Autor Thema: Nebentätigkeit § 3  (Read 5300 times)

Elja

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 2
Nebentätigkeit § 3
« am: 06.01.2020 17:32 »
Hallo, ich arbeite als Teilzeitkraft im öffentlichen Dienst.
Nebenbei vermiete ich noch Ferienwohnungen. Ist die Vermietung von Wohneigentum eine Nebentätigkeit und
anzeigepflichtig ?

Lars73

  • Gast
Antw:Nebentätigkeit § 3
« Antwort #1 am: 06.01.2020 17:45 »
Ja.

Elja

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 2
Antw:Nebentätigkeit § 3
« Antwort #2 am: 06.01.2020 17:55 »
Fällt die Vermietung von Wohneigentum nicht unter Vermögensverwaltung ?

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Antw:Nebentätigkeit § 3
« Antwort #3 am: 06.01.2020 18:38 »
Ja.
Auch wenn man sämtliche Tätigkeiten an eine Verwaltung abgegeben hat?

Lars73

  • Gast
Antw:Nebentätigkeit § 3
« Antwort #4 am: 06.01.2020 19:34 »
@WasDennNun
Wenn tatsächlich die gesamte Vermietung etc. durch eine Agentur erfolgt wäre es m.E. keine Nebentätigkeit.

yamato

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 318
Antw:Nebentätigkeit § 3
« Antwort #5 am: 07.01.2020 06:59 »
Auch wenn ich Beamter bin und es deswegen hier nicht ganz vergleichbar ist.
Ich hatte während der Vermietung einen Dienstherrenwechsel (Land zum Bund)
Die Vermietung erfolgte gewerblich, was beim TE auch der Fall sein dürfte.

Das Land genehmigte die Nebentätigkeit.
Der Bund sah keine Notwendigkeit weil er es als Vermögensverwaltung ansah.

Um sicher zu gehen würde ich daher eine entsprechende Meldung machen.

Spid

  • Gast
Antw:Nebentätigkeit § 3
« Antwort #6 am: 07.01.2020 08:09 »
Für Beamte gilt das BBG, das in §100 bestimmt, daß es sich bei der Nutznießung eigenen Vermögens um eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit handelt. Der Umstand, daß eine Nebentätigkeit für Beamte nicht genehmigungspflichtig ist, hat auf die Anzeigepflicht keinen Einfluß. Wohl aber zeigt die Norm, daß der AG derlei offenkundig für eine Nebentätigkeit hält.