht. Die Annahme des AG Chemnitz, die auf einer alten Entscheidung des LAG Düsseldorf beruht, sieht auch keine Genehmigungsfrist, sondern bei einer frühzeitigen Urlaubsplanung und Eintrag in die Urlaubsübersicht eine Widerspruchsfrist gegen diesen Urlaubswunsch. Selbst wenn man der rechtsfehlerhaften Auffassung folgte, wäre es also etwas gänzlich anderes.
Der Urlaub läßt sich aber gerichtlich erzwingen, das nicht rechtswidrige Fernbleiben ist dem einstweiligen Rechtsschutz zugänglich, wenn die entsprechende Dringlichkeit besteht.