Eingruppierung im Rahmen der Tarifautomatik

Begonnen von sn4567, 07.01.2020 11:17

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sn4567

Hallo,

wie ist das, wenn man am 01.05.2017 eine Tätigkeit begonnen hat in der EG 9b Stufe 3 und am 01.07.2017 in Stufe 4 gekommen ist und jetzt der AG feststellt, dass die Wertigkeit der Stelle 9c ist und dies rückwirkend anerkannt hat, dann wird doch ab dem 01.05.2017 aufgrund der Tarifautomatik das 9b durch 9c ersetzt und an der Stufe und der Stufensteigerung ändert sich doch nichts, oder? Gibt es hierzu Rechtsprechung?

Vielen Dank vorab.

Spid

Die Rechtsmeinung des AG berührt die Eingruppierung nicht. Wenn er über Deine Eingruppierung eine irrige Rechtsmeinung hat, muß er sie zum Entstehungszeitpunkt korrigieren.

sn4567

und was heißt das für die Stufen? Der AG beruft sich nun auf § 17 Abs. 4 TVöD und sagt damit würde die Stufe drei von vorne beginnen zu laufen und ich würde nicht zum 01.07.2017 in Stufe 4 übergehen.

Spid

Wenn sich zum 01.07.17 die auszuübende Tätigkeit dahingehend geändert hat, als daß Du dadurch in E9c höhergruppiert warst, begann zu diesem Zeitpunkt die Stufenlaufzeit von vorn.

sn4567

ok, ich verstehe es noch nicht ganz. Am 01.05.2017 habe ich in 9b Stufe 3 unter der darin bereits abgelaufenen Zeit angefangen und wurde am 01.07.2017 in Stufe 4 übergeleitet. Die Anerkennung der Stelle, dass diese 9c ist wird vom AG bereits ab dem 01.05.2017 anerkannt. Somit wäre ich ja nicht höherzugruppieren, sondern bin aufgrund der Tarifautomatik bereits eingruppiert, oder?

Spid

Das sollte auch 01.05.17 heißen, sorry.

Du wirst ja vor dem 01.05.17 in E9b eingruppiert gewesen sein, sonst hättest Du ja nicht bereits zwei Monate später die Stufenlaufzeit in Stufe 3 erfüllt.

sn4567

ja richtig das ist so. Ich bin übernommen worden mit Anerkennung der vollen Zeiten. Aber jetzt hat der AG festgestellt, dass es ja eigentlich 9c ist uns somit bin ich doch aufgrund der Tarifautomatik ab 01.05.17 in 9c eingruppiert und bei der Stufensteigerung ändert sich nichts, oder?

Spid

Eine Einstellung war bislang nicht Bestandteil der Sachverhaltsschilderung. Du wurdest also am 01.05.17 eingestellt? Von welchem Ermessen hat der AG dabei Gebrauch gemacht, §16 Abs. 2 Satz 3 oder §16 Abs. 2a?

sn4567

ja, ich bin zum 01.05.2017 neu eingestellt worden. Von welchem Ermessen er Gebrauch gemacht hat kann ich nicht sagen. Jedenfalls habe ich auf dem Sozialamt angefangen wo sehr großer Personalbedarf war. Spielt das denn eine Rolle?

Spid

Ja, das spielt eine Rolle. Hat der AG sein Ermessen nach §16 Abs. 2 Satz 3 ausgeübt, so bezieht sich die Förderlichkeit der berücksichtigten Berufserfahrung auf die auszuübende Tätigkeit, nicht auf deren Wertigkeit. Der AG wäre an seine ausgeübte Ermessensentscheidung gebunden. Bei einer ganz oder teilweisen Übernahme der Stufe beim Wechsel des AG läge keine berücksichtigungsfähige Stufe vor, da ja keine Stufe in E9c vorlag. Der AG hätte schlicht über deren Existenz in Folge seines Irrtums hinsichtlich der zutreffenden Eingruppierung geirrt. Dieser Irrtum ließe sich korrigieren. Sich auf §17 Abs. 4 zu berufen, ist natürlich Unfug. Dennoch könnte er in letzterem Fall seinen Irrtum korrigieren.

sn4567

im zweiten Fall wäre es aber dann so, dass ich bei Stufe drei von vorne neu beginne, richtig?

Lars73

Es könnte auch zu Stufe 1 führen.

sn4567

ok, ich bin verwirrt.

meine Kollegen, die mit mir dort beschäftigt waren aber noch nicht den Angestelltenlehrgang II absolviert haben, erhalten nun eine Nachzahlung im Rahmen einer Zulage. Diese sind in EG 8 eingruppiert und erhalten eine Zulage nach 9c in der Stufe in der sie in der EG 8 eingestuft sind und das ohne Verlust der Stufe bzw. Neubeginn der Stufe. Ist das richtig?


sn4567

aber wieso wird da nicht § 17 Abs. 4 analog angewandt? Die sind ja dann besser gestellt, obwohl die die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt haben.