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Eingruppierung im Rahmen der Tarifautomatik

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Spid:
Das sollte auch 01.05.17 heißen, sorry.

Du wirst ja vor dem 01.05.17 in E9b eingruppiert gewesen sein, sonst hättest Du ja nicht bereits zwei Monate später die Stufenlaufzeit in Stufe 3 erfüllt.

sn4567:
ja richtig das ist so. Ich bin übernommen worden mit Anerkennung der vollen Zeiten. Aber jetzt hat der AG festgestellt, dass es ja eigentlich 9c ist uns somit bin ich doch aufgrund der Tarifautomatik ab 01.05.17 in 9c eingruppiert und bei der Stufensteigerung ändert sich nichts, oder?

Spid:
Eine Einstellung war bislang nicht Bestandteil der Sachverhaltsschilderung. Du wurdest also am 01.05.17 eingestellt? Von welchem Ermessen hat der AG dabei Gebrauch gemacht, §16 Abs. 2 Satz 3 oder §16 Abs. 2a?

sn4567:
ja, ich bin zum 01.05.2017 neu eingestellt worden. Von welchem Ermessen er Gebrauch gemacht hat kann ich nicht sagen. Jedenfalls habe ich auf dem Sozialamt angefangen wo sehr großer Personalbedarf war. Spielt das denn eine Rolle?

Spid:
Ja, das spielt eine Rolle. Hat der AG sein Ermessen nach §16 Abs. 2 Satz 3 ausgeübt, so bezieht sich die Förderlichkeit der berücksichtigten Berufserfahrung auf die auszuübende Tätigkeit, nicht auf deren Wertigkeit. Der AG wäre an seine ausgeübte Ermessensentscheidung gebunden. Bei einer ganz oder teilweisen Übernahme der Stufe beim Wechsel des AG läge keine berücksichtigungsfähige Stufe vor, da ja keine Stufe in E9c vorlag. Der AG hätte schlicht über deren Existenz in Folge seines Irrtums hinsichtlich der zutreffenden Eingruppierung geirrt. Dieser Irrtum ließe sich korrigieren. Sich auf §17 Abs. 4 zu berufen, ist natürlich Unfug. Dennoch könnte er in letzterem Fall seinen Irrtum korrigieren.

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